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Synopse aller Änderungen der BioSt-NachV am 01.07.2010

Diese Gegenüberstellung vergleicht die jeweils alte Fassung (linke Spalte) mit der neuen Fassung (rechte Spalte) aller am 1. Juli 2010 durch Artikel 2 des EEGuaÄndG geänderten Einzelnormen. Synopsen für andere Änderungstermine finden Sie in der Änderungshistorie der BioSt-NachV.

Hervorhebungen: alter Text, neuer Text

Änderung verpasst?

BioSt-NachV a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.07.2010 geltenden Fassung
BioSt-NachV n.F. (neue Fassung)
in der am 01.07.2010 geltenden Fassung
durch Artikel 2 G. v. 31.07.2010 BGBl. I S. 1061

Gliederung

(Textabschnitt unverändert)

Eingangsformel
Teil 1 Allgemeine Bestimmungen
    § 1 Anwendungsbereich
    § 2 Begriffsbestimmungen
Teil 2 Nachhaltigkeitsanforderungen
    § 3 Anforderungen für die Vergütung
    § 4 Schutz von Flächen mit hohem Naturschutzwert
    § 5 Schutz von Flächen mit hohem Kohlenstoffbestand
    § 6 Schutz von Torfmoor
    § 7 Nachhaltige landwirtschaftliche Bewirtschaftung
    § 8 Treibhausgas-Minderungspotenzial
    § 9 (weggefallen)
    § 10 Bonus für nachwachsende Rohstoffe
Teil 3 Nachweis
    Abschnitt 1 Allgemeine Bestimmungen
       § 11 Nachweis über die Erfüllung der Anforderungen für die Vergütung
       § 12 Weitere Nachweise
       § 13 Übermittlung der Nachweise an die zuständige Behörde
    Abschnitt 2 Nachhaltigkeitsnachweise
       § 14 Anerkannte Nachweise
       § 15 Ausstellung von Nachhaltigkeitsnachweisen
       § 16 Ausstellung auf Grund von Massenbilanzsystemen
       § 17 Lieferung auf Grund von Massenbilanzsystemen
       § 18 Inhalt und Form der Nachhaltigkeitsnachweise
       § 19 Nachtrag fehlender Angaben
       § 20 Unwirksamkeit von Nachhaltigkeitsnachweisen
       § 21 Weitere Folgen fehlender oder nicht ausreichender Angaben
       § 22 Anerkannte Nachhaltigkeitsnachweise auf Grund der Biokraftstoff-Nachhaltigkeitsverordnung
       § 23 Weitere anerkannte Nachhaltigkeitsnachweise
       § 24 Nachhaltigkeits-Teilnachweise
    Abschnitt 3 Zertifikate für Schnittstellen
       § 25 Anerkannte Zertifikate
       § 26 Ausstellung von Zertifikaten
       § 27 Inhalt der Zertifikate
       § 28 Folgen fehlender Angaben
       § 29 Gültigkeit der Zertifikate
       § 30 Anerkannte Zertifikate auf Grund der Biokraftstoff-Nachhaltigkeitsverordnung
       § 31 Weitere anerkannte Zertifikate
    Abschnitt 4 Zertifizierungssysteme
       § 32 Anerkannte Zertifizierungssysteme
       § 33 Anerkennung von Zertifizierungssystemen
       § 34 Verfahren zur Anerkennung
       § 35 Inhalt der Anerkennung
       § 36 Nachträgliche Änderungen der Anerkennung
       § 37 Erlöschen der Anerkennung
       § 38 Widerruf der Anerkennung
       § 39 Berichte und Mitteilungen
       § 40 Anerkannte Zertifizierungssysteme auf Grund der Biokraftstoff-Nachhaltigkeitsverordnung
       § 41 Weitere anerkannte Zertifizierungssysteme
    Abschnitt 5 Zertifizierungsstellen
       Unterabschnitt 1 Anerkennung von Zertifizierungsstellen
          § 42 Anerkannte Zertifizierungsstellen
          § 43 Anerkennung von Zertifizierungsstellen
          § 44 Verfahren zur Anerkennung
          § 45 Inhalt der Anerkennung
          § 46 Erlöschen der Anerkennung
          § 47 Widerruf der Anerkennung
       Unterabschnitt 2 Aufgaben von Zertifizierungsstellen
          § 48 Führen von Schnittstellenverzeichnissen
          § 49 Kontrolle der Schnittstellen
          § 50 Kontrolle des Anbaus
          § 51 Kontrolle des Anbaus bei nachhaltiger landwirtschaftlicher Bewirtschaftung
          § 52 Berichte über Kontrollen
          § 53 Weitere Berichte und Mitteilungen
          § 54 Aufbewahrung, Umgang mit Informationen
       Unterabschnitt 3 Überwachung von Zertifizierungsstellen
          § 55 Kontrollen und Maßnahmen
       Unterabschnitt 4 Weitere anerkannte Zertifizierungsstellen
          § 56 Anerkannte Zertifizierungsstellen auf Grund der Biokraftstoff-Nachhaltigkeitsverordnung
          § 57 Weitere anerkannte Zertifizierungsstellen
    Abschnitt 6 Besondere und Übergangsbestimmungen zum Nachweis
       § 58 Nachweis über die Erfüllung der Anforderungen für den Bonus für nachwachsende Rohstoffe
       § 59 Nachweis durch Umweltgutachterinnen und Umweltgutachter
       § 60 Nachweis durch vorläufige Anerkennungen
Teil 4 Zentrales Anlagen- und Informationsregister
    § 61 Anlagenregister
    § 62 Registrierungspflicht
    § 63 Inhalt der Registrierung
    § 64 Zeitpunkt der Registrierung
    § 65 Verspätete Registrierung
    § 66 Informationsregister
    § 67 Datenabgleich
    § 68 Maßnahmen der zuständigen Behörde
    § 69 Clearingstelle
Teil 5 Datenerhebung und -verarbeitung, Berichtspflichten, behördliches Verfahren
    § 70 Auskunftsrecht der zuständigen Behörde
    § 71 Berichtspflicht der zuständigen Behörde
    § 72 Berichtspflicht des Bundesministeriums für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit
    § 73 Datenübermittlung
    § 74 Zuständigkeit
    § 75 Verfahren vor der zuständigen Behörde
    § 76 Muster und Vordrucke
    § 77 Außenverkehr
Teil 6 Übergangs- und Schlussbestimmungen
(Text alte Fassung) nächste Änderung

