§ 5 - Lebensmittelspezialitätengesetz (LSpG)

§ 5 Private Kontrollstellen


§ 5 hat 1 frühere Fassung

1Die Landesregierungen werden ermächtigt, durch Rechtsverordnung die Durchführung der nach Artikel 37 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 1151/2012 erforderlichen Kontrollen zugelassenen privaten Kontrollstellen zu übertragen oder zugelassene private Kontrollstellen bei der Durchführung der nach Artikel 37 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 1151/2012 erforderlichen Kontrollen zu beteiligen sowie die Voraussetzungen und das Verfahren der Zulassung privater Kontrollstellen zu regeln. 2Die Landesregierungen sind befugt, die Ermächtigung nach Satz 1 durch Rechtsverordnung ganz oder teilweise auf andere Behörden zu übertragen.


Text in der Fassung des Artikels 1 Erstes Gesetz zur Änderung des Lebensmittelspezialitätengesetzes G. v. 16. Januar 2016 BGBl. I S. 50 m.W.v. 23. Januar 2016

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Frühere Fassungen von § 5 LSpG

Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.

vergleichen mitmWv (verkündet)neue Fassung durch
aktuell vorher 23.01.2016Artikel 1 Erstes Gesetz zur Änderung des Lebensmittelspezialitätengesetzes
vom 16.01.2016 BGBl. I S. 50

Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.



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