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Änderung § 10 SchVG vom 10.06.2021

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§ 10 SchVG a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 10.06.2021 geltenden Fassung
§ 10 SchVG n.F. (neue Fassung)
in der am 10.06.2021 geltenden Fassung
durch Artikel 5 G. v. 03.06.2021 BGBl. I S. 1423

(Textabschnitt unverändert)

§ 10 Frist, Anmeldung, Nachweis


(1) Die Gläubigerversammlung ist mindestens 14 Tage vor dem Tag der Versammlung einzuberufen.

(2) 1 Sehen die Anleihebedingungen vor, dass die Teilnahme an der Gläubigerversammlung oder die Ausübung der Stimmrechte davon abhängig ist, dass sich die Gläubiger vor der Versammlung anmelden, so tritt für die Berechnung der Einberufungsfrist an die Stelle des Tages der Versammlung der Tag, bis zu dessen Ablauf sich die Gläubiger vor der Versammlung anmelden müssen. 2 Die Anmeldung muss unter der in der Bekanntmachung der Einberufung mitgeteilten Adresse spätestens am dritten Tag vor der Gläubigerversammlung zugehen.

(Text alte Fassung)

(3) 1 Die Anleihebedingungen können vorsehen, wie die Berechtigung zur Teilnahme an der Gläubigerversammlung nachzuweisen ist. 2 Sofern die Anleihebedingungen nichts anderes bestimmen, reicht bei Schuldverschreibungen, die in einer Sammelurkunde verbrieft sind, ein in Textform erstellter besonderer Nachweis des depotführenden Instituts aus.

(Text neue Fassung)

(3) 1 Die Anleihebedingungen können vorsehen, wie die Berechtigung zur Teilnahme an der Gläubigerversammlung nachzuweisen ist. 2 Sofern die Anleihebedingungen nichts anderes bestimmen, reicht bei Schuldverschreibungen, die in einer Sammelurkunde verbrieft sind, oder bei elektronisch begebenen Schuldverschreibungen in Form einer Sammeleintragung gemäß § 8 Absatz 1 des Gesetzes über elektronische Wertpapiere ein in Textform erstellter besonderer Nachweis des depotführenden Instituts aus.


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