Das
Bundesverfassungsschutzgesetz vom
20. Dezember 1990 (BGBl. I S. 2954, 2970), zuletzt geändert durch Artikel
3 Abs. 2 des Gesetzes vom
29. Juli 2009 (BGBl. I S. 2346), wird wie folgt geändert:
- 1.
- § 11 Abs. 1 wird wie folgt gefasst:
„(1) Das Bundesamt für Verfassungsschutz darf unter den Voraussetzungen des §
10 Daten über Minderjährige vor Vollendung des 16. Lebensjahres in zu ihrer Person geführten Akten nur speichern, verändern und nutzen, wenn tatsächliche Anhaltspunkte dafür bestehen, dass der Minderjährige eine der in §
3 Abs. 1 des
Artikel 10-Gesetzes genannten Straftaten plant, begeht oder begangen hat. In Dateien ist eine Speicherung von Daten oder über das Verhalten Minderjähriger vor Vollendung des 16. Lebensjahres nicht zulässig. Satz 2 gilt nicht für Minderjährige, die das 14. Lebensjahr vollendet haben, wenn nach den Umständen des Einzelfalls nicht ausgeschlossen werden kann, dass die Speicherung zur Abwehr einer erheblichen Gefahr für Leib oder Leben einer Person erforderlich ist."
- 2.
- In § 14 Abs. 1 Satz 2 werden nach dem Wort „Datenschutz" die Wörter „und die Informationsfreiheit" eingefügt.
- 3.
- § 18 wird wie folgt geändert:
- a)
- Nach Absatz 3 wird folgender Absatz 3a eingefügt:
„(3a) Das Bundesamt für Verfassungsschutz und die Verfassungsschutzbehörden der Länder dürfen zur Erfüllung ihrer Aufgaben die Finanzbehörden um Auskunft ersuchen, ob eine Körperschaft, Personenvereinigung oder Vermögensmasse die Voraussetzungen des §
5 Abs. 1 Nr. 9 des
Körperschaftsteuergesetzes erfüllt. Die Finanzbehörden haben der ersuchenden Behörde die Auskunft nach Satz 1 zu erteilen."
- b)
- In Absatz 6 Satz 1 wird die Angabe „§ 3 des Artikel 10-Gesetzes" durch die Angabe „§ 3 Abs. 1 des Artikel 10-Gesetzes" ersetzt.
- 4.
- § 24 wird wie folgt geändert:
- a)
- In § 24 Abs. 1 Satz 1 werden nach der Angabe „§ 11" die Wörter „Abs. 1 Satz 1" eingefügt.
- b)
- § 24 Abs. 2 wird wie folgt gefasst:
„(2) Informationen einschließlich personenbezogener Daten über das Verhalten Minderjähriger vor Vollendung des 16. Lebensjahres dürfen nach den Vorschriften dieses Gesetzes nicht an ausländische sowie über- oder zwischenstaatliche Stellen übermittelt werden. Abweichend hiervon dürfen Informationen einschließlich personenbezogener Daten über das Verhalten Minderjähriger, die das 14. Lebensjahr vollendet haben, übermittelt werden, wenn nach den Umständen des Einzelfalls nicht ausgeschlossen werden kann, dass die Übermittlung zur Abwehr einer erheblichen Gefahr für Leib oder Leben einer Person erforderlich ist oder tatsächliche Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass die Übermittlung zur Verfolgung einer der in §
3 Abs. 1 des
Artikel 10-Gesetzes genannten Straftaten erforderlich ist."
G. v. 07.12.2011 BGBl. I S. 2576