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Synopse aller Änderungen der BioSt-NachV am 30.07.2016

Diese Gegenüberstellung vergleicht die jeweils alte Fassung (linke Spalte) mit der neuen Fassung (rechte Spalte) aller am 30. Juli 2016 durch Artikel 8 des StroMaG geänderten Einzelnormen. Synopsen für andere Änderungstermine finden Sie in der Änderungshistorie der BioSt-NachV.

Hervorhebungen: alter Text, neuer Text

Änderung verpasst?

BioSt-NachV a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 30.07.2016 geltenden Fassung
BioSt-NachV n.F. (neue Fassung)
in der am 30.07.2016 geltenden Fassung
durch Artikel 8 G. v. 26.07.2016 BGBl. I S. 1786
(Textabschnitt unverändert)

§ 67 Datenabgleich


(1) Die zuständige Behörde gleicht die Daten im Informationsregister ab

(Text alte Fassung) nächste Änderung

1. mit den Daten im Anlagenregister nach § 6 des Erneuerbare-Energien-Gesetzes oder mit den Daten des Gesamtanlagenregisters nach § 53b des Energiewirtschaftsgesetzes, soweit dieses nach § 6 Absatz 4 Satz 2 des Erneuerbare-Energien-Gesetzes die Aufgaben des Anlagenregisters wahrnimmt, und

(Text neue Fassung)

1. mit den Daten

a)
im Marktstammdatenregister nach § 111e des Energiewirtschaftsgesetzes oder

b) im Anlagenregister
nach § 6 Absatz 1 Satz 3 des Erneuerbare-Energien-Gesetzes, solange und soweit in diesem Register die Anlagen zur Erzeugung von Strom aus flüssiger Biomasse erfasst werden, und

2. mit den Daten, die der für Biokraftstoffe zuständigen Stelle nach § 37d Absatz 1 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes vorliegen.

(2) 1 Bei Nachhaltigkeitsnachweisen nach § 23 kann die zuständige Behörde Daten mit der Behörde oder Stelle, die diese Nachweise ausgestellt hat, abgleichen. 2 § 77 Satz 2 bleibt davon unberührt.



§ 73 Datenübermittlung


(1) Soweit dies zur Durchführung der Verordnung erforderlich ist, darf die zuständige Behörde Informationen übermitteln an

1. folgende Bundesbehörden:

a) das Bundesministerium der Finanzen,

b) das Bundesministerium für Wirtschaft und Energie,

c) das Bundesministerium für Ernährung und Landwirtschaft,

d) das Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz, Bau und Reaktorsicherheit und

e) die nachgeordneten Behörden dieser Bundesministerien, insbesondere an die Bundesnetzagentur, das Umweltbundesamt und die für Biokraftstoffe zuständige Stelle nach § 37d Absatz 1 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes,

2. Behörden von anderen Mitgliedstaaten der Europäischen Union sowie von Drittstaaten und ihre sonstigen Stellen nach § 23 Absatz 1 Nummer 1 bis 3 und

3. Organe der Europäischen Union.

vorherige Änderung

(1a) Soweit dies zum Abgleich der Daten des Informationsregisters nach § 66 mit dem Anlagenregister nach § 6 des Erneuerbare-Energien-Gesetzes oder dem Gesamtanlagenregister nach § 53b des Energiewirtschaftsgesetzes erforderlich ist, soweit dieses nach § 6 Absatz 4 Satz 2 des Erneuerbare-Energien-Gesetzes die Aufgaben des Anlagenregisters wahrnimmt, darf die zuständige Behörde Informationen an das jeweilige Register übermitteln.

(2) Die Übermittlung personenbezogener Daten an die Stellen nach Absatz 1 Nummer 1 ist nur zulässig unter den Voraussetzungen des § 15 des Bundesdatenschutzgesetzes. Die Übermittlung dieser Daten an die Stellen nach Absatz 1 Nummer 2 und 3 ist nur unter den Voraussetzungen der §§ 4b und 4c des Bundesdatenschutzgesetzes zulässig.



(1a) Soweit es zum Abgleich der Daten des Informationsregisters nach § 66 mit dem Marktstammdatenregister nach § 111e des Energiewirtschaftsgesetzes oder dem Anlagenregister nach § 6 Absatz 1 Satz 3 des Erneuerbare-Energien-Gesetzes erforderlich ist, darf die zuständige Behörde Informationen an das jeweilige Register übermitteln.

(2) 1 Die Übermittlung personenbezogener Daten an die Stellen nach Absatz 1 Nummer 1 ist nur zulässig unter den Voraussetzungen des § 15 des Bundesdatenschutzgesetzes. 2 Die Übermittlung dieser Daten an die Stellen nach Absatz 1 Nummer 2 und 3 ist nur unter den Voraussetzungen der §§ 4b und 4c des Bundesdatenschutzgesetzes zulässig.