§ 14 - Kontrollgremiumgesetz (PKGrG)

Artikel 1 G. v. 29.07.2009 BGBl. I S. 2346 (Nr. 49); zuletzt geändert durch Artikel 10 G. v. 19.04.2021 BGBl. I S. 771
Geltung ab 04.08.2009; FNA: 12-12 Verfassungsschutz, Nachrichtendienst
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§ 14 Gerichtliche Zuständigkeit


§ 14 wird in 2 Vorschriften zitiert

Das Bundesverfassungsgericht entscheidet über Streitigkeiten zwischen dem Parlamentarischen Kontrollgremium und der Bundesregierung auf Antrag der Bundesregierung oder von mindestens zwei Dritteln der Mitglieder des Parlamentarischen Kontrollgremiums.

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Zitierungen von § 14 PKGrG

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 14 PKGrG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in PKGrG selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
Zitat in folgenden Normen

Bundesverfassungsgerichtsgesetz (BVerfGG)
neugefasst durch B. v. 11.08.1993 BGBl. I S. 1473; zuletzt geändert durch Artikel 2 G. v. 12.04.2024 BGBl. 2024 I Nr. 121
§ 66a BVerfGG (vom 04.08.2009)
... Verhandlung entscheiden. Gleiches gilt bei Anträgen gemäß § 14 des Gesetzes über die parlamentarische Kontrolle nachrichtendienstlicher Tätigkeit des ...
 
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Zitate in Änderungsvorschriften

Gesetz zur Fortentwicklung der parlamentarischen Kontrolle der Nachrichtendienste des Bundes
G. v. 29.07.2009 BGBl. I S. 2346
Artikel 2 PKGrGEG Änderung des Bundesverfassungsgerichtsgesetzes
... Satz 2 eingefügt: „Gleiches gilt bei Anträgen gemäß § 14 des Gesetzes über die parlamentarische Kontrolle nachrichtendienstlicher Tätigkeit des ...


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