§ 54 - Bundesnaturschutzgesetz (BNatSchG)

Artikel 1 G. v. 29.07.2009 BGBl. I S. 2542 (Nr. 51); zuletzt geändert durch Artikel 3 G. v. 08.12.2022 BGBl. I S. 2240
Geltung ab 01.03.2010; FNA: 791-9 Naturschutz
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§ 54 Ermächtigung zum Erlass von Rechtsverordnungen und Verwaltungsvorschriften


§ 54 hat 8 frühere Fassungen und wird in 23 Vorschriften zitiert

(1) Das Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und nukleare Sicherheit wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates bestimmte, nicht unter § 7 Absatz 2 Nummer 13 Buchstabe a oder Buchstabe b fallende Tier- und Pflanzenarten oder Populationen solcher Arten unter besonderen Schutz zu stellen, soweit es sich um natürlich vorkommende Arten handelt, die

1.
im Inland durch den menschlichen Zugriff in ihrem Bestand gefährdet sind, oder soweit es sich um Arten handelt, die mit solchen gefährdeten Arten oder mit Arten im Sinne des § 7 Absatz 2 Nummer 13 Buchstabe b verwechselt werden können, oder

2.
in ihrem Bestand gefährdet sind und für die die Bundesrepublik Deutschland in hohem Maße verantwortlich ist.

(2) Das Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und nukleare Sicherheit wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates

1.
bestimmte, nach § 7 Absatz 2 Nummer 13 Buchstabe a oder Buchstabe b besonders geschützte

a)
Tier- und Pflanzenarten, die in Anhang B der Verordnung (EG) Nr. 338/97 aufgeführt sind,

b)
europäische Vogelarten,

2.
bestimmte sonstige Tier- und Pflanzenarten im Sinne des Absatzes 1

unter strengen Schutz zu stellen, soweit es sich um natürlich vorkommende Arten handelt, die im Inland vom Aussterben bedroht sind oder für die die Bundesrepublik Deutschland in besonders hohem Maße verantwortlich ist.

(3) Das Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und nukleare Sicherheit wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates

1.
näher zu bestimmen, welche Teile von Tieren oder Pflanzen besonders geschützter Arten oder aus solchen Tieren oder Pflanzen gewonnene Erzeugnisse als ohne Weiteres erkennbar im Sinne des § 7 Absatz 2 Nummer 1 Buchstabe c und d oder Nummer 2 Buchstabe c und d anzusehen sind,

2.
bestimmte besonders geschützte Arten oder Herkünfte von Tieren oder Pflanzen besonders geschützter Arten sowie gezüchtete oder künstlich vermehrte Tiere oder Pflanzen besonders geschützter Arten von Verboten des § 44 ganz, teilweise oder unter bestimmten Voraussetzungen auszunehmen, soweit der Schutzzweck dadurch nicht gefährdet wird und die Artikel 12, 13 und 16 der Richtlinie 92/43/EWG, die Artikel 5 bis 7 und 9 der Richtlinie 2009/147/EG, sonstige Rechtsakte der Europäischen Gemeinschaft oder Verpflichtungen aus internationalen Artenschutzübereinkommen dem nicht entgegenstehen.

(4) 1Das Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und nukleare Sicherheit wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates die Beschränkungen des Artikels 7 Absatz 1, die Überwachungspflicht gemäß Artikel 14, die amtlichen Kontrollen gemäß Artikel 15, die Pflicht zur sofortigen Beseitigung gemäß Artikel 17, die Managementpflicht gemäß Artikel 19 und die Wiederherstellungspflicht gemäß Artikel 20 der Verordnung (EU) Nr. 1143/2014 ganz oder teilweise zu erstrecken

1.
auf solche Arten, für die die Voraussetzungen des Artikels 10 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 1143/2014 vorliegen,

2.
auf Arten, für die Durchführungsrechtsakte nach Artikel 11 Absatz 2 Satz 2 der Verordnung (EU) Nr. 1143/2014 erlassen wurden, oder

3.
auf weitere Arten, deren Vorkommen außerhalb ihres natürlichen Verbreitungsgebiets die biologische Vielfalt und die damit verbundenen Ökosystemdienstleistungen im Inland gefährden oder nachteilig beeinflussen.

2Für die betroffenen Arten gelten die Artikel 31 und 32 der Verordnung (EU) Nr. 1143/2014 entsprechend. 3Satz 1 Nummer 3 gilt nicht für in der Land- und Forstwirtschaft angebaute Pflanzen.

(4a) Das Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und nukleare Sicherheit wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates zur Erleichterung von Maßnahmen gegen invasive Arten bestimmte Verfahren, Mittel oder Geräte für Maßnahmen gegen invasive Arten, die durch Behörden oder Private durchgeführt werden, vorzuschreiben.

