Artikel 8 - Gesetz zur Umsetzung der Verbraucherkreditrichtlinie, des zivilrechtlichen Teils der Zahlungsdiensterichtlinie sowie zur Neuordnung der Vorschriften über das Widerrufs- und Rückgaberecht (VerbrKredRLUG k.a.Abk.)

Artikel 8 Sonstige Folgeänderungen


Artikel 8 wird in 11 Vorschriften zitiert und ändert mWv. 11. Juni 2010 FernUSG § 4, § 6, § 9, RSiedlG § 8, § 21, ZPO § 688, § 690, MahnVordrV § 2, AGMahnVordrV § 2, mWv. 31. Oktober 2009 UWG § 8, InsO § 21, § 96, § 116, § 147, mWv. 11. Juni 2010 PreisKlG § 2, WpDVerOV § 5, InvG § 126, ZAG § 2, mWv. 31. Oktober 2009 § 35

(1) Das Fernunterrichtsschutzgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 4. Dezember 2000 (BGBl. I S. 1670), zuletzt geändert durch Artikel 4 Nr. 3 des Gesetzes vom 23. März 2005 (BGBl. I S. 931), wird wie folgt geändert:

1.
In § 4 Abs. 1 Satz 2 wird die Angabe „§ 355 Abs. 2 Satz 1" durch die Angabe „§ 355 Abs. 3 Satz 1" ersetzt.

2.
In § 6 Abs. 4 Satz 2 wird die Angabe „503 Abs. 2" durch die Angabe „508 Abs. 2" ersetzt.

3.
In § 9 werden die Wörter „im Sinne von § 499 Abs. 2 des Bürgerlichen Gesetzbuchs" gestrichen und die Angabe „§ 502 Abs. 1 Satz 1" durch die Angabe „§ 492 Abs. 2" ersetzt.

(2) Das Reichssiedlungsgesetz in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 2331-1, veröffentlichten bereinigten Fassung, zuletzt geändert durch Artikel 7 Abs. 14 des Gesetzes vom 19. Juni 2001 (BGBl. I S. 1149), wird wie folgt geändert:

1.
In § 8 Abs. 1 Satz 1 werden die Wörter „§ 505 Abs. 2 und die §§ 506 bis 509" durch die Wörter „§ 464 Abs. 2 und die §§ 465 bis 468" ersetzt.

2.
In § 21 Satz 4 wird die Angabe „§§ 497 ff." durch die Angabe „§§ 456 ff." ersetzt.

(3) Die Zivilprozessordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 5. Dezember 2005 (BGBl. I S. 3202; 2006 I S. 431; 2007 I S. 1781), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 29. Juli 2009 (BGBl. I S. 2258), wird wie folgt geändert:

1.
In § 688 Abs. 2 Nr. 1 werden die Wörter „gemäß den §§ 491 bis 504 des Bürgerlichen Gesetzbuchs, wenn der nach den §§ 492, 502 des Bürgerlichen Gesetzbuchs anzugebende effektive oder anfängliche effektive Jahreszins" durch die Wörter „gemäß den §§ 491 bis 509 des Bürgerlichen Gesetzbuchs, wenn der gemäß § 492 Abs. 2 des Bürgerlichen Gesetzbuchs anzugebende effektive Jahreszins" ersetzt.

2.
In § 690 Abs. 1 Nr. 3 werden die Wörter „gemäß den §§ 491 bis 504 des Bürgerlichen Gesetzbuchs, auch unter Angabe des Datums des Vertragsschlusses und des nach den §§ 492, 502 des Bürgerlichen Gesetzbuchs anzugebenden effektiven oder anfänglichen effektiven Jahreszinses" durch die Wörter „gemäß den §§ 491 bis 509 des Bürgerlichen Gesetzbuchs, auch unter Angabe des Datums des Vertragsabschlusses und des gemäß § 492 Abs. 2 des Bürgerlichen Gesetzbuchs anzugebenden effektiven Jahreszinses" ersetzt.

(4) § 2 der Verordnung zur Einführung von Vordrucken für das Mahnverfahren vom 6. Mai 1977 (BGBl. I S. 693), die zuletzt durch Artikel 31 des Gesetzes vom 13. Dezember 2001 (BGBl. I S. 3574) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1.
Absatz 1 wird wie folgt geändert:

a)
In Satz 1 werden jeweils die Angabe „§§ 491 bis 504" durch die Angabe „§§ 491 bis 509" und die Wörter „Effektiver/Anfänglicher effektiver Jahreszins" durch die Wörter „Effektiver Jahreszins" ersetzt.

b)
In Satz 2 wird die Angabe „§ 493" durch die Angabe „§ 504" und die Angabe „§§ 491 bis 504" durch die Angabe „§§ 491 bis 509" ersetzt.

