§
1 des
Bundeseisenbahnverkehrsverwaltungsgesetzes vom
27. Dezember 1993 (BGBl. I S. 2378, 2394), das zuletzt durch Artikel
2 des Gesetzes vom
16. April 2007 (BGBl. I S. 522) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
- 1.
- In Absatz 1 werden die Sätze 3 und 4 aufgehoben.
- 2.
- Nach Absatz 1 wird folgender Absatz 1a eingefügt:
„(1a) Das Bundesministerium für Verkehr, Bau und Stadtentwicklung wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates
- 1.
- anderen öffentlichen oder privaten Stellen die Eisenbahnaufsicht und die Erteilung von Genehmigungen, Zulassungen oder Anerkennungen, einschließlich ihrer Aussetzung, Einschränkung oder Entziehung, ganz oder teilweise zu übertragen,
- 2.
- dem Eisenbahn-Bundesamt die Befugnis zu erteilen, privaten Stellen
- a)
- die Erteilung von Genehmigungen, Zulassungen oder Anerkennungen, einschließlich ihrer Aussetzung, Einschränkung oder Entziehung,
- b)
- die Registerführung
ganz oder teilweise zu übertragen oder die privaten Stellen daran zu beteiligen. Eine Übertragung oder Beteiligung nach Satz 1 ist nur zulässig, soweit die privaten Stellen über die zur Wahrnehmung der Aufgaben erforderliche Sachkunde, Zuverlässigkeit und Unabhängigkeit verfügen. In der Rechtsverordnung nach Satz 1 sind die näheren Voraussetzungen für die Übertragung oder Beteiligung sowie das Verfahren zu regeln. Die Stellen im Sinne des Satzes 1 unterliegen der Rechtsaufsicht durch das Eisenbahn-Bundesamt."
Gesetz zur Änderung von Vorschriften über Verkündung und Bekanntmachungen sowie der Zivilprozessordnung, des Gesetzes betreffend die Einführung der Zivilprozessordnung und der Abgabenordnung
G. v. 22.12.2011 BGBl. I S. 3044