(4b) Das Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und nukleare Sicherheit wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates zur Erleichterung der Überwachung des Genehmigungserfordernisses nach § 40 Absatz 1

1.
die Vorkommensgebiete von Gehölzen und Saatgut zu bestimmen,

2.
einen Nachweis, dass Gehölze und Saatgut aus bestimmten Vorkommensgebieten stammen, vorzuschreiben und Anforderungen für einen solchen Nachweis festzulegen,

3.
Regelungen zu Mindeststandards für die Erfassung und Anerkennung von Erntebeständen gebietseigener Herkünfte zu treffen.

(4c) Das Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und nukleare Sicherheit wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates die Durchführung der amtlichen Kontrollen gemäß Artikel 15 der Verordnung (EU) Nr. 1143/2014 zu regeln.

(4d) Das Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und nukleare Sicherheit hat durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates zum Schutz von Tieren und Pflanzen wild lebender Arten vor nachteiligen Auswirkungen von Lichtimmissionen

1.
Grenzwerte für Lichtemissionen, die von Beleuchtungen im Sinne von § 41a Absatz 1 Satz 1 und 2 nicht überschritten werden dürfen, festzulegen,

2.
die durch Beleuchtungen im Sinne von § 41a Absatz 1 Satz 1 und 2 zu erfüllenden technischen Anforderungen sowie konstruktiven Anforderungen und Schutzmaßnahmen näher zu bestimmen,

3.
nähere Vorgaben zur Art und Weise der Erfüllung der Um- und Nachrüstungspflicht für Beleuchtungen an öffentlichen Straßen und Wegen nach § 41a Absatz 1 Satz 3 zu erlassen und den Zeitpunkt zu bestimmen, ab dem diese Pflicht zu erfüllen ist,

4.
zur Konkretisierung der Anzeigepflicht nach § 41a Absatz 3 Satz 1 insbesondere zu bestimmen,

a)
welche Beleuchtungen der Anzeigepflicht unterliegen,

b)
welche Informationen in der Anzeige gegenüber der zuständigen Behörde anzugeben sind.

(5) Das Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und nukleare Sicherheit wird ermächtigt, soweit dies aus Gründen des Artenschutzes erforderlich ist und Rechtsakte der Europäischen Gemeinschaft dem nicht entgegenstehen, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates

1.
die Haltung oder die Zucht von Tieren,

2.
das Inverkehrbringen von Tieren und Pflanzen

bestimmter besonders geschützter Arten *) zu verbieten oder zu beschränken.

(6) 1Das Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und nukleare Sicherheit wird ermächtigt, soweit dies aus Gründen des Artenschutzes, insbesondere zur Erfüllung der sich aus Artikel 15 der Richtlinie 92/43/EWG, Artikel 8 der Richtlinie 2009/147/EG oder aus internationalen Artenschutzübereinkommen ergebenden Verpflichtungen, erforderlich ist, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates

1.
die Herstellung, den Besitz, das Inverkehrbringen oder die Verwendung bestimmter Geräte, Mittel oder Vorrichtungen, mit denen in Mengen oder wahllos wild lebende Tiere getötet, bekämpft oder gefangen oder Pflanzen bekämpft oder vernichtet werden können, oder durch die das örtliche Verschwinden oder sonstige erhebliche Beeinträchtigungen von Populationen der betreffenden Tier- oder Pflanzenarten hervorgerufen werden könnten,

2.
Handlungen oder Verfahren, die zum örtlichen Verschwinden oder zu sonstigen erheblichen Beeinträchtigungen von Populationen wild lebender Tier- oder Pflanzenarten führen können,

zu beschränken oder zu verbieten. 2Satz 1 Nummer 1 gilt nicht für Geräte, Mittel oder Vorrichtungen, die auf Grund anderer Rechtsvorschriften einer Zulassung bedürfen, sofern bei der Zulassung die Belange des Artenschutzes zu berücksichtigen sind.

(6a) 1Das Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und nukleare Sicherheit wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates zum Schutz von Tieren und Pflanzen wild lebender Arten die Verwendung von Insektenfallen außerhalb geschlossener Räume zu beschränken oder zu verbieten. 2In der Rechtsverordnung kann insbesondere Folgendes geregelt werden:

1.
allgemeine Ausnahmen von Verboten oder Beschränkungen im Sinne von Satz 1,

2.
die Voraussetzungen, unter denen behördliche Einzelfallausnahmen von Verboten oder Beschränkungen im Sinne von Satz 1 erteilt werden können,

3.
Hinweispflichten betreffend Verbote oder Beschränkungen im Sinne von Satz 1 für diejenigen, die Insektenfallen zum Verkauf anbieten.

