(1)
1Dem Parlamentarischen Kontrollgremium werden zur Unterstützung im erforderlichen Umfang Beschäftigte der Bundestagsverwaltung beigegeben.
2Die oder den Ständigen Bevollmächtigten unterstützt eine Unterabteilungsleiterin oder ein Unterabteilungsleiter.
3Die dafür zur Verfügung zu stellende Personal- und Sachausstattung ist im Einzelplan des Deutschen Bundestages in einem gesonderten Kapitel für die parlamentarische Kontrolle der Nachrichtendienste auszuweisen.
4Für die Beschäftigten gelten
§ 10 Absatz 1 und
§ 11 Absatz 1 Satz 2 entsprechend.
(2)
1Die oder der Ständige Bevollmächtigte ist Vorgesetzte oder Vorgesetzter der dem Gremium beigegebenen Beschäftigten.
2Dies gilt auch für diejenigen Beschäftigten, die der Kommission nach dem
Artikel 10-Gesetz beigegeben sind.
(3)
1Die Aufträge für die Beschäftigten werden im Einzelfall durch Weisungen des Parlamentarischen Kontrollgremiums, in organisatorischen Fragen und in Eilfällen durch die Vorsitzende oder den Vorsitzenden sowie darüber hinaus - im Rahmen der Vorgaben des Parlamentarischen Kontrollgremiums - durch die Ständige Bevollmächtigte oder den Ständigen Bevollmächtigten erteilt.
2Für die Beschäftigten gilt
§ 5 nach Maßgabe der Weisungen entsprechend.
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Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.
G. v. 19.08.1969 BGBl. I S. 1284; zuletzt geändert durch Artikel 12 G. v. 22.12.2023 BGBl. 2023 I Nr. 412
G. v. 09.12.2019 BGBl. I S. 2053
Gesetz zur weiteren Fortentwicklung der parlamentarischen Kontrolle der Nachrichtendienste des Bundes
G. v. 30.11.2016 BGBl. I S. 2746
Artikel 1 PKGrGÄndG Änderung des Kontrollgremiumgesetzes ... der Stelle, die die Informationen übermittelt hat, zulässig." 8. § 12 wird wie folgt gefasst: „§ 12 Beschäftigte des Kontrollgremiums ... zulässig." 8. § 12 wird wie folgt gefasst: „§ 12 Beschäftigte des Kontrollgremiums (1) Dem Parlamentarischen Kontrollgremium ... gilt § 5 nach Maßgabe der Weisungen entsprechend." 9. Nach § 12 wird folgender § 12a eingefügt: „§ 12a Amtsbezüge der oder ...
G. v. 31.07.2009 BGBl. I S. 2580