Synopse aller Änderungen des SchVG am 01.01.2021

Diese Gegenüberstellung vergleicht die jeweils alte Fassung (linke Spalte) mit der neuen Fassung (rechte Spalte) aller am 1. Januar 2021 durch Artikel 18 des SanInsFoG geänderten Einzelnormen. Synopsen für andere Änderungstermine finden Sie in der Änderungshistorie des SchVG.

Hervorhebungen: alter Text, neuer Text

Änderung verpasst?

SchVG a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.01.2021 geltenden Fassung
SchVG n.F. (neue Fassung)
in der am 01.01.2021 geltenden Fassung
durch Artikel 18 G. v. 22.12.2020 BGBl. I S. 3256

Gliederung

(Textabschnitt unverändert)

Abschnitt 1 Allgemeine Vorschriften
    § 1 Anwendungsbereich
    § 2 Anleihebedingungen
    § 3 Transparenz des Leistungsversprechens
    § 4 Kollektive Bindung
Abschnitt 2 Beschlüsse der Gläubiger
    § 5 Mehrheitsbeschlüsse der Gläubiger
    § 6 Stimmrecht
    § 7 Gemeinsamer Vertreter der Gläubiger
    § 8 Bestellung des gemeinsamen Vertreters in den Anleihebedingungen
    § 9 Einberufung der Gläubigerversammlung
    § 10 Frist, Anmeldung, Nachweis
    § 11 Ort der Gläubigerversammlung
    § 12 Inhalt der Einberufung, Bekanntmachung
    § 13 Tagesordnung
    § 14 Vertretung
    § 15 Vorsitz, Beschlussfähigkeit
    § 16 Auskunftspflicht, Abstimmung, Niederschrift
    § 17 Bekanntmachung von Beschlüssen
    § 18 Abstimmung ohne Versammlung
(Text alte Fassung) nächste Änderung

    § 19 Insolvenzverfahren
(Text neue Fassung)

    § 19 Insolvenzverfahren und Restrukturierungssachen
    § 20 Anfechtung von Beschlüssen
    § 21 Vollziehung von Beschlüssen
    § 22 Geltung für Mitverpflichtete
Abschnitt 3 Bußgeldvorschriften; Übergangsbestimmungen
    § 23 Bußgeldvorschriften
    § 24 Übergangsbestimmungen
vorherige Änderung nächste Änderung

§ 19 Insolvenzverfahren




§ 19 Insolvenzverfahren und Restrukturierungssachen


(1) 1 Ist über das Vermögen des Schuldners im Inland das Insolvenzverfahren eröffnet worden, so unterliegen die Beschlüsse der Gläubiger den Bestimmungen der Insolvenzordnung, soweit in den folgenden Absätzen nichts anderes bestimmt ist. 2 § 340 der Insolvenzordnung bleibt unberührt.

(2) 1 Die Gläubiger können durch Mehrheitsbeschluss zur Wahrnehmung ihrer Rechte im Insolvenzverfahren einen gemeinsamen Vertreter für alle Gläubiger bestellen. 2 Das Insolvenzgericht hat zu diesem Zweck eine Gläubigerversammlung nach den Vorschriften dieses Gesetzes einzuberufen, wenn ein gemeinsamer Vertreter für alle Gläubiger noch nicht bestellt worden ist.

(3) Ein gemeinsamer Vertreter für alle Gläubiger ist allein berechtigt und verpflichtet, die Rechte der Gläubiger im Insolvenzverfahren geltend zu machen; dabei braucht er die Schuldurkunde nicht vorzulegen.

(4) In einem Insolvenzplan sind den Gläubigern gleiche Rechte anzubieten.

(5) Das Insolvenzgericht hat zu veranlassen, dass die Bekanntmachungen nach den Bestimmungen dieses Gesetzes zusätzlich im Internet unter der durch § 9 der Insolvenzordnung vorgeschriebenen Adresse veröffentlicht werden.

vorherige Änderung

 


(6) Bezieht ein Schuldner Forderungen aus Schuldverschreibungen in ein Instrument des Stabilisierungs- und Restrukturierungsrahmens nach dem Unternehmensstabilisierungs- und -restrukturierungsgesetz ein, gelten die vorstehenden Absätze entsprechend.




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