(6b) 1Das Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und nukleare Sicherheit wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates zum Schutz von Tieren wild lebender Arten

1.
den Betrieb von Himmelsstrahlern unter freiem Himmel ganzjährig oder innerhalb bestimmter Zeiträume zu beschränken oder zu verbieten,

2.
näher zu bestimmen, welche Arten von starken Projektionsscheinwerfern mit über die Horizontale nach oben gerichteten Lichtstrahlen oder Lichtkegeln, die geeignet sind, Tiere wild lebender Arten erheblich zu beeinträchtigen, dem Verbot und der Beschränkung nach Nummer 1 unterfallen.

2In der Rechtsverordnung kann insbesondere Folgendes geregelt werden:

1.
allgemeine Ausnahmen von Verboten oder Beschränkungen im Sinne von Satz 1 Nummer 1,

2.
die Voraussetzungen, unter denen behördliche Einzelfallausnahmen von Verboten oder Beschränkungen im Sinne von Satz 1 Nummer 1 erteilt werden können.

(7) 1Das Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und nukleare Sicherheit wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates Vorschriften zum Schutz von Horststandorten von Vogelarten zu erlassen, die in ihrem Bestand gefährdet und in besonderem Maße störungsempfindlich sind und insbesondere während bestimmter Zeiträume und innerhalb bestimmter Abstände Handlungen zu verbieten, die die Fortpflanzung oder Aufzucht beeinträchtigen können. 2Weiter gehende Schutzvorschriften einschließlich der Bestimmungen über Ausnahmen und Befreiungen bleiben unberührt.

(8) Zur Erleichterung der Überwachung der Besitz- und Vermarktungsverbote wird das Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und nukleare Sicherheit ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates Vorschriften zu erlassen über

1.
Aufzeichnungspflichten derjenigen, die gewerbsmäßig Tiere oder Pflanzen der besonders geschützten Arten be- oder verarbeiten, verkaufen, kaufen oder von anderen erwerben, insbesondere über den Kreis der Aufzeichnungspflichtigen, den Gegenstand und Umfang der Aufzeichnungspflicht, die Dauer der Aufbewahrungsfrist für die Aufzeichnungen und ihre Überprüfung durch die für Naturschutz und Landschaftspflege zuständigen Behörden,

2.
die Kennzeichnung von Tieren und Pflanzen der besonders geschützten Arten für den Nachweis nach § 46 sowie von invasiven Arten für den Nachweis nach § 40b Satz 1,

3.
die Erteilung von Bescheinigungen über den rechtmäßigen Erwerb von Tieren und Pflanzen für den Nachweis nach § 46,

4.
Pflichten zur Anzeige des Besitzes von

a)
Tieren und Pflanzen der besonders geschützten Arten,

b)
Tieren und Pflanzen der durch Rechtsverordnung nach § 54 Absatz 4 bestimmten Arten.

(9) 1Rechtsverordnungen nach Absatz 1 Nummer 2 bedürfen des Einvernehmens mit dem Bundesministerium für Ernährung und Landwirtschaft, mit dem Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur sowie mit dem Bundesministerium für Wirtschaft und Energie. 2Rechtsverordnungen nach den Absätzen 4, 4b und 4d bedürfen des Einvernehmens mit dem Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur. 3Rechtsverordnungen nach Absatz 4c bedürfen des Einvernehmens mit dem Bundesministerium der Finanzen sowie dem Bundesministerium für Ernährung und Landwirtschaft. 4Rechtsverordnungen nach Absatz 6 Satz 1 Nummer 1 und Absatz 8 Nummer 1, 2 und 4 bedürfen des Einvernehmens mit dem Bundesministerium für Wirtschaft und Energie. 5Rechtsverordnungen nach Absatz 6a bedürfen des Einvernehmens mit dem Bundesministerium für Ernährung und Landwirtschaft sowie dem Bundesministerium für Bildung und Forschung. 6Rechtsverordnungen nach Absatz 6b bedürfen des Einvernehmens mit dem Bundesministerium für Bildung und Forschung. 7Im Übrigen bedürfen die Rechtsverordnungen nach den Absätzen 1 bis 8 des Einvernehmens mit dem Bundesministerium für Ernährung und Landwirtschaft, in den Fällen der Absätze 1 bis 3, 5, 6 und 8 jedoch nur, soweit sie sich beziehen auf

1.
Tierarten, die dem Jagd- oder Fischereirecht unterliegen,

2.
Tierarten, die zum Zweck des biologischen Pflanzenschutzes eingesetzt werden, oder

3.
Pflanzen, die durch künstliche Vermehrung gewonnen oder forstlich nutzbar sind.

(10) 1Die Landesregierungen werden ermächtigt, durch Rechtsverordnung allgemeine Anforderungen an Bewirtschaftungsvorgaben für die land-, forst- und fischereiwirtschaftliche Bodennutzung im Sinne des § 44 Absatz 4 festzulegen. 2Sie können die Ermächtigung nach Satz 1 durch Rechtsverordnung auf andere Landesbehörden übertragen.

