§ 1 BioSt-NachV a.F. (alte Fassung) in der vor dem 01.01.2017 geltenden Fassung | § 1 BioSt-NachV n.F. (neue Fassung) in der am 01.01.2017 geltenden Fassung durch Artikel 11 G. v. 13.10.2016 BGBl. I S. 2258 |
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(Textabschnitt unverändert) § 1 Anwendungsbereich | |
(Text alte Fassung) Diese Verordnung gilt für flüssige Biomasse, die nach dem Erneuerbare-Energien-Gesetz zur Erzeugung von Strom eingesetzt wird, mit Ausnahme von flüssiger Biomasse, die nur zur Anfahr-, Zünd- oder Stützfeuerung eingesetzt wird. | (Text neue Fassung) Diese Verordnung gilt für flüssige Biomasse, die nach dem Erneuerbare-Energien-Gesetz zur Erzeugung von Strom eingesetzt wird. |