§ 76 BioSt-NachV a.F. (alte Fassung) in der vor dem 01.04.2012 geltenden Fassung | § 76 BioSt-NachV n.F. (neue Fassung) in der am 01.04.2012 geltenden Fassung durch Artikel 2 Abs. 70 G. v. 22.12.2011 BGBl. I S. 3044 |
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(Textabschnitt unverändert) § 76 Muster und Vordrucke | |
(1) Unbeschadet des § 18 Absatz 2 und des § 24 Absatz 1 Satz 5 sind auch für die folgenden Dokumente Vordrucke und Muster zu verwenden: 1. die Zertifikate nach § 26, 2. die Berichte und Mitteilungen nach den §§ 52 und 53 sowie 3. die Bescheinigungen nach § 58 Nummer 1 Buchstabe b und § 59 Absatz 1. | |
(Text alte Fassung) (2) Die zuständige Behörde veröffentlicht die Vordrucke und Muster sowie das Datensatzformat einer elektronischen Datenübermittlung im elektronischen Bundesanzeiger sowie auf ihrer Internetseite. Sie kann für Nachhaltigkeitsnachweise und Nachhaltigkeits-Teilnachweise, die nach dem Muster der Anlage 3 oder 4 in englischer oder einer anderen Sprache ausgestellt worden sind, eine Übersetzung im elektronischen Bundesanzeiger sowie auf ihrer Internetseite veröffentlichen. | (Text neue Fassung) (2) Die zuständige Behörde veröffentlicht die Vordrucke und Muster sowie das Datensatzformat einer elektronischen Datenübermittlung im Bundesanzeiger sowie auf ihrer Internetseite. Sie kann für Nachhaltigkeitsnachweise und Nachhaltigkeits-Teilnachweise, die nach dem Muster der Anlage 3 oder 4 in englischer oder einer anderen Sprache ausgestellt worden sind, eine Übersetzung im Bundesanzeiger sowie auf ihrer Internetseite veröffentlichen. |