(10a) 1Das Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und nukleare Sicherheit wird ermächtigt, im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Wirtschaft und Energie durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates nähere Anforderungen für die Durchführung von Maßnahmen, die darauf abzielen, durch Nutzung, Pflege oder das Ermöglichen ungelenkter Sukzession für einen Zeitraum von mindestens einem Jahr bis zu in der Regel zehn Jahren auf Flächen mit einer zugelassenen Gewinnung mineralischer Rohstoffe den Zustand von Biotopen und Arten zu verbessern, zu regeln, bei deren Beachtung im Rahmen der Inanspruchnahme der Fläche oder eines Teils derselben

1.
nicht gegen die Zugriffs- und Besitzverbote nach § 44 Absatz 1 und 2 verstoßen wird oder

2.
im Interesse der maßgeblich günstigen Auswirkungen auf die Umwelt oder zum Schutz der natürlich vorkommenden Tier- und Pflanzenwelt eine Ausnahme von den Zugriffs- und Besitzverboten nach § 44 Absatz 1 und 2 allgemein zugelassen wird.

2In der Rechtsverordnung ist insbesondere zu regeln,

1.
dass und zu welchem Zeitpunkt Maßnahmen im Sinne von Satz 1 der für Naturschutz und Landschaftspflege zuständigen Behörde anzuzeigen sind,

2.
welche Unterlagen bei dieser Anzeige vorzulegen sind,

3.
dass die Behörde die Durchführung der Maßnahme zeitlich befristen, anderweitig beschränken oder auf Antrag den Zeitraum für die Durchführung der Maßnahme auf insgesamt bis zu 15 Jahre verlängern kann.

(10b) 1Das Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und nukleare Sicherheit wird ermächtigt, im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Wirtschaft und Energie sowie mit dem Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates nähere Anforderungen für die Durchführung von Maßnahmen, die darauf abzielen, durch das Ermöglichen ungelenkter Sukzession oder durch Pflege für einen Zeitraum von mindestens einem Jahr bis zu in der Regel zehn Jahren auf Flächen mit einer zugelassenen gewerblichen, verkehrlichen oder baulichen Nutzung den Zustand von Biotopen und Arten zu verbessern, zu regeln, bei deren Beachtung im Rahmen der Inanspruchnahme der Fläche oder eines Teils derselben

1.
nicht gegen die Zugriffs- und Besitzverbote nach § 44 Absatz 1 und 2 verstoßen wird oder

2.
im Interesse der maßgeblich günstigen Auswirkungen auf die Umwelt oder zum Schutz der natürlich vorkommenden Tier- und Pflanzenwelt eine Ausnahme von den Zugriffs- und Besitzverboten nach § 44 Absatz 1 und 2 allgemein zugelassen wird.

2In der Rechtsverordnung ist insbesondere zu regeln,

1.
dass und zu welchem Zeitpunkt Maßnahmen im Sinne von Satz 1 der für Naturschutz und Landschaftspflege zuständigen Behörde anzuzeigen sind,

2.
welche Unterlagen bei dieser Anzeige vorzulegen sind,

3.
dass die Behörde die Durchführung der Maßnahme zeitlich befristen, anderweitig beschränken oder auf Antrag den Zeitraum für die Durchführung der Maßnahme auf insgesamt bis zu 15 Jahre verlängern kann.

(10c) 1Die Bundesregierung wird ermächtigt durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates

1.
die Anlage 1 zu ändern, insbesondere sie um Anforderungen an die Habitatpotentialanalyse und um weitere artspezifische Schutzmaßnahmen zu ergänzen sowie sie an den Stand von Wissenschaft und Technik anzupassen,

2.
die Anlage 2 zu ändern, insbesondere weitere Festlegungen zur Höhe der in § 45d Absatz 2 genannten Zahlung und zum Verfahren ihrer Erhebung zu treffen.