    § 78 Übergangsbestimmungen
(Text neue Fassung)

    § 78 Übergangsbestimmung
    § 79 Inkrafttreten
    Anlage 1 (zu § 8 Absatz 3) Methode zur Berechnung des Treibhausgas-Minderungspotenzials anhand tatsächlicher Werte
    Anlage 2 (zu § 8 Absatz 4) Standardwerte zur Berechnung des Treibhausgas-Minderungspotenzials
    Anlage 3 (zu § 18 Absatz 2) Muster eines Nachhaltigkeitsnachweises
    Anlage 4 (zu § 24 Absatz 1) Muster eines Nachhaltigkeits-Teilnachweises
    Anlage 5 (zu § 33 Absatz 1, § 43 Absatz 1) Inhaltliche Anforderungen an Zertifizierungssysteme
 (keine frühere Fassung vorhanden)

§ 64 Zeitpunkt der Registrierung


(1) Die Registrierung im Anlagenregister muss vor der Inbetriebnahme der Anlage beantragt werden.

vorherige Änderung nächste Änderung

(2) Abweichend von Absatz 1 muss die Registrierung von Anlagen, die vor dem 1. Januar 2010 in Betrieb genommen worden sind, bis zum 30. Juni 2010 beantragt werden.



(2) Abweichend von Absatz 1 muss die Registrierung von Anlagen, die vor dem 1. Januar 2011 in Betrieb genommen worden sind, bis zum 31. Dezember 2010 beantragt werden.

(3) Maßgeblicher Zeitpunkt nach den Absätzen 1 und 2 ist das Datum, an dem der vollständige Antrag bei der zuständigen Behörde eingeht.

(4) Die zuständige Behörde bescheinigt der Anlagenbetreiberin oder dem Anlagenbetreiber den Zeitpunkt nach Absatz 3 unverzüglich nach Eingang des vollständigen Antrages.



