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§ 5 - Kontrollgremiumgesetz (PKGrG)

Artikel 1 G. v. 29.07.2009 BGBl. I S. 2346 (Nr. 49); zuletzt geändert durch Artikel 10 G. v. 19.04.2021 BGBl. I S. 771
Geltung ab 04.08.2009; FNA: 12-12 Verfassungsschutz, Nachrichtendienst
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§ 5 Befugnisse des Kontrollgremiums, Amtshilfe



(1) 1Soweit sein Recht auf Kontrolle reicht, kann das Parlamentarische Kontrollgremium von der Bundesregierung und den in § 1 genannten Behörden verlangen, Akten oder andere in amtlicher Verwahrung befindliche Schriftstücke, gegebenenfalls auch im Original, herauszugeben und in Dateien gespeicherte Daten zu übermitteln. 2Ihm ist jederzeit Zutritt zu sämtlichen Dienststellen der in § 1 genannten Behörden zu gewähren.

(2) 1Es kann Angehörige der Nachrichtendienste, Mitarbeiter und Mitglieder der Bundesregierung sowie Beschäftigte anderer Bundesbehörden nach Unterrichtung der Bundesregierung befragen oder von ihnen schriftliche Auskünfte einholen. 2Die anzuhörenden Personen sind verpflichtet, vollständige und wahrheitsgemäße Angaben zu machen.

(3) Den Verlangen des Parlamentarischen Kontrollgremiums hat die Bundesregierung unverzüglich zu entsprechen.

(4) 1Gerichte und Behörden sind zur Rechts- und Amtshilfe, insbesondere zur Vorlage von Akten und Übermittlung von Dateien, verpflichtet. 2Soweit personenbezogene Daten betroffen sind, dürfen diese nur für Zwecke des Parlamentarischen Kontrollgremiums übermittelt und genutzt werden.





 

Frühere Fassungen von § 5 PKGrG

Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.

vergleichen mitmWv (verkündet)neue Fassung durch
aktuell vorher 07.12.2016Artikel 1 Gesetz zur weiteren Fortentwicklung der parlamentarischen Kontrolle der Nachrichtendienste des Bundes
vom 30.11.2016 BGBl. I S. 2746

Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.



 

Zitierungen von § 5 PKGrG

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 5 PKGrG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in PKGrG selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 5a PKGrG Ständiger Bevollmächtigter (vom 07.12.2016)
... Kontrollgremiums nach pflichtgemäßem Ermessen tätig. § 5 gilt entsprechend. (3) Das Vertrauensgremium nach § 10a der ...
§ 6 PKGrG Umfang der Unterrichtungspflicht, Verweigerung der Unterrichtung (vom 07.12.2016)
... Die Verpflichtung der Bundesregierung nach den §§ 4 und 5 erstreckt sich nur auf Informationen und Gegenstände, die der Verfügungsberechtigung der ... sowohl die Unterrichtung nach § 4 als auch die Erfüllung von Verlangen nach § 5 Absatz 1 verweigern sowie den in § 5 Absatz 2 genannten Personen untersagen, Auskunft zu ... 4 als auch die Erfüllung von Verlangen nach § 5 Absatz 1 verweigern sowie den in § 5 Absatz 2 genannten Personen untersagen, Auskunft zu erteilen. Macht die Bundesregierung ...
§ 7 PKGrG Beauftragung eines Sachverständigen
... Kontrollgremium über das Ergebnis seiner Untersuchungen zu berichten; die §§ 5 , 6 und 10 Absatz 1 gelten entsprechend. (2) Das Parlamentarische ...
§ 12 PKGrG Beschäftigte des Kontrollgremiums (vom 01.01.2020)
... den Ständigen Bevollmächtigten erteilt. Für die Beschäftigten gilt § 5 nach Maßgabe der Weisungen ...
 
Zitat in folgenden Normen

Bundeshaushaltsordnung (BHO)
G. v. 19.08.1969 BGBl. I S. 1284; zuletzt geändert durch Artikel 12 G. v. 22.12.2023 BGBl. 2023 I Nr. 412
§ 10a BHO Geheimhaltungsbedürftige Angelegenheiten (vom 07.08.2009)
... das Vertrauensgremium über die gleichen Rechte wie das Parlamentarische Kontrollgremium; §§ 5 , 6, 7, 8, 12 und 13 des Gesetzes über die parlamentarische Kontrolle nachrichtendienstlicher ...
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Gesetz zur weiteren Fortentwicklung der parlamentarischen Kontrolle der Nachrichtendienste des Bundes
G. v. 30.11.2016 BGBl. I S. 2746
Artikel 1 PKGrGÄndG Änderung des Kontrollgremiumgesetzes
... politischer Diskussionen oder öffentlicher Berichterstattung sind." 3. § 5 Absatz 1 wird wie folgt geändert: a) Nach dem Wort „übermitteln" ... der in § 1 genannten Behörden zu gewähren." 4. Nach § 5 werden die folgenden §§ 5a und 5b eingefügt: „§ 5a ... des Parlamentarischen Kontrollgremiums nach pflichtgemäßem Ermessen tätig. § 5 gilt entsprechend. (3) Das Vertrauensgremium nach § 10a der ... oder den Ständigen Bevollmächtigten erteilt. Für die Beschäftigten gilt § 5 nach Maßgabe der Weisungen entsprechend." 9. Nach § 12 wird folgender ...

Haushaltsgrundsätzemodernisierungsgesetz (HGrGMoG)
G. v. 31.07.2009 BGBl. I S. 2580
Artikel 4 HGrGMoG Änderung der Bundeshaushaltsordnung
... über die gleichen Rechte wie das Parlamentarische Kontrollgremium; §§ 5 , 6, 7, 8, 12 und 13 des Gesetzes über die parlamentarische Kontrolle nachrichtendienstlicher ...