2Die Rechtsverordnungen sind dem Bundestag zuzuleiten. 3Die Zuleitung erfolgt vor der Zuleitung an den Bundesrat. 4Die Rechtsverordnungen können durch Beschluss des Bundestages geändert oder abgelehnt werden. 5Der Beschluss des Bundestages wird der Bundesregierung zugeleitet. 6Hat sich der Bundestag nach Ablauf von fünf Sitzungswochen seit Eingang der Rechtsverordnung nicht mit ihr befasst, so wird die unveränderte Rechtsverordnung dem Bundesrat zugeleitet. 7Eine Rechtsverordnung zur Konkretisierung der Anforderungen an die Habitatpotentialanalyse nach Satz 1 Nummer 1 ist dem Bundestag bis zum 31. Dezember 2022 zuzuleiten.

(11) Die Bundesregierung erlässt mit Zustimmung des Bundesrates zur Durchführung dieses Gesetzes allgemeine Verwaltungsvorschriften, insbesondere über

1.
die Voraussetzungen und Bedingungen, unter denen von einer Verträglichkeit von Plänen und Projekten im Sinne von § 34 Absatz 1 auszugehen ist,

2.
die Voraussetzungen und Bedingungen für Abweichungsentscheidungen im Sinne von § 34 Absatz 3 und

3.
die zur Sicherung des Zusammenhangs des Netzes „Natura 2000" notwendigen Maßnahmen im Sinne des § 34 Absatz 5.


---
*)
Anm. d. Red.: Die nicht durchführbare Änderung durch Artikel 1 Nr. 16 lit. c G. v. 8. September 2017 (BGBl. I S. 3370) wurde sinngemäß konsolidiert.


Text in der Fassung des Artikels 1 Viertes Gesetz zur Änderung des Bundesnaturschutzgesetzes G. v. 20. Juli 2022 BGBl. I S. 1362, 1436 m.W.v. 29. Juli 2022

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Frühere Fassungen von § 54 BNatSchG

Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.

vergleichen mitmWv (verkündet)neue Fassung durch
aktuell vorher 29.07.2022Artikel 1 Viertes Gesetz zur Änderung des Bundesnaturschutzgesetzes
vom 20.07.2022 BGBl. I S. 1362
aktuell vorher 01.03.2022Artikel 1 Gesetz zum Schutz der Insektenvielfalt in Deutschland und zur Änderung weiterer Vorschriften
vom 18.08.2021 BGBl. I S. 3908
aktuell vorher 31.08.2021Artikel 1 Gesetz zum Schutz der Insektenvielfalt in Deutschland und zur Änderung weiterer Vorschriften
vom 18.08.2021 BGBl. I S. 3908
aktuell vorher 27.06.2020Artikel 290 Elfte Zuständigkeitsanpassungsverordnung
vom 19.06.2020 BGBl. I S. 1328
aktuell vorher 16.09.2017Artikel 1 Gesetz zur Durchführung der Verordnung (EU) Nr. 1143/2014 über die Prävention und das Management der Einbringung und Ausbreitung invasiver gebietsfremder Arten
vom 08.09.2017 BGBl. I S. 3370
aktuell vorher 08.09.2015Artikel 421 Zehnte Zuständigkeitsanpassungsverordnung
vom 31.08.2015 BGBl. I S. 1474
aktuell vorher 01.08.2013Artikel 7 Gesetz zur Änderung des Umwelt-Rechtsbehelfsgesetzes und anderer umweltrechtlicher Vorschriften
vom 21.01.2013 BGBl. I S. 95
aktuell vorher 05.02.2012Artikel 3 Gesetz über Maßnahmen zur Beschleunigung des Netzausbaus Elektrizitätsnetze
vom 28.07.2011 BGBl. I S. 1690
aktuellvor 05.02.2012Urfassung

Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.



 
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Zitierungen von § 54 BNatSchG

