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Änderung § 12a PKGrG vom 01.01.2020

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§ 12a PKGrG a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.01.2020 geltenden Fassung
§ 12a PKGrG n.F. (neue Fassung)
in der am 01.01.2020 geltenden Fassung
durch Artikel 13b G. v. 09.12.2019 BGBl. I S. 2053
(heute geltende Fassung) 
 

(Text alte Fassung) nächste Änderung

§ 12a Amtsbezüge der oder des Ständigen Bevollmächtigten


(Text neue Fassung)

§ 12a Übergangsregelung


vorherige Änderung

1 Die oder der Ständige Bevollmächtigte erhält vom Beginn des Kalendermonats an, in dem das Amtsverhältnis beginnt, bis zum Schluss des Kalendermonats, in dem das Amtsverhältnis endet, Amtsbezüge in Höhe der einer Bundesbeamtin oder einem Bundesbeamten der Besoldungsgruppe B 9 bei einer obersten Bundesbehörde zustehenden Besoldung. 2 Das Bundesreisekostengesetz und das Bundesumzugskostengesetz sind entsprechend anzuwenden. 3 Im Übrigen sind § 12 Absatz 6 sowie die §§ 13 bis 20 und 21a Absatz 5 des Bundesministergesetzes mit der Maßgabe anzuwenden, dass an die Stelle der Besoldungsgruppe B 11 in § 21a Absatz 5 des Bundesministergesetzes die Besoldungsgruppe B 9 tritt. 4 Abweichend von Satz 3 in Verbindung mit den §§ 15 bis 17 und 21a Absatz 5 des Bundesministergesetzes berechnet sich das Ruhegehalt der oder des Ständigen Bevollmächtigten unter Hinzurechnung der Amtszeit als ruhegehaltsfähige Dienstzeit in entsprechender Anwendung des Beamtenversorgungsgesetzes, wenn dies günstiger ist und die oder der Ständige Bevollmächtigte sich unmittelbar vor ihrer oder seiner Ernennung zur oder zum Ständigen Bevollmächtigten als Beamtin oder Beamter oder Richterin oder Richter mindestens in dem letzten gewöhnlich vor Erreichen der Besoldungsgruppe B 9 zu durchlaufenden Amt befunden hat.



Bei der Berechnung der Amtszeit nach § 5b Absatz 1 Satz 1 ist der bisher in dem Amt als die oder der Ständige Bevollmächtigte in einem öffentlich-rechtlichen Amtsverhältnis verbrachte Zeitraum anzurechnen.

(heute geltende Fassung) 
 

 
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