Bundesrecht - tagaktuell konsolidiert - alle Fassungen seit 2006
Vorschriftensuche
 

Änderung § 74 BioSt-NachV vom 27.06.2020

Ähnliche Seiten: weitere Fassungen von § 74 BioSt-NachV, alle Änderungen durch Artikel 262 11. ZustAnpV am 27. Juni 2020 und Änderungshistorie der BioSt-NachV

Hervorhebungen: alter Text, neuer Text

Änderung verpasst?

§ 74 BioSt-NachV a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 27.06.2020 geltenden Fassung
§ 74 BioSt-NachV n.F. (neue Fassung)
in der am 27.06.2020 geltenden Fassung
durch Artikel 262 V. v. 19.06.2020 BGBl. I S. 1328
(galt bis Außerkrafttreten des Titels am 07.12.2021) 

(Textabschnitt unverändert)

§ 74 Zuständigkeit


(1) Die Bundesanstalt für Landwirtschaft und Ernährung ist zuständig für

1. die Bekanntmachung nach § 2 Absatz 6 Satz 3,

2. die Anerkennung von Regelungen nach § 8 Absatz 2 Satz 3 Nummer 2 Buchstabe b, ihre Bekanntmachung nach § 8 Absatz 2 Satz 4 und die Bekanntmachung nach Anlage 1 Nummer 10 Satz 2,

3. die Entgegennahme von Nachweisen nach § 13,

4. den Betrieb der elektronischen Datenbank nach § 14 Satz 2,

5. die Bekanntmachung nach § 21 Absatz 1 Satz 2,

6. die Ausstellung von Nachhaltigkeits-Teilnachweisen nach § 24,

7. die Anerkennung und Überwachung von Zertifizierungssystemen nach Teil 3 Abschnitt 4 und nach § 60,

8. die Anerkennung und Überwachung von Zertifizierungsstellen nach Teil 3 Abschnitt 5 Unterabschnitt 1 bis 3 und § 60,

9. das Führen des zentralen Informationsregisters nach Teil 4,

10. das Einholen von Auskünften nach § 70,

11. die Berichte nach § 71,

12. die Übermittlung von Daten nach § 73,

13. die Veröffentlichung von Mustern und Vordrucken nach § 76 Absatz 2 und

14. den Vollzug dieser Verordnung im Übrigen mit Ausnahme von § 4 Absatz 4 Satz 1 Variante 2.

(Text alte Fassung)

(2) 1 Die Rechts- und Fachaufsicht über die Bundesanstalt für Landwirtschaft und Ernährung obliegt dem Bundesministerium für Ernährung und Landwirtschaft. 2 Fragen von grundsätzlicher Bedeutung sind mit dem Bundesministerium der Finanzen abzustimmen und es ist das Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz, Bau und Reaktorsicherheit herzustellen.

(Text neue Fassung)

(2) 1 Die Rechts- und Fachaufsicht über die Bundesanstalt für Landwirtschaft und Ernährung obliegt dem Bundesministerium für Ernährung und Landwirtschaft. 2 Fragen von grundsätzlicher Bedeutung sind mit dem Bundesministerium der Finanzen abzustimmen und es ist das Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und nukleare Sicherheit herzustellen.

(galt bis Außerkrafttreten des Titels am 07.12.2021) 

 
Anzeige