 (keine frühere Fassung vorhanden)

§ 74 Zuständigkeit


Die Bundesanstalt für Landwirtschaft und Ernährung ist zuständig für

vorherige Änderung nächste Änderung

1. die Anerkennung von Regelungen nach § 8 Absatz 3 Satz 3 Nummer 2 Buchstabe b, ihre Bekanntmachung nach § 8 Absatz 3 Satz 4 und die Bekanntmachungen nach Anlage 1 Nummer 10 Satz 2 und Anlage 2 Nummer 3 Satz 3,



1. die Anerkennung von Regelungen nach § 8 Absatz 3 Satz 3 Nummer 2 Buchstabe b, ihre Bekanntmachung nach § 8 Absatz 3 Satz 4 und die Bekanntmachung nach Anlage 1 Nummer 10 Satz 2,

2. die Entgegennahme von Nachweisen nach § 13,

3. die Bekanntmachung einer elektronischen Datenbank und, sofern die Datenbank nicht von einer Zertifizierungsstelle oder einer anderen juristischen oder einer natürlichen Person betrieben wird, den Betrieb dieser Datenbank nach § 17 Absatz 2 Nummer 2,

4. die Bekanntmachung nach § 21 Absatz 1 Satz 2,

5. die Ausstellung von Nachhaltigkeits-Teilnachweisen nach § 24,

6. die Anerkennung und Überwachung von Zertifizierungssystemen nach Teil 3 Abschnitt 4 und nach § 60,

7. die Anerkennung und Überwachung von Zertifizierungsstellen nach Teil 3 Abschnitt 5 Unterabschnitt 1 bis 3 und § 60,

8. die Entgegennahme von Anzeigen und Erklärungen nach § 59 Absatz 4,

9. das Führen des zentralen Anlagen- und Informationsregisters nach Teil 4,

10. das Einholen von Auskünften nach § 70,

11. die Berichte nach § 71,

12. die Übermittlung von Daten nach § 73,

vorherige Änderung nächste Änderung

13. die Veröffentlichung von Mustern und Vordrucken nach § 76 Absatz 2,

14. die Entgegennahme von Erklärungen nach § 78 Absatz
2 Nummer 2 und

15.
den Vollzug dieser Verordnung im Übrigen mit Ausnahme von § 4 Absatz 4 Satz 1 Variante 2.



13. die Veröffentlichung von Mustern und Vordrucken nach § 76 Absatz 2 und

14.
den Vollzug dieser Verordnung im Übrigen mit Ausnahme von § 4 Absatz 4 Satz 1 Variante 2.

vorherige Änderung nächste Änderung

§ 78 Übergangsbestimmungen




§ 78 Übergangsbestimmung


vorherige Änderung nächste Änderung

(1) Diese Verordnung ist nicht auf flüssige Biomasse anzuwenden, die vor dem 1. Januar 2010 zur Stromerzeugung eingesetzt wird.

(1a) Bei flüssiger Biomasse, die nach dem 31. Dezember 2009 und vor dem 1. Januar
2011 zur Stromerzeugung eingesetzt wird, gelten die Anforderungen nach § 3 Absatz 1 Nummer 1 und 2 und § 10 als erfüllt, wenn die Anlagenbetreiberin oder der Anlagenbetreiber gegenüber dem Netzbetreiber nachweist, dass die Biomasse, aus der die flüssige Biomasse hergestellt worden ist, vor dem 1. Januar 2010 geerntet worden ist. Bei flüssiger Biomasse, die vor dem 1. Juli 2010 zur Stromerzeugung eingesetzt wird, gilt die Biomasse als vor dem 1. Januar 2010 geerntet. Im Übrigen ist der Nachweis darüber, dass die Voraussetzungen nach Satz 1 erfüllt sind, nicht an die Nachweisführung nach Teil 3 dieser Verordnung gebunden.