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 54 BNatSchG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in BNatSchG selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 7 BNatSchG Begriffsbestimmungen (vom 27.06.2020)
... genannten Rechtsvorschriften anwendbar ist oder c) die in einer Rechtsverordnung nach § 54 Absatz 4 Satz 1 Nummer 1 oder Nummer 3 aufgeführt ist; 10. Arten von gemeinschaftlichem Interesse die in ... Vogelarten, c) Tier- und Pflanzenarten, die in einer Rechtsverordnung nach § 54 Absatz 1 aufgeführt sind; 14. streng geschützte Arten besonders ... b) in Anhang IV der Richtlinie 92/43/EWG, c) in einer Rechtsverordnung nach § 54 Absatz 2 aufgeführt sind; 15. gezüchtete Tiere Tiere, die in ...
§ 23 BNatSchG Naturschutzgebiete (vom 01.03.2022)
... Schutzvorschriften, insbesondere solche des § 41a und einer auf Grund von § 54 Absatz 4d erlassenen Rechtsverordnung sowie solche des Landesrechts, bleiben unberührt.  ...
§ 38 BNatSchG Allgemeine Vorschriften für den Arten-, Lebensstätten- und Biotopschutz (vom 01.08.2013)
... gemeinschaftsrechtlicher Vorgaben oder zum Schutz von Arten, die in einer Rechtsverordnung nach § 54 Absatz 1 Nummer 2 aufgeführt sind, einschließlich deren Lebensstätten, erforderlich ist, ergreifen ...
§ 40c BNatSchG Genehmigungen (vom 16.09.2017)
... durch die Kommission ist nicht erforderlich, wenn Beschränkungen einer Rechtsverordnung nach § 54 Absatz 4 Satz 1 betroffen sind. (4) Der Antrag ist schriftlich oder elektronisch unter ...
§ 40d BNatSchG Aktionsplan zu Pfaden invasiver Arten (vom 27.06.2020)
... des Artikels 13 vorsieht, sowie für invasive Arten, die in einer Rechtsverordnung nach § 54 Absatz 4 Satz 1 Nummer 3 aufgeführt sind. (2) Der Aktionsplan ist mindestens alle sechs Jahre zu ...
§ 44 BNatSchG Vorschriften für besonders geschützte und bestimmte andere Tier- und Pflanzenarten (vom 29.09.2017)
... Arten, europäische Vogelarten oder solche Arten, die in einer Rechtsverordnung nach § 54 Absatz 1 Nummer 2 aufgeführt sind, betroffen, gilt dies nur, soweit sich der Erhaltungszustand der lokalen ... europäische Vogelarten oder solche Arten betroffen, die in einer Rechtsverordnung nach § 54 Absatz 1 Nummer 2 aufgeführt sind, liegt ein Verstoß gegen 1. das Tötungs- und ...
§ 45 BNatSchG Ausnahmen; Ermächtigung zum Erlass von Rechtsverordnungen (vom 13.03.2020)
... Von den Besitzverboten sind, soweit sich aus einer Rechtsverordnung nach § 54 Absatz 5 nichts anderes ergibt, ausgenommen 1. Tiere und Pflanzen der besonders geschützten ... gelangt sind, 2. Tiere und Pflanzen der Arten, die in einer Rechtsverordnung nach § 54 Absatz 4 aufgeführt und vor ihrer Aufnahme in die Rechtsverordnung rechtmäßig in der ... Vermarktungsverboten ausgenommen. Dies gilt vorbehaltlich einer Rechtsverordnung nach § 54 Absatz 5 nicht für aus der Natur entnommene 1. Tiere und Pflanzen der streng ...
§ 51a BNatSchG Überwachung des Verbringens invasiver Arten in die Union (vom 16.09.2017)
...  Satz 1 gilt entsprechend für in einer Rechtsverordnung nach § 54 Absatz 4 festgelegte Arten und diesen zugehörige Warenkategorien. (2) Die ...
§ 54 BNatSchG Ermächtigung zum Erlass von Rechtsverordnungen und Verwaltungsvorschriften (vom 29.07.2022)
... geschützten Arten, b) Tieren und Pflanzen der durch Rechtsverordnung nach § 54 Absatz 4 bestimmten Arten. (9) Rechtsverordnungen nach Absatz 1 Nummer 2 bedürfen ...
§ 55 BNatSchG Durchführung gemeinschaftsrechtlicher oder internationaler Vorschriften; Ermächtigung zum Erlass von Rechtsverordnungen (vom 27.06.2020)
... Rechtsverordnungen nach § 54 können auch zur Durchführung von Rechtsakten des Rates oder der Kommission der ... der Europäischen Gemeinschaft in diesem Gesetz oder in Rechtsverordnungen auf Grund des § 54 zu ändern, soweit Änderungen dieser Rechtsakte es ...
§ 69 BNatSchG Bußgeldvorschriften (vom 01.03.2022)
... (Canis lupus) füttert oder mit Futter anlockt oder 6. einer Rechtsverordnung nach § 54 Absatz 4 Satz 1, Absatz 4a oder Absatz 4d Satz 1 Nummer 2 oder einer vollziehbaren Anordnung auf Grund einer solchen Rechtsverordnung zuwiderhandelt, soweit ... oder 27. einer Rechtsverordnung nach a) (aufgehoben) b) § 54 Absatz 5 , c) § 54 Absatz 6 Satz 1, Absatz 7 oder Absatz 8 oder einer ... nach a) (aufgehoben) b) § 54 Absatz 5, c) § 54 Absatz 6 Satz 1, Absatz 7 oder Absatz 8 oder einer vollziehbaren Anordnung auf Grund einer solchen Rechtsverordnung ...
§ 74 BNatSchG Übergangs- und Überleitungsregelungen; Evaluierung (vom 14.12.2022)
... dieses Gesetzes oder eine Rechtsverordnung zur Einführung der Methode nach Maßgabe von § 54 Absatz 10c Satz 1 Nummer 1 vor. Das Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz, nukleare Sicherheit und ...
 
