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§ 69 - Bundesnaturschutzgesetz (BNatSchG)

Artikel 1 G. v. 29.07.2009 BGBl. I S. 2542 (Nr. 51); zuletzt geändert durch Artikel 3 G. v. 08.12.2022 BGBl. I S. 2240
Geltung ab 01.03.2010; FNA: 791-9 Naturschutz
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§ 69 Bußgeldvorschriften



(1) Ordnungswidrig handelt, wer wissentlich entgegen § 39 Absatz 1 Nummer 1 ein wild lebendes Tier beunruhigt.

(2) Ordnungswidrig handelt, wer

1.
entgegen § 44 Absatz 1 Nummer 1

a)
einem wild lebenden Tier nachstellt, es fängt oder verletzt oder seine Entwicklungsformen aus der Natur entnimmt oder beschädigt oder

b)
ein wild lebendes Tier tötet oder seine Entwicklungsformen zerstört,

2.
entgegen § 44 Absatz 1 Nummer 2 ein wild lebendes Tier erheblich stört,

3.
entgegen § 44 Absatz 1 Nummer 3 eine Fortpflanzungs- oder Ruhestätte aus der Natur entnimmt, beschädigt oder zerstört,

4.
entgegen § 44 Absatz 1 Nummer 4

a)
eine wild lebende Pflanze oder ihre Entwicklungsformen aus der Natur entnimmt oder sie oder ihren Standort beschädigt oder

b)
eine wild lebende Pflanze oder ihre Entwicklungsformen zerstört,

5.
entgegen § 44 Absatz 2 Satz 1 Nummer 1, auch in Verbindung mit § 44 Absatz 3,

a)
ein Tier oder eine Pflanze einer anderen als in § 71a Absatz 1 Nummer 2 genannten besonders geschützten Art oder

b)
eine Ware im Sinne des Anhangs der Richtlinie 83/129/EWG

in Besitz oder Gewahrsam nimmt, in Besitz oder Gewahrsam hat oder be- oder verarbeitet und erkennt oder fahrlässig nicht erkennt, dass sich die Handlung auf ein Tier oder eine Pflanze einer in Buchstabe a genannten Art oder auf eine in Buchstabe b genannte Ware bezieht,

5a.
entgegen § 45a Absatz 1 Satz 1 ein wildlebendes Exemplar der Art Wolf (Canis lupus) füttert oder mit Futter anlockt oder

6.
einer Rechtsverordnung nach § 54 Absatz 4 Satz 1, Absatz 4a oder Absatz 4d Satz 1 Nummer 2 oder einer vollziehbaren Anordnung auf Grund einer solchen Rechtsverordnung zuwiderhandelt, soweit die Rechtsverordnung für einen bestimmten Tatbestand auf diese Bußgeldvorschrift verweist.

(3) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig

1.
ohne Genehmigung nach § 17 Absatz 3 Satz 1 einen Eingriff in Natur und Landschaft vornimmt,

2.
einer vollziehbaren Anordnung nach § 17 Absatz 8 Satz 1 oder Satz 2, § 34 Absatz 6 Satz 4 oder Satz 5, § 42 Absatz 7 oder Absatz 8 Satz 1 oder Satz 2, auch in Verbindung mit § 43 Absatz 3 Satz 4, oder § 43 Absatz 3 Satz 2 oder Satz 3 zuwiderhandelt,

3.
entgegen § 22 Absatz 3 Satz 3 eine dort genannte Handlung oder Maßnahme vornimmt,

4.
entgegen § 23 Absatz 2 Satz 1 in Verbindung mit einer Rechtsverordnung nach § 57 Absatz 2 eine dort genannte Handlung oder Maßnahme in einem Meeresgebiet vornimmt, das als Naturschutzgebiet geschützt wird,

4a.
entgegen § 23 Absatz 3, auch in Verbindung mit § 24 Absatz 3 Satz 2, oder entgegen § 33 Absatz 1a Satz 1 eine dort genannte Anlage errichtet,

4b.
entgegen § 23 Absatz 4 Satz 1, auch in Verbindung mit § 24 Absatz 3 Satz 2, eine dort genannte Beleuchtung oder Werbeanlage errichtet,

5.
entgegen § 30 Absatz 2 Satz 1 ein dort genanntes Biotop zerstört oder sonst erheblich beeinträchtigt,

5a.
entgegen § 30a Satz 1 ein dort genanntes Biozidprodukt flächig einsetzt oder aufträgt,

6.
entgegen § 33 Absatz 1 Satz 1, auch in Verbindung mit Absatz 2 Satz 1, eine Veränderung oder Störung vornimmt,

7.
entgegen § 39 Absatz 1 Nummer 1 ein wild lebendes Tier ohne vernünftigen Grund fängt, verletzt oder tötet,

8.
entgegen § 39 Absatz 1 Nummer 2 eine wild lebende Pflanze ohne vernünftigen Grund entnimmt, nutzt oder ihre Bestände niederschlägt oder auf sonstige Weise verwüstet,