(2) Im Übrigen ist diese Verordnung auf flüssige Biomasse, die nach dem 31. Dezember 2009 und vor dem 1. Januar 2011 zur Stromerzeugung eingesetzt wird, nur mit den folgenden Maßgaben anzuwenden:

1. § 8 Absatz 4 Satz 2 ist nicht anzuwenden;

2. die Anforderungen nach § 17 Absatz 1 gelten auch als erfüllt, wenn alle Lieferanten, die die flüssige Biomasse erhalten haben, der zuständigen Behörde unverzüglich und elektronisch die Weitergabe an einen Dritten mitteilen; zu diesem Zweck müssen sie der zuständigen Behörde die folgenden Angaben mitteilen:

a) die Nummer des für die erhaltene Biomasse ausgestellten Nachhaltigkeitsnachweises oder Nachhaltigkeits-Teilnachweises,

b) die Menge und die Art der erhaltenen Biomasse sowie den Ort und das Datum, an dem sie diese Biomasse erhalten haben,

c) die Menge und die Art der weitergegebenen Biomasse sowie den Ort und das Datum, an dem sie diese Biomasse weitergegeben haben,

d) den Namen und die Anschrift des Lieferanten, an den sie die Biomasse weitergegeben haben, und

e) die Erfüllung der Anforderungen nach § 17 Absatz 1.




Diese Verordnung ist nicht auf flüssige Biomasse anzuwenden, die vor dem 1. Januar 2011 zur Stromerzeugung eingesetzt wird.

 (keine frühere Fassung vorhanden)

Anlage 2 (zu § 8 Absatz 4) Standardwerte zur Berechnung des Treibhausgas-Minderungspotenzials


1. Standardwerte für flüssige Biomasse

a) Teilstandardwerte für den Anbau (eec gemäß Definition in Anlage 1):


| Herstellungsweg der flüssigen Biomasse | Standardtreib-
hausgasemissionen
(g CO2eq/MJ)

aa) | Ethanol aus Zuckerrüben | 12

bb) | Ethanol aus Weizen | 23

cc) | Ethanol aus Mais, in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union hergestellt | 20

dd) | Ethanol aus Zuckerrohr | 14

ee) | Biodiesel aus Raps | 29

ff) | Biodiesel aus Sonnenblumen | 18

gg) | Biodiesel aus Sojabohnen | 19

hh) | Biodiesel aus Palmöl | 14

ii) | Biodiesel aus pflanzlichem oder tierischem Abfallöl mit Ausnahme von tieri-
schen Ölen aus tierischen Nebenprodukten, die in der Verordnung (EG)
Nr. 1774/2002 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 3. Oktober
2002 mit Hygienevorschriften für nicht für den menschlichen Verzehr be-
stimmte tierische Nebenprodukte (ABl. L 273 vom 10.10.2002, S. 1) als Material
der Kategorie 3 eingestuft werden | 0

jj) | hydriertes Rapsöl | 30

kk) | hydriertes Sonnenblumenöl | 18

ll) | hydriertes Palmöl | 15

mm) | reines Rapsöl | 30

vorherige Änderung nächste Änderung

nn) | reines Palmöl (Verarbeitung mit Methanbindung an der Ölmühle), soweit sich
nicht aus Nummer 3 etwas anderes ergibt | 15,5

oo) | reines Sojaöl, soweit sich nicht aus Nummer 3 etwas anderes ergibt | 20,9



 

b) Teilstandardwerte für die Verarbeitung einschließlich Stromüberschuss (ep - eee gemäß Definition in Anlage 1):


| Herstellungsweg der flüssigen Biomasse | Standardtreib-
hausgasemissionen
(g CO2eq/MJ)

aa) | Ethanol aus Zuckerrüben | 26

bb) | Ethanol aus Weizen (Prozessbrennstoff nicht spezifiziert) | 45

cc) | Ethanol aus Weizen (Braunkohle als Prozessbrennstoff in KWK-Anlage) | 45

dd) | Ethanol aus Weizen (Erdgas als Prozessbrennstoff in konventioneller Anlage) | 30

ee) | Ethanol aus Weizen (Erdgas als Prozessbrennstoff in KWK-Anlage) | 19

ff) | Ethanol aus Weizen (Stroh als Prozessbrennstoff in KWK-Anlage) | 1

gg) | Ethanol aus Mais, in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union hergestellt
(Erdgas als Prozessbrennstoff in KWK-Anlage) | 21

