Artikel 6 - 2. Opferrechtsreformgesetz (2. ORRG k.a.Abk.)

Artikel 6 Änderung des Strafgesetzbuchs


Artikel 6 wird in 1 Vorschrift zitiert und ändert mWv. 1. Oktober 2009 StGB § 78b

In § 78b Absatz 1 Nummer 1 des Strafgesetzbuchs in der Fassung der Bekanntmachung vom 13. November 1998 (BGBl. I S. 3322), das zuletzt durch das Gesetz vom 29. Juni 2009 (BGBl. I S. 1658) geändert worden ist, werden die Wörter „§§ 174 bis 174c und 176 bis 179" durch die Wörter „§§ 174 bis 174c, 176 bis 179 und 225 sowie nach den §§ 224 und 226, wenn mindestens ein Beteiligter durch dieselbe Tat § 225 verletzt" ersetzt.

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Zitierungen von Artikel 6 2. Opferrechtsreformgesetz

Sie sehen die Vorschriften, die auf Artikel 6 2. ORRG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in 2. ORRG selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Dreiundvierzigstes Gesetz zur Änderung des Strafgesetzbuches - Strafzumessung bei Aufklärungs- und Präventionshilfe (43. StrÄndG)
G. v. 29.07.2009 BGBl. I S. 2288
Artikel 1 43. StrÄndG Änderung des Strafgesetzbuches
... der Bekanntmachung vom 13. November 1998 (BGBl. I S. 3322), zuletzt geändert durch Artikel 6 des Gesetzes vom 29. Juli 2009 (BGBl. I S. 2280), wird wie folgt geändert: 1. In ...


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