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Ermächtigungsgrundlage gemäß Zitiergebot

Sonstige
Verordnung zur Aufhebung der Psittakose-Verordnung sowie zur Änderung der Geflügelpest-Verordnung und der Bundesartenschutzverordnung
V. v. 03.10.2012 BGBl. I S. 2108
 
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Zitate in Änderungsvorschriften

Erstes Gesetz zur Änderung des Elektro- und Elektronikgerätegesetzes, der Entsorgungsfachbetriebeverordnung und des Bundesnaturschutzgesetzes
G. v. 08.12.2022 BGBl. I S. 2240
Artikel 3 ElektroGuaÄndG Änderung des Bundesnaturschutzgesetzes
... wie folgt geändert: 1. In § 74 Absatz 6 Satz 1 wird nach der Angabe „ § 54 Absatz 10c" die Angabe „Satz 1" eingefügt. 2. Anlage 2 (zu § ...

Gesetz über Maßnahmen zur Beschleunigung des Netzausbaus Elektrizitätsnetze
G. v. 28.07.2011 BGBl. I S. 1690
Artikel 3 NABEEG Änderung des Bundesnaturschutzgesetzes
... 2542) wird wie folgt geändert: 1. In der Inhaltsangabe wird die Angabe zu § 54 wie folgt neu gefasst: „§ 54 Ermächtigung zum Erlass von ... In der Inhaltsangabe wird die Angabe zu § 54 wie folgt neu gefasst: „§ 54 Ermächtigung zum Erlass von Rechtsverordnungen und Verwaltungsvorschriften".  ... zum Erlass von Rechtsverordnungen und Verwaltungsvorschriften". 2. § 54 wird wie folgt geändert: Nach Absatz 10 wird folgender Absatz 11 angefügt:  ...

Gesetz zum Schutz der Insektenvielfalt in Deutschland und zur Änderung weiterer Vorschriften
G. v. 18.08.2021 BGBl. I S. 3908
Artikel 1 BNatSchGuaÄndG Änderung des Bundesnaturschutzgesetzes
... Weitergehende Schutzvorschriften, insbesondere solche des § 41a und einer auf Grund von § 54 Absatz 4d erlassenen Rechtsverordnung sowie solche des Landesrechts, bleiben unberührt."  ... durch Lichtimmissionen geschützt sind, die nach Maßgabe einer Rechtsverordnung nach § 54 Absatz 4d Nummer 1 und 2 zu vermeiden sind. Satz 1 gilt auch für die wesentliche Änderung der dort genannten ... an öffentlichen Straßen und Wegen sind nach Maßgabe einer Rechtsverordnung nach § 54 Absatz 4d Nummer 3 um- oder nachzurüsten. (2) Bedarf die Errichtung oder wesentliche Änderung ... und Pflanzen wild lebender Arten hervorzurufen. Näheres wird in der Rechtsverordnung nach § 54 Absatz 4d Nummer 4 bestimmt. Die Behörde hat die bei der Anzeige vorgelegten Unterlagen zu prüfen und kann ... vor Lichtverschmutzung bleiben unberührt." 14. § 54 wird wie folgt geändert: a) Nach Absatz 4c wird ... „17b. entgegen § 41a Absatz 3 Satz 1 in Verbindung mit einer Rechtsverordnung nach § 54 Absatz 4d Nummer 4 eine Anzeige nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig ...

Gesetz zur Änderung des Bundesnaturschutzgesetzes
G. v. 15.09.2017 BGBl. I S. 3434
Artikel 1 BNatSchGÄndG
... europäische Vogelarten oder solche Arten betroffen, die in einer Rechtsverordnung nach § 54 Absatz 1 Nummer 2 aufgeführt sind, liegt ein Verstoß gegen 1. das Tötungs- und ...

Gesetz zur Änderung des Umwelt-Rechtsbehelfsgesetzes und anderer umweltrechtlicher Vorschriften
G. v. 21.01.2013 BGBl. I S. 95
Artikel 7 UmwRGuaÄndG Änderung des Bundesnaturschutzgesetzes
... 1 und Absatz 2, § 38 Absatz 3, § 45 Absatz 3 Nummer 3 sowie Absatz 7 Satz 3 und § 54 Absatz 3 Nummer 2 und Absatz 6 Satz 1 wird jeweils die Angabe „79/409/EWG" durch die ...

