Das
Zwölfte Buch Sozialgesetzbuch - Sozialhilfe -(Artikel 1 des Gesetzes vom 27. Dezember 2003, BGBl. I S. 3022, 3023), das zuletzt durch Artikel
2 Absatz 2 des Gesetzes vom
29. Juli 2009 (BGBl. I S. 2319) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
- 1.
- In § 28 Absatz 5 werden nach dem Wort „Familie" die Wörter „, insbesondere in einer Pflegefamilie," eingefügt.
- 2.
- Dem § 54 wird folgender Absatz 3 angefügt:
„(3) Eine Leistung der Eingliederungshilfe ist auch die Hilfe für die Betreuung in einer Pflegefamilie, soweit eine geeignete Pflegeperson Kinder und Jugendliche über Tag und Nacht in ihrem Haushalt versorgt und dadurch der Aufenthalt in einer vollstationären Einrichtung der Behindertenhilfe vermieden oder beendet werden kann. Die Pflegeperson bedarf einer Erlaubnis nach §
44 des
Achten Buches. Diese Regelung tritt am 31. Dezember 2013 außer Kraft."
- 3.
- Dem § 63 werden die folgenden Sätze angefügt:
„Satz 3 gilt nicht für vorübergehende Aufenthalte in einem Krankenhaus nach § 108 des Fünften Buches, soweit Pflegebedürftige nach § 66 Absatz 4 Satz 2 ihre Pflege durch von ihnen beschäftigte besondere Pflegekräfte sicherstellen. Die vorrangigen Leistungen des Pflegegeldes für selbst beschaffte Pflegehilfen nach den §§ 37 und 38 des Elften Buches sind anzurechnen. § 39 des Fünften Buches bleibt unberührt."
Gesetz zur Weiterentwicklung der Organisation der Grundsicherung für Arbeitsuchende
G. v. 03.08.2010 BGBl. I S. 1112