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Synopse aller Änderungen des WBVG am 01.01.2020

Diese Gegenüberstellung vergleicht die jeweils alte Fassung (linke Spalte) mit der neuen Fassung (rechte Spalte) aller am 1. Januar 2020 durch Artikel 20 des BTHG geänderten Einzelnormen. Synopsen für andere Änderungstermine finden Sie in der Änderungshistorie des WBVG.

Hervorhebungen: alter Text, neuer Text

Änderung verpasst?

WBVG a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.01.2020 geltenden Fassung
WBVG n.F. (neue Fassung)
in der am 01.01.2020 geltenden Fassung
durch Artikel 20 Abs. 5 G. v. 23.12.2016 BGBl. I S. 3234
(Textabschnitt unverändert)

§ 15 Besondere Bestimmungen bei Bezug von Sozialleistungen


(1) 1 In Verträgen mit Verbrauchern, die Leistungen nach dem Elften Buch Sozialgesetzbuch in Anspruch nehmen, müssen die Vereinbarungen den Regelungen des Siebten und Achten Kapitels des Elften Buches Sozialgesetzbuch sowie den aufgrund des Siebten und Achten Kapitels des Elften Buches Sozialgesetzbuch getroffenen Regelungen entsprechen. 2 Vereinbarungen, die diesen Regelungen nicht entsprechen, sind unwirksam.

(2) 1 In Verträgen mit Verbrauchern, die Leistungen nach dem Zwölften Buch Sozialgesetzbuch in Anspruch nehmen, müssen die Vereinbarungen den aufgrund des Zehnten Kapitels des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch getroffenen Regelungen entsprechen. 2 Absatz 1 Satz 2 ist entsprechend anzuwenden.

(Text alte Fassung)

 
(Text neue Fassung)

(3) 1 In Verträgen mit Verbrauchern, die Leistungen nach Teil 2 des Neunten Buches Sozialgesetzbuch in Anspruch nehmen, müssen die Vereinbarungen den aufgrund des Teils 2 Kapitel 8 des Neunten Buches Sozialgesetzbuch getroffenen Regelungen entsprechen. 2 Absatz 1 Satz 2 ist entsprechend anzuwenden.


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