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§ 2 - Gesetz zum Schutz vor nichtionisierender Strahlung bei der Anwendung am Menschen (NiSG)

Artikel 1 G. v. 29.07.2009 BGBl. I S. 2433 (Nr. 49); zuletzt geändert durch Artikel 9a G. v. 28.04.2020 BGBl. I S. 960
Geltung ab 04.08.2009 bzw. 01.03.2010; FNA: 2129-54 Umweltschutz
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§ 2 Schutz in der Medizin



(1) In Ausübung der Heil- oder Zahnheilkunde am Menschen dürfen beim Betrieb von Anlagen, die nichtionisierende Strahlung aussenden können, die in einer Rechtsverordnung nach § 5 für bestimmte Anwendungsarten festgelegten Werte nur dann überschritten werden, wenn eine berechtigte Person hierfür die rechtfertigende Indikation gestellt hat.

(2) Berechtigte Person nach Absatz 1 ist,

1.
wer als Ärztin oder Arzt oder Zahnärztin oder Zahnarzt approbiert ist oder

2.
wer sonst zur Ausübung des ärztlichen oder zahnärztlichen Berufs berechtigt ist

und über die erforderliche Fachkunde verfügt, um die Risiken der jeweiligen Anwendung nichtionisierender Strahlung für den Menschen beurteilen zu können. Die nach Satz 1 erforderliche Fachkunde ist gegenüber der zuständigen Behörde auf Verlangen nachzuweisen.

(3) Die rechtfertigende Indikation nach Absatz 1 ist die Entscheidung, dass und in welcher Weise nichtionisierende Strahlung am Menschen in der Heil- oder Zahnheilkunde angewendet wird. Sie erfordert die Feststellung, dass der gesundheitliche Nutzen einer Anwendung nichtionisierender Strahlung am Menschen größer ist als ihr Risiko.

(4) Bei Anwendungen nach Absatz 1 sind die in einer Rechtsverordnung nach § 5 festgelegten weiteren Anforderungen einzuhalten.

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Zitierungen von § 2 NiSG

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 2 NiSG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in NiSG selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 5 NiSG Ermächtigung zum Erlass von Rechtsverordnungen
... vor schädlichen Wirkungen nichtionisierender Strahlung der Betrieb von Anlagen nach § 2 Absatz 1 in Ausübung der Heil- oder Zahnheilkunde bestimmten Anforderungen genügen muss, ...
§ 8 NiSG Bußgeldvorschriften
... Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig 1. entgegen § 2 Absatz 1 in Verbindung mit einer Rechtsverordnung nach § 5 Absatz 1 Nummer 1 einen dort ... 5 Absatz 1 Nummer 1 einen dort genannten Wert überschreitet, 2. entgegen § 2 Absatz 4 in Verbindung mit einer Rechtsverordnung nach § 5 Absatz 1 Nummer 2 eine dort ...