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Änderung § 2 LSpG vom 15.12.2010

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§ 2 LSpG a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 15.12.2010 geltenden Fassung
§ 2 LSpG n.F. (neue Fassung)
in der am 19.11.2022 geltenden Fassung
durch Artikel 2 G. v. 14.11.2022 BGBl. I S. 2030
(heute geltende Fassung) 
 
(Text alte Fassung) nächste Änderung

§ 2 Bescheinigungsverfahren


(Text neue Fassung)

§ 2 Antrags- und Einspruchsverfahren


vorherige Änderung nächste Änderung

(1) Zuständig für die Durchführung des in der Verordnung (EWG) Nr. 2082/92 vorgesehenen Verfahrens über

1. die Eintragung eines Agrarerzeugnisses oder eines Lebensmittels in das von der Kommission der Europäischen Gemeinschaft geführte Register,



(1) Zuständig für die Durchführung des in der Verordnung (EU) Nr. 1151/2012 vorgesehenen Verfahrens über

1. die Eintragung eines Agrarerzeugnisses oder eines Lebensmittels in das von der Europäischen Kommission geführte Register der garantiert traditionellen Spezialitäten,

(Textabschnitt unverändert)

2. Einsprüche gegen beantragte Eintragungen und

vorherige Änderung

3. Änderungen eingetragener Spezifikationen in dem von der Kommission der Europäischen Gemeinschaft geführten Register

(Bescheinigungsverfahren) ist
die Bundesanstalt für Landwirtschaft und Ernährung, soweit die Durchführung den Mitgliedstaaten der Europäischen Gemeinschaft obliegt.

(2) Das Bundesministerium für Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz wird ermächtigt, im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Wirtschaft und Technologie durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundesrates das Bescheinigungsverfahren zu regeln, soweit dies zur Durchführung der in § 1 Abs. 1 genannten Rechtsakte erforderlich ist.



3. Änderungen oder Löschung eingetragener Spezifikationen in dem von der Europäischen Kommission geführten Register der garantiert traditionellen Spezialitäten

ist
die Bundesanstalt für Landwirtschaft und Ernährung, soweit die Durchführung den Mitgliedstaaten der Europäischen Union obliegt.

(2) Das Bundesministerium für Ernährung und Landwirtschaft wird ermächtigt, im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundesrates die in Absatz 1 bezeichneten Verfahren zu regeln, soweit dies zur Durchführung der in § 1 Absatz 1 genannten Rechtsakte erforderlich ist.

(3) Ein mit Gründen versehener Einspruch nach Artikel 21 der Verordnung (EU) Nr. 1151/2012 gegen die beabsichtigte Eintragung eines Namens einer garantiert traditionellen Spezialität in das von der Europäischen Kommission geführte Register der garantiert traditionellen Spezialitäten ist bei der Bundesanstalt für Landwirtschaft und Ernährung innerhalb von zwei Monaten ab der Veröffentlichung einzulegen, die im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaft nach Artikel 50 Absatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 1151/2012 erfolgt
ist.

(heute geltende Fassung)