2.
In Absatz 2 Satz 1 werden die Wörter „Effektiver/Anfänglicher effektiver Jahreszins" durch die Wörter „Effektiver Jahreszins" ersetzt.

(5) § 2 der Verordnung zur Einführung von Vordrucken für das arbeitsgerichtliche Mahnverfahren vom 15. Dezember 1977 (BGBl. I S. 2625), die zuletzt durch Artikel 19 Abs. 4 des Gesetzes vom 12. Dezember 2007 (BGBl. I S. 2840) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1.
Absatz 1 wird wie folgt geändert:

a)
In Satz 1 werden jeweils die Angabe „§§ 491 bis 504" durch die Angabe „§§ 491 bis 509" und die Wörter „Effektiver/Anfänglicher effektiver Jahreszins" durch die Wörter „Effektiver Jahreszins" ersetzt.

b)
In Satz 2 wird die Angabe „§ 493" durch die Angabe „§ 504" und die Angabe „§§ 491 bis 504" durch die Angabe „§§ 491 bis 509" ersetzt.

2.
In Absatz 2 Satz 1 werden die Wörter „Effektiver/Anfänglicher effektiver Jahreszins" durch die Wörter „Effektiver Jahreszins" ersetzt.

(6) § 8 Abs. 5 Satz 1 des Gesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb vom 3. Juli 2004 (BGBl. I S. 1414), das zuletzt durch das Gesetz vom 22. Dezember 2008 (BGBl. I S. 2949) geändert worden ist, wird wie folgt gefasst:

 
„§ 13 des Unterlassungsklagengesetzes ist entsprechend anzuwenden; in § 13 Abs. 1 und 3 Satz 2 des Unterlassungsklagengesetzes treten an die Stelle des Anspruchs gemäß § 1 oder § 2 des Unterlassungsklagengesetzes die Unterlassungsansprüche nach dieser Vorschrift."

(7) Die Insolvenzordnung vom 5. Oktober 1994 (BGBl. I S. 2866), zuletzt geändert durch Artikel 4 Abs. 6 des Gesetzes vom 29. Juli 2009 (BGBl. I S. 2258), wird wie folgt geändert:

1.
In § 21 Abs. 2 Satz 2 und § 96 Abs. 2 werden jeweils die Wörter „Überweisungs-, Zahlungs- oder Übertragungsverträgen" durch die Wörter „Zahlungsaufträgen, Aufträgen zwischen Zahlungsdienstleistern oder zwischengeschalteten Stellen oder Aufträgen zur Übertragung von Wertpapieren" ersetzt.

2.
In § 116 Satz 3 werden die Wörter „Überweisungsverträge sowie auf Zahlungs- und Übertragungsverträge" durch die Wörter „Zahlungsaufträge sowie auf Aufträge zwischen Zahlungsdienstleistern oder zwischengeschalteten Stellen und Aufträge zur Übertragung von Wertpapieren" ersetzt.

3.
In § 147 Satz 2 werden die Wörter „Überweisungs-, Zahlungs- oder Übertragungsverträge" durch die Wörter „Zahlungsaufträge, Aufträge zwischen Zahlungsdienstleistern oder zwischengeschalteten Stellen oder Aufträge zur Übertragung von Wertpapieren" ersetzt.

(8) In § 2 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 des Preisklauselgesetzes vom 7. September 2007 (BGBl. I S. 2246, 2247), das durch Artikel 3 des Gesetzes vom 25. Oktober 2008 (BGBl. I S. 2101) geändert worden ist, wird die Angabe „§§ 491, 499" durch die Angabe „§§ 491 und 506" ersetzt.

(9) In § 5 Abs. 3 Satz 3 der Wertpapierdienstleistungs-Verhaltens- und Organisationsverordnung vom 20. Juli 2007 (BGBl. I S. 1432), die durch die Verordnung vom 21. November 2007 (BGBl. I S. 2602) geändert worden ist, werden die Wörter „§ 312c Abs. 1 des Bürgerlichen Gesetzbuchs" durch die Wörter „§ 312c Abs. 1 und 2 des Bürgerlichen Gesetzbuchs in Verbindung mit Artikel 246 § 1 des Einführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuche" ersetzt.

