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Artikel 7 - Gesetz zur Änderung des Untersuchungshaftrechts (UHaftRÄndG k.a.Abk.)

Artikel 7 Einschränkung von Grundrechten



Das Grundrecht der Freiheit der Person nach Artikel 2 Abs. 2 Satz 2 sowie das Brief-, Post- und Fernmeldegeheimnis nach Artikel 10 Abs. 1 des Grundgesetzes werden durch dieses Gesetz eingeschränkt.

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