§ 4 Kollektive Bindung
1Bestimmungen in Anleihebedingungen können während der Laufzeit der Anleihe durch Rechtsgeschäft nur durch gleichlautenden Vertrag mit sämtlichen Gläubigern oder nach Abschnitt 2 dieses Gesetzes geändert werden (kollektive Bindung). 2Der Schuldner muss die Gläubiger insoweit gleich behandeln.
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