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Änderung § 67 BioSt-NachV vom 29.06.2018

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§ 67 BioSt-NachV a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 29.06.2018 geltenden Fassung
§ 67 BioSt-NachV n.F. (neue Fassung)
in der am 01.01.2021 geltenden Fassung
durch Artikel 6 G. v. 21.12.2020 BGBl. I S. 3138
(galt bis Außerkrafttreten des Titels am 07.12.2021) 
(Textabschnitt unverändert)

§ 67 Datenabgleich


(Text alte Fassung)

(1) Die zuständige Behörde gleicht die Daten im Informationsregister ab

1. mit den Daten

a) im Marktstammdatenregister
nach § 111e des Energiewirtschaftsgesetzes oder

b) im Anlagenregister nach § 6 Absatz 1 Satz 3 des Erneuerbare-Energien-Gesetzes, solange und soweit in diesem Register die Anlagen zur Erzeugung von Strom aus flüssiger Biomasse erfasst werden,
und

(Text neue Fassung)

(1) Die zuständige Behörde gleicht die Daten im Informationsregister nach § 66 ab

1. mit den Daten des Marktstammdatenregisters nach § 111e des Energiewirtschaftsgesetzes und

2. mit den Daten, die der für Biokraftstoffe zuständigen Stelle nach § 37d Absatz 1 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes vorliegen.

(2) 1 Bei Nachhaltigkeitsnachweisen nach § 23 kann die zuständige Behörde Daten mit der Behörde oder Stelle, die diese Nachweise ausgestellt hat, abgleichen. 2 § 77 Satz 2 bleibt davon unberührt.



(galt bis Außerkrafttreten des Titels am 07.12.2021) 

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