Gesetz zur Durchführung der Verordnung (EU) Nr. 1143/2014 über die Prävention und das Management der Einbringung und Ausbreitung invasiver gebietsfremder Arten
G. v. 08.09.2017 BGBl. I S. 3370
Artikel 1 EU/1143/2014-DG Änderung des Bundesnaturschutzgesetzes
... Rechtsvorschriften anwendbar ist oder c) die in einer Rechtsverordnung nach § 54 Absatz 4 Satz 1 Nummer 1 oder Nummer 3 aufgeführt ist;". 4. § 40 wird wie folgt geändert: a) ... durch die Kommission ist nicht erforderlich, wenn Beschränkungen einer Rechtsverordnung nach § 54 Absatz 4 Satz 1 betroffen sind. (4) Der Antrag ist schriftlich oder elektronisch unter Vorlage der zur ... des Artikels 13 vorsieht, sowie für invasive Arten, die in einer Rechtsverordnung nach § 54 Absatz 4 Satz 1 Nummer 3 aufgeführt sind. (2) Der Aktionsplan ist mindestens alle sechs Jahre zu ... dd) Die Wörter „oder vor ihrer Aufnahme in eine Rechtsverordnung nach § 54 Absatz 4 " werden gestrichen. b) In Absatz 2 Satz 2 werden die Wörter „oder vor ... 2 Satz 2 werden die Wörter „oder vor ihrer Aufnahme in eine Rechtsverordnung nach § 54 Absatz 4 " gestrichen. 8. § 47 wird wie folgt gefasst: „§ 47 ... Behörden. Satz 1 gilt entsprechend für in einer Rechtsverordnung nach § 54 Absatz 4 festgelegte Arten und diesen zugehörige Warenkategorien. (2) Die ... der Wohnung (Artikel 13 des Grundgesetzes) wird insoweit eingeschränkt." 16. § 54 wird wie folgt geändert: a) Absatz 4 wird wie folgt gefasst:  ... 5 werden die Wörter „sowie von Tieren oder Pflanzen der durch Rechtsverordnung nach § 54 Absatz 4 bestimmten Arten" gestrichen. d) In Absatz 8 Nummer 2 werden nach der Angabe ... cc) Folgende Nummer 6 wird angefügt: „6. einer Rechtsverordnung nach § 54 Absatz 4 Satz 1 oder Absatz 4a oder einer vollziehbaren Anordnung auf Grund einer solchen Rechtsverordnung zuwiderhandelt, soweit ... mit § 44 Absatz 3 Nummer 1 oder Nummer 2, diese in Verbindung mit einer Rechtsverordnung nach § 54 Absatz 4 ," durch die Wörter „auch in Verbindung mit § 44 Absatz 3," ersetzt. ...

Gesetz zur effektiveren und praxistauglicheren Ausgestaltung des Strafverfahrens
G. v. 17.08.2017 BGBl. I S. 3202, 3630; zuletzt geändert durch Artikel 6 G. v. 09.12.2019 BGBl. I S. 2146
Artikel 7 ÜbwRÄndG Änderung des Bundesnaturschutzgesetzes
... mit § 44 Absatz 3 Nummer 1 oder Nummer 2, diese in Verbindung mit einer Rechtsverordnung nach § 54 Absatz 4 , a) ein Tier oder eine Pflanze einer anderen als in § 71a Absatz 1 Nummer 2 ...

Viertes Gesetz zur Änderung des Bundesnaturschutzgesetzes
G. v. 20.07.2022 BGBl. I S. 1362, 1436
Artikel 1 4. BNatSchGÄndG Änderung des Bundesnaturschutzgesetzes (vom 29.07.2022)
... besteht. Die Verpflichtungen nach § 15 bleiben unberührt." 4. Nach § 54 Absatz 10b wird folgender Absatz 10c eingefügt: „(10c) Die Bundesregierung wird ... dieses Gesetzes oder eine Rechtsverordnung zur Einführung der Methode nach Maßgabe von § 54 Absatz 10c Nummer 1 vor. Das Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz, nukleare Sicherheit und Verbraucherschutz ...

Zehnte Zuständigkeitsanpassungsverordnung
V. v. 31.08.2015 BGBl. I S. 1474; zuletzt geändert durch Artikel 3 Abs. 3 G. v. 30.06.2017 BGBl. I S. 2147
Artikel 421 10. ZustAnpV Änderung des Bundesnaturschutzgesetzes
... durch die Wörter „Wirtschaft und Energie" ersetzt. 6. § 54 wird wie folgt geändert: a) In den Absätzen 1, 2, 3, 4, 5, 6 Satz 1, Absatz ...


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