§
1 des
Bauforderungssicherungsgesetzes in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 213-2, veröffentlichten bereinigten Fassung, das zuletzt durch Artikel
3 des Gesetzes vom
23. Oktober 2008 (BGBl. I S. 2022) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
- 1.
- Absatz 2 wird wie folgt gefasst:
„(2) Ist der Empfänger selbst an der Herstellung oder dem Umbau beteiligt, so darf er das Baugeld in Höhe des angemessenen Wertes der von ihm erbrachten Leistungen für sich behalten."
- 2.
- In Absatz 3 Nummer 1 wird das Wort „Anspruch" durch das Wort „Ansprüche" ersetzt.
Dieses Gesetz tritt am Tag nach der Verkündung*) in Kraft.
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- *)
- Anm. d. Red.: Die Verkündung erfolgte am 3. August 2009.