Artikel 5 - 2. Opferrechtsreformgesetz (2. ORRG k.a.Abk.)

Artikel 5 Änderung des Rechtsanwaltsvergütungsgesetzes


Artikel 5 wird in 2 Vorschriften zitiert und ändert mWv. 1. Oktober 2009 RVG § 53

§ 53 des Rechtsanwaltsvergütungsgesetzes vom 5. Mai 2004 (BGBl. I S. 718, 788), das zuletzt durch Artikel 3 Absatz 4 des Gesetzes vom 29. Juli 2009 (BGBl. I S. 2258) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1.
In Absatz 2 Satz 1 wird das Wort „oder" durch ein Komma ersetzt und nach dem Wort „Verletzten" werden die Wörter „oder dem Zeugen" eingefügt.

2.
Folgender Absatz 3 wird angefügt:

„(3) Der in Absatz 2 Satz 1 genannte Rechtsanwalt kann einen Anspruch aus einer Vergütungsvereinbarung nur geltend machen, wenn das Gericht des ersten Rechtszugs auf seinen Antrag feststellt, dass der Nebenkläger, der nebenklageberechtigte Verletzte oder der Zeuge zum Zeitpunkt des Abschlusses der Vereinbarung allein auf Grund seiner persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse die Voraussetzungen für die Bewilligung von Prozesskostenhilfe in bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten nicht erfüllt hätte. Ist das Verfahren nicht gerichtlich anhängig geworden, entscheidet das Gericht, das den Rechtsanwalt als Beistand bestellt hat. § 52 Absatz 3 bis 5 gilt entsprechend."

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Zitierungen von Artikel 5 2. Opferrechtsreformgesetz

Sie sehen die Vorschriften, die auf Artikel 5 2. ORRG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in 2. ORRG selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Bekanntmachung der Neufassung des Rechtsanwaltsvergütungsgesetzes
B. v. 15.03.2022 BGBl. I S. 610
Bekanntmachung RVGNB 2022
... vom 29. Juli 2009 (BGBl. I S. 2258), 28. den am 1. Oktober 2009 in Kraft getretenen Artikel 5 des Gesetzes vom 29. Juli 2009 (BGBl. I S. 2280 ), 29. den am 5. August 2009 in Kraft getretenen Artikel 7 Absatz 4 des Gesetzes vom 30. ...

Gesetz zur Modernisierung von Verfahren im anwaltlichen und notariellen Berufsrecht, zur Errichtung einer Schlichtungsstelle der Rechtsanwaltschaft sowie zur Änderung sonstiger Vorschriften
G. v. 30.07.2009 BGBl. I S. 2449
Artikel 7 RAuNOBRÄndG Änderung kostenrechtlicher Vorschriften
... vom 5. Mai 2004 (BGBl. I S. 718, 788), zuletzt geändert durch Artikel 5 des Gesetzes vom 29. Juli 2009 (BGBl. I S. 2280), wird wie folgt geändert: 1. In ...


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