§ 6 Abgabe genetischer Untersuchungsmittel
Das Bundesministerium für Gesundheit kann durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates regeln, dass bestimmte, in der Rechtsverordnung zu bezeichnende genetische Untersuchungsmittel, die dazu dienen, genetische Untersuchungen vorzunehmen, zur Endanwendung nur an Personen und Einrichtungen abgegeben werden dürfen, die zu diesen Untersuchungen oder zu genetischen Analysen im Rahmen dieser Untersuchungen nach Maßgabe dieses Gesetzes berechtigt sind.
interne Verweise§ 26 GenDG Bußgeldvorschriften (vom 26.11.2019) ... 1 mit einer genetischen Reihenuntersuchung beginnt oder 3. einer Rechtsverordnung nach § 6 oder einer vollziehbaren Anordnung auf Grund einer solchen Rechtsverordnung zuwiderhandelt, soweit ...
§ 27 GenDG Inkrafttreten ... in den folgenden Absätzen nichts Abweichendes bestimmt ist. (2) Die §§ 6 , 20 Abs. 3, die §§ 23 und 24 treten am Tag nach der Verkündung in Kraft. ...
Zitate in ÄnderungsvorschriftenZweites Datenschutz-Anpassungs- und Umsetzungsgesetz EU (2. DSAnpUG-EU)
G. v. 20.11.2019 BGBl. I S. 1626
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