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Änderung § 12 SchVG vom 01.04.2012

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§ 12 SchVG a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.04.2012 geltenden Fassung
§ 12 SchVG n.F. (neue Fassung)
in der am 01.04.2012 geltenden Fassung
durch Artikel 2 Abs. 52 G. v. 22.12.2011 BGBl. I S. 3044

(Textabschnitt unverändert)

§ 12 Inhalt der Einberufung, Bekanntmachung


(1) In der Einberufung müssen die Firma, der Sitz des Schuldners, die Zeit und der Ort der Gläubigerversammlung sowie die Bedingungen angeben werden, von denen die Teilnahme an der Gläubigerversammlung und die Ausübung des Stimmrechts abhängen.

(Text alte Fassung)

(2) Die Einberufung ist unverzüglich im elektronischen Bundesanzeiger öffentlich bekannt zu machen. Die Anleihebedingungen können zusätzliche Formen der öffentlichen Bekanntmachung vorsehen. Die Kosten der Bekanntmachung hat der Schuldner zu tragen.

(Text neue Fassung)

(2) 1 Die Einberufung ist unverzüglich im Bundesanzeiger öffentlich bekannt zu machen. 2 Die Anleihebedingungen können zusätzliche Formen der öffentlichen Bekanntmachung vorsehen. 3 Die Kosten der Bekanntmachung hat der Schuldner zu tragen.

(3) Der Schuldner hat die Einberufung und die genauen Bedingungen, von denen die Teilnahme an der Gläubigerversammlung und die Ausübung des Stimmrechts abhängen, vom Tag der Einberufung an bis zum Tag der Gläubigerversammlung im Internet unter seiner Adresse oder, wenn eine solche nicht vorhanden ist, unter der in den Anleihebedingungen festgelegten Internetseite den Gläubigern zugänglich zu machen.