Die
Verwaltungsgerichtsordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom
19. März 1991 (BGBl. I S. 686), zuletzt geändert durch §
62 Abs. 11 des Gesetzes vom
17. Juni 2008 (BGBl. I S. 1010), wird wie folgt geändert:
- 1.
- In § 23 Abs. 1 Nr. 6 werden die Wörter „das fünfundsechzigste Lebensjahr vollendet" durch die Wörter „die Regelaltersgrenze nach dem Sechsten Buch Sozialgesetzbuch erreicht" ersetzt.
- 2.
- In § 48 Abs. 1 Satz 1 Nr. 7 wird das Wort „neuer" durch das Wort „der" ersetzt.
- 3.
- In § 52 Nr. 3 Satz 4 werden die Wörter „der von den Ländern errichteten Zentralstelle für die Vergabe von Studienplätzen" durch die Wörter „einer von den Ländern mit der Vergabe von Studienplätzen beauftragten Behörde" und das Wort „Stelle" durch das Wort „Behörde" ersetzt.
- 4.
- § 67 wird wie folgt geändert:
- a)
- In Absatz 2 Satz 2 Nr. 3 wird die Angabe „§ 3 Nr. 4" durch die Angabe „§ 3a" ersetzt.
- b)
- Absatz 4 wird wie folgt geändert:
- aa)
- Nach Satz 4 werden folgende Sätze eingefügt:
„Vor dem Bundesverwaltungsgericht sind auch die in Absatz 2 Satz 2 Nr. 5 bezeichneten Organisationen einschließlich der von ihnen gebildeten juristischen Personen gemäß Absatz 2 Satz 2 Nr. 7 als Bevollmächtigte zugelassen, jedoch nur in Angelegenheiten, die Rechtsverhältnisse im Sinne des § 52 Nr. 4 betreffen, in Personalvertretungsangelegenheiten und in Angelegenheiten, die in einem Zusammenhang mit einem gegenwärtigen oder früheren Arbeitsverhältnis von Arbeitnehmern im Sinne des § 5 des Arbeitsgerichtsgesetzes stehen, einschließlich Prüfungsangelegenheiten. Die in Satz 5 genannten Bevollmächtigten müssen durch Personen mit der Befähigung zum Richteramt handeln."
- bb)
- In dem neuen Satz 8 wird die Angabe „3 und 5" durch die Angabe „3, 5 und 7" ersetzt.
Artikel 10 RAuNOBRÄndG Inkrafttreten ... Gesetz tritt vorbehaltlich der Sätze 2 und 3 am 1. September 2009 in Kraft. Artikel 5 , 6, 7 Abs. 1, Abs. 2 Nr. 1, Abs. 3 und 4, Artikel 8 und 9 Abs. 1 Nr. 2, Abs. 3, 5, 6 und 8 treten ...
G. v. 21.08.2009 BGBl. I S. 2870