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Änderung § 57 BioSt-NachV vom 29.06.2018

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§ 57 BioSt-NachV a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 29.06.2018 geltenden Fassung
§ 57 BioSt-NachV n.F. (neue Fassung)
in der am 29.06.2018 geltenden Fassung
durch Artikel 1 V. v. 26.06.2018 BGBl. I S. 872

(Textabschnitt unverändert)

§ 57 Weitere anerkannte Zertifizierungsstellen


(1) Zertifizierungsstellen gelten auch als anerkannt, solange und soweit sie

(Text alte Fassung) nächste Änderung

1. von der Kommission der Europäischen Gemeinschaften,

(Text neue Fassung)

1. von der Europäischen Kommission,

2. von einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union oder

vorherige Änderung nächste Änderung

3. in einem bilateralen oder multilateralen Vertrag, den die Europäische Gemeinschaft mit einem Drittstaat abgeschlossen hat,



3. in einem bilateralen oder multilateralen Vertrag, den die Europäische Union mit einem Drittstaat abgeschlossen hat,

als Zertifizierungsstellen zur verbindlichen Überwachung der Erfüllung der Anforderungen nach Artikel 17 Absatz 2 bis 6 der Richtlinie 2009/28/EG anerkannt sind und sie Aufgaben nach dieser Verordnung auch in einem Zertifizierungssystem wahrnehmen, das nach dieser Verordnung anerkannt ist.

vorherige Änderung

(2) Die Unterabschnitte 2 und 3 dieses Abschnitts sind nur entsprechend anzuwenden, soweit dies mit den Bestimmungen der Kommission der Europäischen Gemeinschaften oder des jeweiligen bilateralen oder multilateralen Vertrages vereinbar ist.



(2) Die Unterabschnitte 2 und 3 dieses Abschnitts sind nur entsprechend anzuwenden, soweit dies mit den Bestimmungen der Europäischen Kommission oder des jeweiligen bilateralen oder multilateralen Vertrages vereinbar ist.