Änderung Artikel 6 Gesetz zur Änderung medizinprodukterechtlicher Vorschriften vom 26.10.2012

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Artikel 6 a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 26.10.2012 geltenden Fassung
Artikel 6 n.F. (neue Fassung)
in der am 26.10.2012 geltenden Fassung
durch Artikel 11a G. v. 19.10.2012 BGBl. I S. 2192
 

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(Text neue Fassung)

Artikel 6 (aufgehoben)


vorherige Änderung

Das Medizinproduktegesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 7. August 2002 (BGBl. I S. 3146), das zuletzt durch Artikel 1 dieses Gesetzes geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1. § 11 Absatz 3a wird aufgehoben.

2. In § 42 Absatz 2 Nummer 5 werden die Wörter 'oder Absatz 3a' gestrichen.



 
 



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