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Synopse aller Änderungen des GenDG am 01.10.2021

Diese Gegenüberstellung vergleicht die jeweils alte Fassung (linke Spalte) mit der neuen Fassung (rechte Spalte) aller am 1. Oktober 2021 durch Artikel 4 des BGebRAG geänderten Einzelnormen. Synopsen für andere Änderungstermine finden Sie in der Änderungshistorie des GenDG.

Hervorhebungen: alter Text, neuer Text

Änderung verpasst?

GenDG a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.10.2021 geltenden Fassung
GenDG n.F. (neue Fassung)
in der am 01.10.2021 geltenden Fassung
durch Artikel 4 Abs. 17 G. v. 18.07.2016 BGBl. I S. 1666; dieses geändert durch Artikel 3 V. v. 21.07.2021 BGBl. I S. 3182

Gliederung

(Textabschnitt unverändert)

Eingangsformel
Abschnitt 1 Allgemeine Vorschriften
    § 1 Zweck des Gesetzes
    § 2 Anwendungsbereich
    § 3 Begriffsbestimmungen
    § 4 Benachteiligungsverbot
    § 5 Qualitätssicherung genetischer Analysen
    § 6 Abgabe genetischer Untersuchungsmittel
Abschnitt 2 Genetische Untersuchungen zu medizinischen Zwecken
    § 7 Arztvorbehalt
    § 8 Einwilligung
    § 9 Aufklärung
    § 10 Genetische Beratung
    § 11 Mitteilung der Ergebnisse genetischer Untersuchungen und Analysen
    § 12 Aufbewahrung und Vernichtung der Ergebnisse genetischer Untersuchungen und Analysen
    § 13 Verwendung und Vernichtung genetischer Proben
    § 14 Genetische Untersuchungen bei nicht einwilligungsfähigen Personen
    § 15 Vorgeburtliche genetische Untersuchungen
    § 16 Genetische Reihenuntersuchungen
Abschnitt 3 Genetische Untersuchungen zur Klärung der Abstammung
    § 17 Genetische Untersuchungen zur Klärung der Abstammung
Abschnitt 4 Genetische Untersuchungen im Versicherungsbereich
    § 18 Genetische Untersuchungen und Analysen im Zusammenhang mit dem Abschluss eines Versicherungsvertrages
Abschnitt 5 Genetische Untersuchungen im Arbeitsleben
    § 19 Genetische Untersuchungen und Analysen vor und nach Begründung des Beschäftigungsverhältnisses
    § 20 Genetische Untersuchungen und Analysen zum Arbeitsschutz
    § 21 Arbeitsrechtliches Benachteiligungsverbot
    § 22 Öffentlich-rechtliche Dienstverhältnisse
Abschnitt 6 Allgemein anerkannter Stand der Wissenschaft und Technik
    § 23 Richtlinien
(Text alte Fassung) nächste Änderung

    § 24 Gebühren und Auslagen
(Text neue Fassung)

    § 24 (aufgehoben)
Abschnitt 7 Straf- und Bußgeldvorschriften
    § 25 Strafvorschriften
    § 26 Bußgeldvorschriften
Abschnitt 8 Schlussvorschriften
    § 27 Inkrafttreten
(heute geltende Fassung) 
vorherige Änderung nächste Änderung

§ 24 Gebühren und Auslagen




§ 24 (aufgehoben)


vorherige Änderung

(1) Das Robert Koch-Institut erhebt für Stellungnahmen der Gendiagnostik-Kommission nach § 16 Abs. 2 und § 23 Abs. 5 zur Deckung des Verwaltungsaufwandes Gebühren und Auslagen.

(2) Das Bundesministerium für Gesundheit wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundesrates die gebührenpflichtigen Tatbestände und die Höhe der Gebühren zu bestimmen und dabei feste Sätze oder Rahmensätze vorzusehen. In der Rechtsverordnung können Ermäßigungen und Befreiungen von Gebühren und Auslagen zugelassen und die Erstattung von Auslagen auch abweichend vom Bundesgebührengesetz geregelt werden.



 

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