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Gesetz zur Bekämpfung unerlaubter Telefonwerbung und zur Verbesserung des Verbraucherschutzes bei besonderen Vertriebsformen (TelVertrÄndG k.a.Abk.)


Eingangsformel



Der Bundestag hat das folgende Gesetz beschlossen:


Artikel 1 Änderung des Bürgerlichen Gesetzbuchs


Artikel 1 wird in 1 Vorschrift zitiert und ändert mWv. 4. August 2009 BGB § 312d, § 312f (neu), § 312f

Das Bürgerliche Gesetzbuch in der Fassung der Bekanntmachung vom 2. Januar 2002 (BGBl. I S. 42, 2909; 2003 I S. 738), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 29. Juli 2009 (BGBl. I S. 2355), wird wie folgt geändert:

1.
In der Inhaltsübersicht wird die Angabe zu § 312f durch folgende Angaben ersetzt:

„§ 312f Kündigung und Vollmacht zur Kündigung

§ 312g Abweichende Vereinbarungen".

2.
§ 312d wird wie folgt geändert:

a)
Absatz 3 wird wie folgt gefasst:

„(3) Das Widerrufsrecht erlischt bei einer Dienstleistung auch dann, wenn der Vertrag von beiden Seiten auf ausdrücklichen Wunsch des Verbrauchers vollständig erfüllt ist, bevor der Verbraucher sein Widerrufsrecht ausgeübt hat."

b)
Absatz 4 wird wie folgt geändert:

aa)
Nummer 3 wird wie folgt gefasst:

„3.
zur Lieferung von Zeitungen, Zeitschriften und Illustrierten, es sei denn, dass der Verbraucher seine Vertragserklärung telefonisch abgegeben hat,".

bb)
Nummer 4 wird wie folgt gefasst:

„4.
zur Erbringung von Wett- und Lotterie-Dienstleistungen, es sei denn, dass der Verbraucher seine Vertragserklärung telefonisch abgegeben hat,".

cc)
In Nummer 5 wird das Wort „oder" durch ein Komma ersetzt.

dd)
In Nummer 6 wird der Punkt am Ende durch ein Komma und das Wort „oder" ersetzt.

ee)
Folgende Nummer 7 wird angefügt:

„7.
zur Erbringung telekommunikationsgestützter Dienste, die auf Veranlassung des Verbrauchers unmittelbar per Telefon oder Telefax in einem Mal erbracht werden, sofern es sich nicht um Finanzdienstleistungen handelt."

c)
In Absatz 6 wird das Wort „Finanzdienstleistungen" durch das Wort „Dienstleistungen" ersetzt.

3.
Nach § 312e wird folgender § 312f eingefügt:

„§ 312f Kündigung und Vollmacht zur Kündigung

Wird zwischen einem Unternehmer und einem Verbraucher nach diesem Untertitel ein Dauerschuldverhältnis begründet, das ein zwischen dem Verbraucher und einem anderen Unternehmer bestehendes Dauerschuldverhältnis ersetzen soll, und wird anlässlich der Begründung des Dauerschuldverhältnisses von dem Verbraucher

1.
die Kündigung des bestehenden Dauerschuldverhältnisses erklärt und der Unternehmer oder ein von ihm beauftragter Dritter zur Übermittlung der Kündigung an den bisherigen Vertragspartner des Verbrauchers beauftragt oder

2.
der Unternehmer oder ein von ihm beauftragter Dritter zur Erklärung der Kündigung gegenüber dem bisherigen Vertragspartner des Verbrauchers bevollmächtigt,

bedarf die Kündigung des Verbrauchers oder die Vollmacht zur Kündigung der Textform."

4.
Der bisherige § 312f wird § 312g.


Artikel 2 Änderung des Gesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb


Artikel 2 wird in 1 Vorschrift zitiert und ändert mWv. 4. August 2009 UWG § 7, § 20, § 21, § 22

Das Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb vom 3. Juli 2004 (BGBl. I S. 1414), zuletzt geändert durch Artikel 8 Abs. 6 des Gesetzes vom 29. Juli 2009 (BGBl. I S. 2355), wird wie folgt geändert:

1.
§ 7 Abs. 2 Nr. 2 wird wie folgt gefasst:

„2.
bei Werbung mit einem Telefonanruf gegenüber einem Verbraucher ohne dessen vorherige ausdrückliche Einwilligung oder gegenüber einem sonstigen Marktteilnehmer ohne dessen zumindest mutmaßliche Einwilligung,".

2.
Die Überschrift von Kapitel 4 wird wie folgt gefasst:

„Kapitel 4 Straf- und Bußgeldvorschriften".