(10) In § 126 Abs. 2 Satz 2 des Investmentgesetzes vom 15. Dezember 2003 (BGBl. I S. 2676), das zuletzt durch Artikel 6 des Gesetzes vom 25. Juni 2009 (BGBl. I S. 1528, 1682) geändert worden ist, wird die Angabe „§ 355 Abs. 2 Satz 1" durch die Angabe „§ 360 Abs. 1" ersetzt.

(11) Das Zahlungsdiensteaufsichtsgesetz vom 25. Juni 2009 (BGBl. I S. 1506), geändert durch Artikel 7 des Gesetzes vom 29. Juli 2009 (BGBl. I S. 2305), wird wie folgt geändert:

1.
Dem § 2 Abs. 3 werden die folgenden Sätze angefügt:

„In diesem Fall prüft das Zahlungsinstitut vor Abschluss eines Verbraucherdarlehensvertrags oder eines Vertrags über eine entgeltliche Finanzierungshilfe die Kreditwürdigkeit des Verbrauchers. Grundlage können Auskünfte des Verbrauchers und erforderlichenfalls Auskünfte von Stellen sein, die geschäftsmäßig personenbezogene Daten, die zur Bewertung der Kreditwürdigkeit von Verbrauchern genutzt werden dürfen, zum Zweck der Übermittlung erheben, speichern oder verändern. Bei Änderung des Nettodarlehensbetrags sind die Auskünfte auf den neuesten Stand zu bringen. Bei einer erheblichen Erhöhung des Nettodarlehensbetrags ist die Kreditwürdigkeit neu zu bewerten. Die Bestimmungen zum Schutz personenbezogener Daten bleiben unberührt."

abweichendes Inkrafttreten am 31.10.2009

2.
In § 35 Abs. 4 werden vor dem Wort „anzeigen" die Wörter „bis zum 25. Dezember 2009" eingefügt.

Ende abweichendes Inkrafttreten


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Zitierungen von Artikel 8 Gesetz zur Umsetzung der Verbraucherkreditrichtlinie, des zivilrechtlichen Teils der Zahlungsdiensterichtlinie sowie zur Neuordnung der Vorschriften über das Widerrufs- und Rückgaberecht

Sie sehen die Vorschriften, die auf Artikel 8 VerbrKredRLUG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in VerbrKredRLUG selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

Artikel 11 VerbrKredRLUG Inkrafttreten, Außerkrafttreten
... 2 Nr. 2, 3, 4 und 6a, Artikel 3 Nr. 1 bis 5 Buchstabe a, b und d, Artikel 4 Nr. 1 bis 8, Artikel 8 Abs. 6, 7 und 11 Nr. 2 sowie Artikel 9 Nr. 3 treten am 31. Oktober 2009 in Kraft. Gleichzeitig ...
 
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Zitate in Änderungsvorschriften

Bekanntmachung der Neufassung des Gesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb
B. v. 03.03.2010 BGBl. I S. 254
Bekanntmachung UWGNB
... Dezember 2008 (BGBl. I S. 2949), 6. den am 31. Oktober 2009 in Kraft getretenen Artikel 8 Absatz 6 des Gesetzes vom 29. Juli 2009 (BGBl. I S. 2355) und 7. den am 4. August 2009 ...

Gesetz über die Internetversteigerung in der Zwangsvollstreckung und zur Änderung anderer Gesetze
G. v. 30.07.2009 BGBl. I S. 2474
Artikel 1 IntVerstZVG Änderung der Zivilprozessordnung
... vom 5. Dezember 2005 (BGBl. I S. 3202; 2006 I S. 431; 2007 I S. 1781), die zuletzt durch Artikel 8 Absatz 3 des Gesetzes vom 29. Juli 2009 (BGBl. I S. 2355) geändert worden ist, wird wie folgt ...

Gesetz zur Bekämpfung unerlaubter Telefonwerbung und zur Verbesserung des Verbraucherschutzes bei besonderen Vertriebsformen
G. v. 29.07.2009 BGBl. I S. 2413
Artikel 2 TelVertrÄndG Änderung des Gesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb
... den unlauteren Wettbewerb vom 3. Juli 2004 (BGBl. I S. 1414), zuletzt geändert durch Artikel 8 Abs. 6 des Gesetzes vom 29. Juli 2009 (BGBl. I S. 2355), wird wie folgt geändert:  ...

