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Änderung § 18 BioSt-NachV vom 29.06.2018

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§ 18 BioSt-NachV a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 29.06.2018 geltenden Fassung
§ 18 BioSt-NachV n.F. (neue Fassung)
in der am 29.06.2018 geltenden Fassung
durch Artikel 1 V. v. 26.06.2018 BGBl. I S. 872
(galt bis Außerkrafttreten des Titels am 07.12.2021) 

(Textabschnitt unverändert)

§ 18 Inhalt und Form der Nachhaltigkeitsnachweise


(1) Nachhaltigkeitsnachweise müssen mindestens die folgenden Angaben enthalten:

1. den Namen und die Anschrift der ausstellenden Schnittstelle,

(Text alte Fassung) nächste Änderung

1a. das Datum der Ausstellung,

2.
eine einmalige Nachweisnummer, die sich mindestens aus der Zertifikatsnummer der ausstellenden Schnittstelle und einer von dieser Schnittstelle einmalig zu vergebenden Nummer zusammensetzt,

3.
den Namen des Zertifizierungssystems, in dem der Nachhaltigkeitsnachweis ausgestellt worden ist,

4.
die Menge und die Art der flüssigen Biomasse, auf die sich der Nachhaltigkeitsnachweis bezieht,

5.
die Bestätigung, dass die flüssige Biomasse, auf die sich der Nachhaltigkeitsnachweis bezieht, die Anforderungen nach den §§ 4 bis 8 erfüllt, einschließlich

a) im Fall
des § 8 Absatz 2 der Angabe, dass die Schnittstelle nach § 2 Absatz 3 Nummer 2 vor dem 23. Januar 2008 in Betrieb genommen worden ist, oder

b) der folgenden Angaben:

aa) der Energiegehalt der
flüssigen Biomasse in Megajoule,

bb) die
Treibhausgasemissionen der Herstellung und Lieferung der flüssigen Biomasse in Gramm Kohlendioxid-Äquivalent je Megajoule flüssiger Biomasse (g CO2eq/MJ),

cc) der Vergleichswert
für Fossilbrennstoffe, der für die Berechnung des Treibhausgas-Minderungspotenzials nach Anlage 1 verwendet worden ist, und

dd) die
Länder oder Staaten, in denen die flüssige Biomasse eingesetzt werden kann; diese Angabe kann das gesamte Gebiet umfassen, in das die flüssige Biomasse geliefert und in dem sie eingesetzt werden kann, ohne dass die Treibhausgasemissionen der Herstellung und Lieferung das Treibhausgas-Minderungspotenzial nach § 8 unterschreiten würden,

6.
den Namen und die Anschrift des Lieferanten, an den die Biomasse weitergegeben wird, und

7. die Bestätigung des letzten Lieferanten nach § 17 Absatz
3.

(2) Nachhaltigkeitsnachweise müssen nach dem Muster der Anlage 3 ausgestellt werden.

(Text neue Fassung)

2. das Datum der Ausstellung,

3.
eine einmalige Nachweisnummer, die sich mindestens aus der Zertifikatsnummer der ausstellenden Schnittstelle und einer von dieser Schnittstelle einmalig zu vergebenden Nummer zusammensetzt,

4.
den Namen des Zertifizierungssystems, in dem der Nachhaltigkeitsnachweis ausgestellt worden ist,

5.
die Menge und die Art der flüssigen Biomasse, auf die sich der Nachhaltigkeitsnachweis bezieht,

6.
die Art der Biomasse, die zur Herstellung der flüssigen Biomasse eingesetzt wurde,

7. das Land, in dem die Biomasse angebaut wurde oder angefallen ist, und

8. die
Bestätigung,

a)
dass die flüssige Biomasse, auf die sich der Nachhaltigkeitsnachweis bezieht, die Anforderungen nach den §§ 4 bis 8 erfüllt,

b)
des Energiegehalts der flüssigen Biomasse in Megajoule,

c) der
Treibhausgasemissionen der Herstellung und Lieferung der flüssigen Biomasse in Gramm Kohlendioxid-Äquivalent pro Megajoule flüssiger Biomasse,

d) des Vergleichswerts
für fossile Brennstoffe, der für die Berechnung der Treibhausgasminderung nach Anlage 1 verwendet worden ist,

e) der
Länder oder Regionen, in denen die flüssige Biomasse eingesetzt werden kann; diese Angabe kann das gesamte Gebiet umfassen, in das die flüssige Biomasse geliefert und in dem sie eingesetzt werden kann, ohne dass die Treibhausgasemissionen der Herstellung und Lieferung die nach § 8 vorgeschriebenen Werte der Treibhausgasminderung unterschreiten würden, und

f) der Summe aus
den Treibhausgasemissionen nach Buchstabe c und der Mittelwert der vorläufigen geschätzten Emissionen infolge von indirekten Landnutzungsänderungen durch flüssige Biobrennstoffe in Gramm Kohlendioxid-Äquivalent pro Megajoule flüssiger Biomasse entsprechend der Anlage 3.

(2) Nachhaltigkeitsnachweise müssen in schriftlicher Form ausgestellt werden.

(3) Nachhaltigkeitsnachweise müssen dem Netzbetreiber in deutscher Sprache vorgelegt werden.

vorherige Änderung

 


(4) Die Angaben nach Absatz 1 Nummer 8 Buchstabe f müssen Nachhaltigkeitsnachweise, die ab dem 15. Mai 2018 ausgestellt werden, enthalten.

(galt bis Außerkrafttreten des Titels am 07.12.2021)