§
14 Absatz 6 der
Wertpapierdienstleistungs-Verhaltens- und Organisationsverordnung vom
20. Juli 2007 (BGBl. I S. 1432), die zuletzt durch Artikel
8 Absatz 9 des Gesetzes vom
29. Juli 2009 (BGBl. I S. 2355) geändert worden ist, wird wie folgt gefasst:
-
- 1.
- den Anlass der Anlageberatung,
- 2.
- die Dauer des Beratungsgesprächs,
- 3.
- die der Beratung zugrunde liegenden Informationen über die persönliche Situation des Kunden, einschließlich der nach § 31 Absatz 4 Satz 1 des Wertpapierhandelsgesetzes einzuholenden Informationen, sowie über die Finanzinstrumente und Wertpapierdienstleistungen, die Gegenstand der Anlageberatung sind,
- 4.
- die vom Kunden im Zusammenhang mit der Anlageberatung geäußerten wesentlichen Anliegen und deren Gewichtung,
- 5.
- die im Verlauf des Beratungsgesprächs erteilten Empfehlungen und die für diese Empfehlungen genannten wesentlichen Gründe.
Im Falle des § 34 Absatz 2a Satz 4 ist in dem Protokoll außerdem der ausdrückliche Wunsch des Kunden zu vermerken, einen Geschäftsabschluss auch vor Erhalt des Protokolls zu tätigen, sowie auf das eingeräumte Rücktrittsrecht hinzuweisen."
G. v. 05.04.2011 BGBl. I S. 538; zuletzt geändert durch Artikel 21 G. v. 06.12.2011 BGBl. I S. 2481