Gesetz zur Neuregelung der Rechtsverhältnisse bei Schuldverschreibungen aus Gesamtemissionen und zur verbesserten Durchsetzbarkeit von Ansprüchen von Anlegern aus Falschberatung
G. v. 31.07.2009 BGBl. I S. 2512; zuletzt geändert durch Artikel 10 G. v. 19.11.2010 BGBl. I S. 1592
Artikel 7 SchVGEG Änderung der Wertpapierdienstleistungs-Verhaltens- und Organisationsverordnung
... und Organisationsverordnung vom 20. Juli 2007 (BGBl. I S. 1432), die zuletzt durch Artikel 8 Absatz 9 des Gesetzes vom 29. Juli 2009 (BGBl. I S. 2355) geändert worden ist, wird wie folgt ...

Gesetz zur Umsetzung der Aktionärsrechterichtlinie (ARUG)
G. v. 30.07.2009 BGBl. I S. 2479
Artikel 13 ARUG Änderung des Investmentgesetzes
... Investmentgesetz vom 15. Dezember 2003 (BGBl. I S. 2676), zuletzt geändert durch Artikel 8 Abs. 10 des Gesetzes vom 29. Juli 2009 (BGBl. I S. 2355), wird wie folgt geändert:  ...

Gesetz zur Umsetzung der Europäischen Dienstleistungsrichtlinie im Gesetz zum Schutz der Teilnehmer am Fernunterricht (Fernunterrichtsschutzgesetz)
G. v. 02.11.2011 BGBl. I S. 2170
Artikel 1 FernUSGDLRLG Änderung des Fernunterrichtsschutzgesetzes
... der Fassung der Bekanntmachung vom 4. Dezember 2000 (BGBl. I S. 1670), das zuletzt durch Artikel 8 Absatz 1 des Gesetzes vom 29. Juli 2009 (BGBl. I S. 2355) geändert worden ist, wird nach ...

Gesetz zur Umsetzung der geänderten Bankenrichtlinie und der geänderten Kapitaladäquanzrichtlinie
G. v. 19.11.2010 BGBl. I S. 1592
Artikel 2 2. BKRUG Änderung der Insolvenzordnung
... Insolvenzordnung vom 5. Oktober 1994 (BGBl. I S. 2866), die zuletzt durch Artikel 8 Absatz 7 des Gesetzes vom 29. Juli 2009 (BGBl. I S. 2355) geändert worden ist, wird wie folgt ...

Gesetz zur Umsetzung der Wohnimmobilienkreditrichtlinie und zur Änderung handelsrechtlicher Vorschriften
G. v. 11.03.2016 BGBl. I S. 396
Artikel 4 WohnImmoKredRLUG Änderung der Verordnung zur Einführung von Vordrucken für das Mahnverfahren
... Vordrucken für das Mahnverfahren vom 6. Mai 1977 (BGBl. I S. 693), die zuletzt durch Artikel 8 Absatz 4 des Gesetzes vom 29. Juli 2009 (BGBl. I S. 2355) geändert worden ist, wird jeweils ...

Restrukturierungsgesetz
G. v. 09.12.2010 BGBl. I S. 1900
Artikel 15 RStruktG Änderung des Zahlungsdiensteaufsichtsgesetzes
... Zahlungsdiensteaufsichtsgesetz vom 25. Juni 2009 (BGBl. I S. 1506), das zuletzt durch Artikel 8 Absatz 11 des Gesetzes vom 29. Juli 2009 (BGBl. I S. 2355) geändert worden ist, wird wie ...

Zweite Verordnung zur Änderung von Vordrucken für das arbeitsgerichtliche Mahnverfahren (2. AGMahnVordrVÄndV)
V. v. 30.09.2014 BGBl. I S. 1566
Artikel 1 2. AGMahnVordrVÄndV Änderung der Verordnung zur Einführung von Vordrucken für das arbeitsgerichtliche Mahnverfahren
... Mahnverfahren vom 15. Dezember 1977 (BGBl. I S. 2625), die zuletzt durch Artikel 8 Absatz 5 des Gesetzes vom 29. Juli 2009 (BGBl. I S. 2355) geändert worden ist, wird wie folgt ...


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