hh) | Ethanol aus Zuckerrohr | 1

ii) | Biodiesel aus Raps | 22

jj) | Biodiesel aus Sonnenblumen | 22

kk) | Biodiesel aus Sojabohnen | 26

ll) | Biodiesel aus Palmöl (Prozessbrennstoff nicht spezifiziert) | 49

mm) | Biodiesel aus Palmöl (Verarbeitung mit Methanbindung an der Ölmühle) | 18

nn) | Biodiesel aus pflanzlichem oder tierischem Abfallöl | 13

oo) | hydriertes Rapsöl | 13

pp) | hydriertes Sonnenblumenöl | 13

qq) | hydriertes Palmöl (Prozess nicht spezifiziert) | 42

rr) | hydriertes Palmöl (Verarbeitung mit Methanbindung an der Ölmühle) | 9

ss) | reines Rapsöl | 5

vorherige Änderung nächste Änderung

tt) | reines Palmöl (Verarbeitung mit Methanbindung an der Ölmühle), soweit sich |

| nicht aus Nummer 3 etwas anderes ergibt | 4,9

uu) | reines Sojaöl, soweit sich nicht aus Nummer 3 etwas anderes ergibt | 11,9



 

c) Teilstandardwerte für die Lieferung (etd gemäß Definition in Anlage 1):


| Herstellungsweg der flüssigen Biomasse | Standardtreib-
hausgasemissionen
(g CO2eq/MJ)

aa) | Ethanol aus Zuckerrüben | 2

bb) | Ethanol aus Weizen | 2

cc) | Ethanol aus Mais, in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union hergestellt | 2

dd) | Ethanol aus Zuckerrohr | 9

ee) | Biodiesel aus Raps | 1

ff) | Biodiesel aus Sonnenblumen | 1

gg) | Biodiesel aus Sojabohnen | 13

hh) | Biodiesel aus Palmöl | 5

ii) | Biodiesel aus pflanzlichem oder tierischem Abfallöl | 1

jj) | hydriertes Rapsöl | 1

kk) | hydriertes Sonnenblumenöl | 1

ll) | hydriertes Palmöl | 5

mm) | reines Rapsöl | 1

vorherige Änderung nächste Änderung

nn) | reines Palmöl (Verarbeitung mit Methanbindung an der Ölmühle), soweit sich
nicht aus Nummer 3 etwas anderes ergibt | 5

oo) | reines Sojaöl, soweit sich nicht aus Nummer 3 etwas anderes ergibt | 13



 

d) Gesamtstandardwerte für Herstellung und Lieferung:


| Herstellungsweg der flüssigen Biomasse | Standardtreib-
hausgasemissionen
(g CO2eq/MJ)

aa) | Ethanol aus Zuckerrüben | 40

bb) | Ethanol aus Weizen (Prozessbrennstoff nicht spezifiziert) | 70

cc) | Ethanol aus Weizen (Braunkohle als Prozessbrennstoff in KWK-Anlage) | 70

dd) | Ethanol aus Weizen (Erdgas als Prozessbrennstoff in konventioneller Anlage) | 55

ee) | Ethanol aus Weizen (Erdgas als Prozessbrennstoff in KWK-Anlage) | 44

ff) | Ethanol aus Weizen (Stroh als Prozessbrennstoff in KWK-Anlage) | 26

gg) | Ethanol aus Mais, in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union hergestellt
(Erdgas als Prozessbrennstoff in KWK-Anlage) | 43

hh) | Ethanol aus Zuckerrohr | 24

ii) | Biodiesel aus Raps | 52

jj) | Biodiesel aus Sonnenblumen | 41

kk) | Biodiesel aus Sojabohnen | 58

ll) | Biodiesel aus Palmöl (Prozessbrennstoff nicht spezifiziert) | 68

mm) | Biodiesel aus Palmöl (Verarbeitung mit Methanbindung an der Ölmühle) | 37

nn) | Biodiesel aus pflanzlichem oder tierischem Abfallöl | 14

oo) | hydriertes Rapsöl | 44

pp) | hydriertes Sonnenblumenöl | 32

qq) | hydriertes Palmöl (Prozess nicht spezifiziert) | 62

rr) | hydriertes Palmöl (Verarbeitung mit Methanbindung an der Ölmühle) | 29

ss) | reines Rapsöl | 36

vorherige Änderung nächste Änderung

tt) | reines Palmöl (Verarbeitung mit Methanbindung an der Ölmühle), soweit sich
nicht aus Nummer 3 etwas anderes ergibt | 25,4

uu) | reines Sojaöl, soweit sich nicht aus Nummer 3 etwas anderes ergibt | 45,8



 

