(1)
1Leistungsbezogene Besoldungsinstrumente dürfen nicht neben einer Zulage nach
§ 45 des Bundesbesoldungsgesetzes gewährt werden, soweit sie auf Grund desselben Sachverhalts gewährt werden.
2Neben einer Zulage für die Tätigkeit bei obersten Bundesbehörden sowie bei obersten Gerichtshöfen des Bundes können leistungsbezogene Besoldungsinstrumente nur insoweit gewährt werden, als die Gesamtheit aller Instrumente 15 Prozent der Zahl der dort am 1. Januar jeweils vorhandenen Besoldungsempfängerinnen und Besoldungsempfänger nicht übersteigt.
(2) 1Eine Leistungsstufe darf nicht gewährt werden vor Ablauf eines Jahres seit der Berufung in ein Beamtenverhältnis auf Probe. 2Sie soll nicht gewährt werden innerhalb eines Jahres nach der letzten Verleihung eines Amtes mit höherem Endgrundgehalt.
(3) Leistungsprämien und Leistungszulagen dürfen nicht gewährt werden in Bereichen, in denen folgende Leistungselemente gewährt werden:
- 1.
- Zuwendungen für besondere Leistungen nach § 31 Absatz 4 des Gesetzes über die Deutsche Bundesbank,
- 2.
- Zulagen nach der Postleistungszulagenverordnung, Leistungsentgelt nach der Postleistungsentgeltverordnung oder der Postbankleistungsentgeltverordnung oder
- 3.
- Zulagen der Deutsche Bahn Aktiengesellschaft oder der ausgegliederten Gesellschaften nach § 2 Absatz 1 oder § 3 Absatz 3 des Deutsche Bahn Gründungsgesetzes.
Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.
Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.
Siebtes Besoldungsänderungsgesetz (7. BesÄndG)
G. v. 03.12.2015 BGBl. I S. 2163
Verordnung zur Änderung dienstrechtlicher Verordnungen aus Anlass des Besoldungsstrukturenmodernisierungsgesetzes
V. v. 08.01.2020 BGBl. I S. 27