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§ 5 - Verordnung über die Berufsausbildung zur Fachkraft Agrarservice (AgrarFachkAusbV k.a.Abk.)

V. v. 23.07.2009 BGBl. I S. 2157 (Nr. 45); zuletzt geändert durch Artikel 1 V. v. 06.05.2013 BGBl. I S. 1250
Geltung ab 01.08.2009; FNA: 806-22-1-56 Berufliche Bildung
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§ 5 Zwischenprüfung



(1) Zur Ermittlung des Ausbildungsstandes ist eine Zwischenprüfung durchzuführen. Sie soll vor dem Ende des zweiten Ausbildungsjahres stattfinden.

(2) Die Zwischenprüfung erstreckt sich auf die in der Anlage für die ersten 18 Monate aufgeführten Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten sowie auf den im Berufsschulunterricht entsprechend dem Rahmenlehrplan zu vermittelnden Lehrstoff, soweit er für die Berufsausbildung wesentlich ist.

(3) Die Zwischenprüfung besteht aus den Prüfungsbereichen:

1.
Pflanzenbau und Agrartechnik,

2.
Arbeitsorganisation.

(4) Für den Prüfungsbereich Pflanzenbau und Agrartechnik bestehen folgende Vorgaben:

1.
Der Prüfling soll nachweisen, dass er Arbeiten des Pflanzenbaus durchführen, die hierfür erforderliche Agrartechnik kombinieren, einsatzbereit machen, einsetzen sowie warten kann und dabei Maßnahmen zur Arbeitsorganisation, zum Umweltschutz, zur Sicherheit und zum Gesundheitsschutz bei der Arbeit sowie zur Wirtschaftlichkeit berücksichtigt und seine Vorgehensweise begründen kann;

2.
hierfür sind aus folgenden Tätigkeiten mindestens zwei auszuwählen, wobei jeweils mindestens eine Tätigkeit der Buchstaben a bis d und mindestens eine Tätigkeit der Buchstaben e bis f enthalten sein müssen:

a)
Bodenbearbeitungsmaßnahmen durchführen,

b)
Saatgut ausbringen,

c)
Pflanzenbestände beurteilen und pflegen,

d)
Emtemaßnahmen durchführen,

e)
Arbeitsmaschinen nach Arbeitsauftrag zusammenstellen,

f)
Betriebsbereitschaft und Verkehrssicherheit von Maschinen und Geräten herstellen,

g)
Werkzeuge und Werkstoffe einsetzen;

3.
der Prüfling soll zwei Arbeitsproben entsprechend des Vegetationsverlaufs durchführen und zu jeder ein auftragsbezogenes Fachgespräch führen;

4.
die Prüfungszeit beträgt insgesamt drei Stunden; innerhalb dieser Zeit sollen die Fachgespräche in höchstens 30 Minuten durchgeführt werden.

(5) Für den Prüfungsbereich Arbeitsorganisation bestehen folgende Vorgaben:

1.
Der Prüfling soll nachweisen, dass er:

a)
berufsbezogene gesetzliche Bestimmungen und Normen anwenden,

b)
arbeitsvorbereitende Maßnahmen und Arbeitsschritte im Pflanzenbau planen,

c)
Sicherheit und Gesundheitsschutz bei der Arbeit beachten,

d)
Maßnahmen für Natur- und Umweltschutz sowie Nachhaltigkeit bei der Tätigkeit berücksichtigen,

e)
technische und gesetzliche Normen zur Betriebs- und Verkehrssicherheit landwirtschaftlicher Maschinen und Geräte beherrschen,

f)
Auftragsannahme und -bearbeitung erläutern und

g)
Rechte und Pflichten in der Berufsausbildung darstellen

kann;

2.
der Prüfling soll berufstypische Aufgaben schriftlich bearbeiten;

3.
die Prüfungszeit beträgt 120 Minuten.



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Frühere Fassungen von § 5 Verordnung über die Berufsausbildung zur Fachkraft Agrarservice

Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.

vergleichen mitmWv (verkündet)neue Fassung durch
aktuell vorher 18.05.2013Artikel 1 Erste Verordnung zur Änderung der Verordnung über die Berufsausbildung zur Fachkraft Agrarservice
vom 06.05.2013 BGBl. I S. 1250

Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.



 

Zitierungen von § 5 Verordnung über die Berufsausbildung zur Fachkraft Agrarservice

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 5 AgrarFachkAusbV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in AgrarFachkAusbV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 4 AgrarFachkAusbV Durchführung der Berufsausbildung
... einschließt. Diese Befähigung ist auch in den Prüfungen nach den §§ 5 und 6 nachzuweisen. (2) Die Ausbildenden haben unter Zugrundelegung des ...
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Erste Verordnung zur Änderung der Verordnung über die Berufsausbildung zur Fachkraft Agrarservice
V. v. 06.05.2013 BGBl. I S. 1250
Artikel 1 1. AgrarFachkAusbVÄndV Änderung der Verordnung über die Berufsausbildung zur Fachkraft Agrarservice
... vom 23. Juli 2009 (BGBl. I S. 2157) wird wie folgt geändert: 1. In § 5 Absatz 4 Nummer 4 wird das Wort „vier" durch das Wort „drei" und die Angabe ...