2. Geschätzte Standardwerte für künftige flüssige Biomasse, die zum Referenzzeitpunkt nicht oder nur in vernachlässigbaren Mengen auf dem Markt war

a) Teilstandardwerte für den Anbau (eec gemäß Definition in Anlage 1):


| Herstellungsweg der flüssigen Biomasse | Standardtreib-
hausgasemissionen
(g CO2eq/MJ)

aa) | Ethanol aus Weizenstroh | 3

bb) | Ethanol aus Holz | 1

cc) | Ethanol aus Kulturholz | 6

dd) | Fischer-Tropsch-Diesel aus Abfallholz | 1

ee) | Fischer-Tropsch-Diesel aus Kulturholz | 4

ff) | Dimethylether (DME) aus Abfallholz | 1

gg) | DME aus Kulturholz | 5

hh) | Methanol aus Abfallholz | 1

ii) | Methanol aus Kulturholz | 5


b) Teilstandardwerte für die Verarbeitung einschließlich Stromüberschuss (ep - eee gemäß Anlage 1):


| Herstellungsweg der flüssigen Biomasse | Standardtreib-
hausgasemissionen
(g CO2eq/MJ)

aa) | Ethanol aus Weizenstroh | 7

bb) | Ethanol aus Holz | 17

cc) | Fischer-Tropsch-Diesel aus Holz | 0

dd) | DME aus Holz | 0

ee) | Methanol aus Holz | 0


c) Teilstandardwerte für die Lieferung (etd gemäß Definition in Anlage 1):


| Herstellungsweg der flüssigen Biomasse | Standardtreib-
hausgasemissionen
(g CO2eq/MJ)

aa) | Ethanol aus Weizenstroh | 2

bb) | Ethanol aus Abfallholz | 4

cc) | Ethanol aus Kulturholz | 2

dd) | Fischer-Tropsch-Diesel aus Abfallholz | 3

ee) | Fischer-Tropsch-Diesel aus Kulturholz | 2

ff) | DME aus Abfallholz | 4

gg) | DME aus Kulturholz | 2

hh) | Methanol aus Abfallholz | 4

ii) | Methanol aus Kulturholz | 2


d) Gesamtstandardwerte für Herstellung und Lieferung:


| Herstellungsweg der flüssigen Biomasse | Standardtreib-
hausgasemissionen
(g CO2eq/MJ)

aa) | Ethanol aus Weizenstroh | 13

bb) | Ethanol aus Abfallholz | 22

cc) | Ethanol aus Kulturholz | 25

dd) | Fischer-Tropsch-Diesel aus Abfallholz | 4

ee) | Fischer-Tropsch-Diesel aus Kulturholz | 6

ff) | DME aus Abfallholz | 5

gg) | DME aus Kulturholz | 7

hh) | Methanol aus Abfallholz | 5

ii) | Methanol aus Kulturholz | 7

vorherige Änderung


3. Gemeinschaftsrahmen (Subsidiarität)

Die in Nummer 1 Buchstabe a Doppelbuchstabe nn und oo, Buchstabe b Doppelbuchstabe tt und uu, Buchstabe c Doppelbuchstabe nn und oo sowie Buchstabe d Doppelbuchstabe tt und uu aufgeführten Standardwerte gelten nicht für flüssige Biomasse, die nach dem 31. Dezember 2010 zur Stromerzeugung eingesetzt wird. Für flüssige Biomasse, die vor dem 1. Januar 2011 zur Stromerzeugung eingesetzt wird, gelten die in Satz 1 genannten Standardwerte nur, sofern nicht die Kommission der Europäischen Gemeinschaften Standardwerte für diese Biomasse auf Grund des Artikels 19 Absatz 7 der Richtlinie 2009/28/EG im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht hat. Die Bundesanstalt für Landwirtschaft und Ernährung macht diese Standardwerte im elektronischen Bundesanzeiger bekannt.





3. (aufgehoben)