§
3 des
Gesetzes über die Überführung der Anteilsrechte an der Volkswagenwerk Gesellschaft mit beschränkter Haftung in private Hand in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 641-1-1, veröffentlichten bereinigten Fassung, das zuletzt durch Artikel
1 des Gesetzes vom
8. Dezember 2008 (BGBl. I S. 2369) geändert wurde, wird wie folgt geändert:
- 1.
- In Absatz 1 Satz 2 wird das Wort „schriftlichen" gestrichen. Nach den Wörtern „Vollmacht des Aktionärs" werden die Wörter „in Textform" eingefügt.
- 2.
- Absatz 3 wird wie folgt geändert:
- a)
- In Satz 1 werden die Wörter „auf Grund einer Vollmacht", die Wörter „gleichzeitig mit der" und die Wörter „schriftlich Weisungen zu den einzelnen Gegenständen der Tagesordnung" gestrichen.
- b)
- In Satz 2 werden die Wörter „Die Vollmacht und" und die Wörter „frühestens mit den Mitteilungen nach § 128 des Aktiengesetzes" gestrichen.
- 3.
- Absatz 4 wird wie folgt geändert:
- a)
- In Satz 1 wird das Wort „Vollmachtsurkunde" durch das Wort „Vollmacht" ersetzt.
- b)
- In den Sätzen 2, 3 und 5 wird jeweils das Wort „Vollmachtsurkunden" durch das Wort „Vollmachten" ersetzt.
- c)
- In Satz 6 werden die Wörter „in die Urkunden" gestrichen.
- 4.
- Absatz 5 wird aufgehoben.