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Artikel 2 - Fünftes Gesetz zur Änderung des Weingesetzes (5. WeinGÄndG k.a.Abk.)

Artikel 2



Das Bundesministerium für Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz kann den Wortlaut des Weingesetzes in der vom Inkrafttreten dieses Gesetzes an geltenden Fassung im Bundesgesetzblatt bekannt machen.

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