3.
Die Überschrift von Kapitel 5 wird gestrichen.

4.
Die §§ 20 bis 22 werden durch folgenden § 20 ersetzt:

„§ 20 Bußgeldvorschriften

(1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig entgegen § 7 Abs. 1 in Verbindung mit Abs. 2 Nr. 2 gegenüber einem Verbraucher ohne dessen vorherige ausdrückliche Einwilligung mit einem Telefonanruf wirbt.

(2) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße bis zu fünfzigtausend Euro geahndet werden.

(3) Verwaltungsbehörde im Sinne des § 36 Abs. 1 Nr. 1 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten ist die Bundesnetzagentur für Elektrizität, Gas, Telekommunikation, Post und Eisenbahnen."


Artikel 3 Änderung des Telekommunikationsgesetzes


Artikel 3 wird in 1 Vorschrift zitiert und ändert mWv. 4. August 2009 TKG § 102, § 149

Das Telekommunikationsgesetz vom 22. Juni 2004 (BGBl. I S. 1190), zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 29. Juli 2009 (BGBl. I S. 2409), wird wie folgt geändert:

1.
§ 102 wird wie folgt geändert:

a)
Absatz 1 Satz 3 wird aufgehoben.

b)
Nach Absatz 1 werden folgende Absätze 2 und 3 eingefügt:

„(2) Abweichend von Absatz 1 Satz 1 dürfen Anrufende bei Werbung mit einem Telefonanruf ihre Rufnummernanzeige nicht unterdrücken oder bei dem Diensteanbieter veranlassen, dass diese unterdrückt wird.

(3) Die Absätze 1 und 2 gelten nicht für Diensteanbieter, die ihre Dienste nur den Teilnehmern geschlossener Benutzergruppen anbieten."

c)
Die bisherigen Absätze 2 und 3 werden die Absätze 4 und 5.

d)
Der bisherige Absatz 4 wird Absatz 6 und in Satz 2 wird die Angabe „Absatz 1 Satz 3" durch die Angabe „Absatz 3" ersetzt.

e)
Der bisherige Absatz 5 wird Absatz 7 und die Wörter „Absätze 1 und 4" werden durch die Wörter „Absätze 1 bis 3 und 6" ersetzt.

f)
Der bisherige Absatz 6 wird Absatz 8.

2.
§ 149 wird wie folgt geändert:

a)
In Absatz 1 wird nach Nummer 17b folgende Nummer 17c eingefügt:

„17c.
entgegen § 102 Abs. 2 die Rufnummernanzeige unterdrückt oder veranlasst, dass diese unterdrückt wird,".

b)
*) In Absatz 2 Satz 1 wird die Angabe „in den Fällen des Absatzes 1 Nr. 16 bis 18" durch die Angabe „in den Fällen des Absatzes 1 Nr. 16, 17, 18" ersetzt.

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*)
Anm. d. Red.: Änderung nicht durchführbar wegen gleichbedeutender Änderung durch Artikel 1 Nr. 14 Buchstabe d Doppelbuchstabe aa G. v. 29. Juli 2009 (BGBl. I S. 2409)


Artikel 4 Änderung der BGB-Informationspflichten-Verordnung


Artikel 4 wird in 1 Vorschrift zitiert und ändert mWv. 4. August 2009 BGB-InfoV Anlage 2

Anlage 2 zur BGB-Informationspflichten-Verordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 5. August 2002 (BGBl. I S. 3002), die zuletzt durch Artikel 9 des Gesetzes vom 29. Juli 2009 (BGBl. I S. 2355) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1.
Im Gestaltungshinweis 6 wird das Wort „Finanzdienstleistungen" durch das Wort „Dienstleistungen" ersetzt.

2.
Im Gestaltungshinweis 9 werden die beiden Hinweise zu einem Widerrufsrecht nach § 312d Abs. 1 des Bürgerlichen Gesetzbuchs mit dem jeweils einleitenden Satzteil durch folgenden Wortlaut ersetzt:

„Bei einem Widerrufsrecht gemäß § 312d Abs. 1 des Bürgerlichen Gesetzbuchs, das für einen Fernabsatzvertrag über die Erbringung einer Dienstleistung gilt, ist hier folgender Hinweis aufzunehmen:

 
„Ihr Widerrufsrecht erlischt vorzeitig, wenn der Vertrag von beiden Seiten auf Ihren ausdrücklichen Wunsch vollständig erfüllt ist, bevor Sie Ihr Widerrufsrecht ausgeübt haben." "


Artikel 5 Bekanntmachungserlaubnis


Artikel 5 wird in 1 Vorschrift zitiert

Das Bundesministerium der Justiz kann den Wortlaut des Gesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb in der vom Inkrafttreten dieses Gesetzes an geltenden Fassung im Bundesgesetzblatt bekannt machen.


Artikel 6 Inkrafttreten



Dieses Gesetz tritt am Tag nach der Verkündung*) in Kraft.


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*)
Anm. d. Red.: Die Verkündung erfolgte am 3. August 2009.