§ 12 BioSt-NachV a.F. (alte Fassung) in der vor dem 01.01.2017 geltenden Fassung | § 12 BioSt-NachV n.F. (neue Fassung) in der am 01.01.2017 geltenden Fassung durch Artikel 11 G. v. 13.10.2016 BGBl. I S. 2258 |
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(Textabschnitt unverändert) § 12 Weitere Nachweise | |
(Text alte Fassung) 1 Weitere Nachweise darüber, dass die Anforderungen nach § 3 Absatz 1 erfüllt sind, können für die Vergütung oder finanzielle Förderung nach den Förderbestimmungen für Strom aus Biomasse des Erneuerbare-Energien-Gesetzes in der für die Anlage jeweils anzuwendenden Fassung nicht verlangt werden. 2 § 58 bleibt unberührt. | (Text neue Fassung) 1 Weitere Nachweise darüber, dass die Anforderungen nach § 3 Absatz 1 erfüllt sind, können für die Zahlung nach den Bestimmungen für Strom aus Biomasse des Erneuerbare-Energien-Gesetzes in der für die Anlage jeweils anzuwendenden Fassung nicht verlangt werden. 2 § 58 bleibt unberührt. |