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§ 3 - Forstmaschinenführer-Prüfungsverordnung (FoMaFüPrV)

V. v. 23.07.2009 BGBl. I S. 2165 (Nr. 45)
Geltung ab 28.07.2009; FNA: 806-22-6-22 Berufliche Bildung

§ 3 Gliederung der Prüfung



(1) Die Prüfung beinhaltet die Prüfungsteile

1.
Betriebsorganisation und umweltverträglicher Einsatz von Forsttechnik,

2.
Fällen und Aufarbeiten bei der hochmechanisierten Holzernte,

3.
Bringung von Holz, sonstige hochmechanisierte Verfahren.

(2) Die Prüfung ist nach den §§ 4 bis 6 durchzuführen.



 

Zitierungen von § 3 FoMaFüPrV

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 3 FoMaFüPrV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in FoMaFüPrV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 1 FoMaFüPrV Ziel der Prüfung und Bezeichnung des Abschlusses
... Forstmaschinenführer/ zur Geprüften Forstmaschinenführerin nach den §§ 2 bis 9 durchführen, in denen die auf einen beruflichen Aufstieg abzielende Erweiterung der ...
§ 7 FoMaFüPrV Anrechnung anderer Prüfungsleistungen
... Stelle den Prüfling von der Prüfung einzelner Prüfungsbestandteile nach § 3 Absatz 1 freistellen, wenn in den letzten fünf Jahren vor Antragstellung vor einer ...
§ 9 FoMaFüPrV Wiederholung der Prüfung
... ist der Prüfling auf Antrag von der Prüfung in einzelnen Prüfungsteilen nach § 3 Absatz 1 und in einzelnen Prüfungsbestandteilen nach § 4 Absatz 3 und nach § 6 ...