§ 13 Allgemeiner Grundsatz
1Erhebliche Beeinträchtigungen von Natur und Landschaft sind vom Verursacher vorrangig zu vermeiden. 2Nicht vermeidbare erhebliche Beeinträchtigungen sind durch Ausgleichs- oder Ersatzmaßnahmen oder, soweit dies nicht möglich ist, durch einen Ersatz in Geld zu kompensieren.
Zitat in folgenden NormenFernstraßen-Überleitungsgesetz (FernstrÜG)
Artikel 15 G. v. 14.08.2017 BGBl. I S. 3122, 3144; zuletzt geändert durch Artikel 19 G. v. 09.06.2021 BGBl. I S. 1614
§ 1 FernstrÜG Erfassung und Dokumentation ... die ausschließlich oder überwiegend den Ausgleichs- oder Ersatzmaßnahmen nach § 13 des Bundesnaturschutzgesetzes für Eingriffe durch den Bau und die Änderung von Bundesautobahnen dienen, 4. ... die ausschließlich oder überwiegend den Ausgleichs- und Ersatzmaßnahmen nach § 13 des Bundesnaturschutzgesetzes für Eingriffe durch den Bau und die Änderung von Bundesautobahnen im Sinne des Absatzes ...
Zitate in ÄnderungsvorschriftenGesetz zur Neuregelung des Rechts des Naturschutzes und der Landschaftspflege
G. v. 29.07.2009 BGBl. I S. 2542
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