§ 50 BioSt-NachV a.F. (alte Fassung) in der vor dem 01.05.2011 geltenden Fassung | § 50 BioSt-NachV n.F. (neue Fassung) in der am 01.05.2011 geltenden Fassung durch Artikel 5 G. v. 12.04.2011 BGBl. I S. 619 |
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(Textabschnitt unverändert) § 50 Kontrolle des Anbaus | |
(Text alte Fassung) Die Zertifizierungsstellen, die Schnittstellen nach § 2 Absatz 3 Nummer 1 ein Zertifikat ausstellen, kontrollieren auf Grund geeigneter Kriterien, ob die von den Schnittstellen benannten Betriebe, in denen die Biomasse zum Zweck der Herstellung flüssiger Biomasse angebaut oder geerntet wird, die Anforderungen nach den §§ 4 bis 7 erfüllen. Art und Häufigkeit der Kontrollen nach Satz 1 müssen sich insbesondere auf der Grundlage einer Bewertung des Risikos, ob in Bezug auf die Erfüllung dieser Anforderungen Unregelmäßigkeiten und Verstöße auftreten, bestimmen. Es sind mindestens 5 Prozent der Betriebe jährlich zu kontrollieren. | (Text neue Fassung) 1 Die Zertifizierungsstellen, die Schnittstellen nach § 2 Absatz 3 Nummer 1 ein Zertifikat ausstellen, kontrollieren auf Grund geeigneter Kriterien, ob die von den Schnittstellen benannten Betriebe, in denen die Biomasse zum Zweck der Herstellung flüssiger Biomasse angebaut oder geerntet wird, die Anforderungen nach den §§ 4 bis 7 erfüllen. 2 Art und Häufigkeit der Kontrollen nach Satz 1 müssen sich insbesondere auf der Grundlage einer Bewertung des Risikos, ob in Bezug auf die Erfüllung dieser Anforderungen Unregelmäßigkeiten und Verstöße auftreten, bestimmen. 3 Es sind mindestens 5 Prozent der Betriebe jährlich zu kontrollieren. 4 § 49 Absatz 2 und 3 ist entsprechend anzuwenden. |