Artikel 6 - Gesetz zur Reform der Sachaufklärung in der Zwangsvollstreckung (ZwVollStrÄndG k.a.Abk.)

G. v. 29.07.2009 BGBl. I S. 2258 (Nr. 48); zuletzt geändert durch Artikel 18 G. v. 23.05.2011 BGBl. I S. 898
Geltung ab 01.01.2013, abweichend siehe Artikel 6
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Artikel 6 Inkrafttreten



Artikel 1 Nr. 1a, 2 und in Nr. 7 § 802k Abs. 3 und 4, Nr. 14a und in Nr. 17 § 882g Abs. 8 und § 882h Abs. 2 und 3 sowie Artikel 4 Abs. 4a dieses Gesetzes treten am Tag nach der Verkündung*) in Kraft. Im Übrigen tritt dieses Gesetz am 1. Januar 2013 in Kraft.


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*)
Anm. d. Red.: Die Verkündung erfolgte am 31. Juli 2009.



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