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§ 3 - Verordnung über die Berufsausbildung zur Fachkraft Agrarservice (AgrarFachkAusbV k.a.Abk.)

V. v. 23.07.2009 BGBl. I S. 2157 (Nr. 45); zuletzt geändert durch Artikel 1 V. v. 06.05.2013 BGBl. I S. 1250
Geltung ab 01.08.2009; FNA: 806-22-1-56 Berufliche Bildung
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§ 3 Ausbildungsrahmenplan, Ausbildungsberufsbild



(1) Gegenstand der Berufsausbildung sind mindestens die im Ausbildungsrahmenplan (Anlage) aufgeführten Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten (berufliche Handlungsfähigkeit). Eine von dem Ausbildungsrahmenplan abweichende Organisation der Ausbildung ist insbesondere zulässig, soweit betriebspraktische Besonderheiten die Abweichung erfordern.

(2) Die Berufsausbildung gliedert sich wie folgt (Ausbildungsberufsbild):

Abschnitt A Berufsprofilgebende Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten:

1.
Betriebliche Abläufe und Organisation,

2.
Wirtschaftliche Zusammenhänge,

3.
Bedienen und Führen landwirtschaftlicher Maschinen,

4.
Pflegen, Warten und Instandhalten von Agrartechnik,

5.
Pflanzenproduktion,

5.1
Bodenbearbeitung,

5.2
Bestellen und Pflegen von Kulturen,

5.3
Ernten, Lagern und Konservieren pflanzlicher Produkte;

6.
Kommunikation und Information,

7.
Dienstleistungen und Kundenorientierung,

8.
Qualitätssichernde Maßnahmen;

Abschnitt B Integrative Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten:

1.
Berufsbildung, Arbeits- und Tarifrecht,

2.
Aufbau und Organisation des Ausbildungsbetriebes,

3.
Sicherheit und Gesundheitsschutz bei der Arbeit,

4.
Umweltschutz,

5.
Naturschutz, ökologische Zusammenhänge; Nachhaltigkeit.

(3) Zur Sicherstellung einer ausreichenden Breite und Tiefe der nach Absatz 2 Abschnitt A Nummer 5 zu vermittelnden Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten müssen diese mindestens an drei der folgenden Kulturen:

1.
Halmfrucht,

2.
Hackfrucht,

3.
Grünland,

4.
Futterpflanzen,

5.
Ölfrüchte,

6.
Sonderkulturen

vermittelt werden. Die für die Ausbildung wesentlichen Kulturen werden vom Ausbildungsbetrieb festgelegt. Andere Kulturen sind zulässig, wenn an ihnen die Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten nach Absatz 2 Abschnitt A Nummer 5 in gleicher Breite und Tiefe vermittelt werden können.

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Zitierungen von § 3 Verordnung über die Berufsausbildung zur Fachkraft Agrarservice

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 3 AgrarFachkAusbV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in AgrarFachkAusbV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 6 AgrarFachkAusbV Abschlussprüfung (vom 18.05.2013)
... ein auftragsbezogenes Fachgespräch führen; bei der Aufgabenstellung sind die nach § 3 Absatz 3 festgelegten Kulturen zu berücksichtigen; 4. die Prüfungszeit ...
Anlage AgrarFachkAusbV (zu § 3) Ausbildungsrahmenplan für die Berufsausbildung zur Fachkraft Agrarservice
... 1 Betriebliche Abläufe und Organisation (§ 3 Absatz 2 Abschnitt A Nummer 1) a) Arbeits- und Betriebsmittel unter ... 2 Wirtschaftliche Zusammenhänge (§ 3 Absatz 2 Abschnitt A Nummer 2) a) bei Werbekonzepten und -maßnahmen des ... und Führen landwirtschaftlicher Maschinen (§ 3 Absatz 2 Abschnitt A Nummer 3) a) Arbeitsmaschinen nach Arbeitsauftrag sowie unter ... Pflegen, Warten und Instandhalten von Agrartechnik (§ 3 Absatz 2 Abschnitt A Nummer 4) a) Maschinen und Geräte reinigen, sichtbare ... len   14 5 Pflanzenproduktion (§ 3 Absatz 2 Abschnitt A Nummer 5) ... (§ 3 Absatz 2 Abschnitt A Nummer 5.1) a) Bodenarten und Bodenaufbau bestimmen sowie ... 5.2 Bestellen und Pflegen von Kulturen (§ 3 Absatz 2 Abschnitt A Nummer 5.2) a) Saat- und Pflanzgut beurteilen und ... Ernten, Lagern und Konservieren pflanzlicher Produkte (§ 3 Absatz 2 Abschnitt A Nummer 5.3) a) Ernte durchführen b) Erntegut ... 6 Kommunikation und Information (§ 3 Absatz 2 Abschnitt A Nummer 6) a) Informationen beschaffen, auswerten und ... 7 Dienstleistungen und Kundenorientierung (§ 3 Absatz 2 Abschnitt A Nummer 7) a) bei der Auftragsannahme und -bearbeitung mitwirken ... Maßnahmen (§ 3 Absatz 2 Abschnitt A Nummer 8) a) Ziele, Aufgaben und Aufbau der betrieblichen ... 4 1 Berufsbildung, Arbeits- und Tarifrecht (§ 3 Absatz 2 Abschnitt B Nummer 1) a) Bedeutung des Ausbildungsvertrages, insbesondere ... und Organisation des Ausbildungsbetriebes (§ 3 Absatz 2 Abschnitt B Nummer 2) a) Aufbau und Aufgaben des ausbildenden Betriebes ... 3 Sicherheit und Gesundheitsschutz bei der Arbeit (§ 3 Absatz 2 Abschnitt B Nummer 3) a) Gefährdung von Sicherheit und Gesundheit am ... zur Brandbekämpfung ergreifen 4 Umweltschutz (§ 3 Absatz 2 Abschnitt B Nummer 4) Zur Vermeidung betriebsbedingter Umweltbelastungen ... ökologische Zusammen hänge; Nachhaltigkeit (§ 3 Absatz 2 Abschnitt B Nummer 5) a) Bedeutung von Lebensräumen für Mensch, ...