Das
BND-Gesetz vom
20. Dezember 1990 (BGBl. I S. 2954, 2979), zuletzt geändert durch Artikel
10 Abs. 3 des Gesetzes vom
5. Januar 2007 (BGBl. I S. 2), wird wie folgt geändert:
- 1.
- § 4 Abs. 2 wird wie folgt gefasst:
„(2) Die Speicherung, Veränderung und Nutzung personenbezogener Daten über Minderjährige ist nur unter den Voraussetzungen des §
11 des
Bundesverfassungsschutzgesetzes sowie dann zulässig, wenn nach den Umständen des Einzelfalls nicht ausgeschlossen werden kann, dass von dem Minderjährigen eine Gefahr für Leib oder Leben deutscher Staatsangehöriger im Ausland oder für deutsche Einrichtungen im Ausland ausgeht."
- 2.
- Dem § 8 Abs. 1 wird folgender Satz angefügt:
„Für das Bundesministerium der Verteidigung und die Dienststellen der Bundeswehr gilt Satz 1 Nr. 2 mit der Maßgabe, dass die Übermittlung an den Bundesnachrichtendienst zur Erfüllung der Aufgaben nach § 1 Abs. 2 erforderlich ist."
G. v. 07.12.2011 BGBl. I S. 2576