§ 67 BioSt-NachV a.F. (alte Fassung) in der vor dem 29.06.2018 geltenden Fassung | § 67 BioSt-NachV n.F. (neue Fassung) in der am 29.06.2018 geltenden Fassung durch Artikel 1 V. v. 26.06.2018 BGBl. I S. 872 |
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(Textabschnitt unverändert) § 67 Datenabgleich | |
(Text alte Fassung) (1) Die zuständige Behörde gleicht die Daten im Informationsregister ab | (Text neue Fassung) (1) Die zuständige Behörde gleicht die Daten im Informationsregister nach § 66 ab |
1. mit den Daten | |
a) im Marktstammdatenregister nach § 111e des Energiewirtschaftsgesetzes oder b) im Anlagenregister nach § 6 Absatz 1 Satz 3 des Erneuerbare-Energien-Gesetzes, solange und soweit in diesem Register die Anlagen zur Erzeugung von Strom aus flüssiger Biomasse erfasst werden, und | a) im Anlagenregister nach § 6 Absatz 2 Satz 1 des Erneuerbare-Energien-Gesetzes oder b) des Marktstammdatenregisters nach § 111e des Energiewirtschaftsgesetzes, soweit dieses nach § 6 des Erneuerbare-Energien-Gesetzes die Aufgaben des Anlagenregisters wahrnimmt, und |
2. mit den Daten, die der für Biokraftstoffe zuständigen Stelle nach § 37d Absatz 1 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes vorliegen. (2) 1 Bei Nachhaltigkeitsnachweisen nach § 23 kann die zuständige Behörde Daten mit der Behörde oder Stelle, die diese Nachweise ausgestellt hat, abgleichen. 2 § 77 Satz 2 bleibt davon unberührt. |