9.
entgegen § 39 Absatz 1 Nummer 3 eine Lebensstätte wild lebender Tiere oder Pflanzen ohne vernünftigen Grund erheblich beeinträchtigt oder zerstört,

10.
entgegen § 39 Absatz 2 Satz 1 ein wild lebendes Tier oder eine wild lebende Pflanze aus der Natur entnimmt,

11.
ohne Genehmigung nach § 39 Absatz 4 Satz 1 eine wild lebende Pflanze gewerbsmäßig entnimmt oder be- oder verarbeitet,

12.
entgegen § 39 Absatz 5 Satz 1 Nummer 1 die Bodendecke abbrennt oder eine dort genannte Fläche behandelt,

13.
entgegen § 39 Absatz 5 Satz 1 Nummer 2 einen Baum eine Hecke, einen lebenden Zaun, ein Gebüsch oder ein anderes Gehölz abschneidet, auf den Stock setzt oder beseitigt,

14.
entgegen § 39 Absatz 5 Satz 1 Nummer 3 ein Röhricht zurückschneidet,

15.
entgegen § 39 Absatz 5 Satz 1 Nummer 4 einen dort genannten Graben räumt,

16.
entgegen § 39 Absatz 6 eine Höhle, einen Stollen, einen Erdkeller oder einen ähnlichen Raum aufsucht,

17.
ohne Genehmigung nach § 40 Absatz 1 Satz 1 eine dort genannte Pflanze oder ein Tier ausbringt,

17a.
einer mit einer Genehmigung nach § 40c Absatz 1 Satz 1, auch in Verbindung mit § 40c Absatz 2, oder nach § 40c Absatz 3 Satz 1 verbundenen vollziehbaren Auflage zuwiderhandelt,

18.
ohne Genehmigung nach § 42 Absatz 2 Satz 1 einen Zoo errichtet, erweitert, wesentlich ändert oder betreibt,

19.
entgegen § 43 Absatz 3 Satz 1 eine Anzeige nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig erstattet,

20.
(aufgehoben)

21.
entgegen § 44 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2, auch in Verbindung mit § 44 Absatz 3, ein Tier, eine Pflanze oder eine Ware verkauft, kauft, zum Verkauf oder Kauf anbietet, zum Verkauf vorrätig hält oder befördert, tauscht oder entgeltlich zum Gebrauch oder zur Nutzung überlässt, zu kommerziellen Zwecken erwirbt, zur Schau stellt oder auf andere Weise verwendet,

22.
entgegen § 50 Absatz 1 Satz 1 ein Tier oder eine Pflanze nicht, nicht richtig oder nicht rechtzeitig zur Ein- oder Ausfuhr anmeldet oder nicht oder nicht rechtzeitig vorführt,

23.
entgegen § 50 Absatz 2 eine Mitteilung nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig macht,

24.
entgegen § 52 Absatz 1 eine Auskunft nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig erteilt,

25.
entgegen § 52 Absatz 2 Satz 2 eine beauftragte Person nicht unterstützt oder eine geschäftliche Unterlage nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig vorlegt,

26.
entgegen § 61 Absatz 1 Satz 1 oder Satz 2 an einem Gewässer eine bauliche Anlage errichtet oder wesentlich ändert oder

27.
einer Rechtsverordnung nach

a)
(aufgehoben)

b)
§ 54 Absatz 5,

c)
§ 54 Absatz 6 Satz 1, Absatz 7 oder Absatz 8

oder einer vollziehbaren Anordnung auf Grund einer solchen Rechtsverordnung zuwiderhandelt, soweit die Rechtsverordnung für einen bestimmten Tatbestand auf diese Bußgeldvorschrift verweist.

(4) Ordnungswidrig handelt, wer gegen die Verordnung (EG) Nr. 338/97 des Rates vom 9. Dezember 1996 über den Schutz von Exemplaren wildlebender Tier- und Pflanzenarten durch Überwachung des Handels (ABl. L 61 vom 3.3.1997, S. 1, L 100 vom 17.4.1997, S. 72, L 298 vom 1.11.1997, S. 70, L 113 vom 27.4.2006, S. 26), die zuletzt durch die Verordnung (EG) Nr. 318/2008 (ABl. L 95 vom 8.4.2008, S. 3) geändert worden ist, verstößt, indem er vorsätzlich oder fahrlässig

1.
entgegen Artikel 4 Absatz 1 Satz 1 oder Absatz 2 Satz 1 oder Artikel 5 Absatz 1 oder Absatz 4 Satz 1 eine Einfuhrgenehmigung, eine Ausfuhrgenehmigung oder eine Wiederausfuhrbescheinigung nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig vorlegt,

2.
entgegen Artikel 4 Absatz 3 Halbsatz 1 oder Absatz 4 eine Einfuhrmeldung nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig vorlegt,

3.
entgegen Artikel 8 Absatz 1, auch in Verbindung mit Absatz 5, ein Exemplar einer dort genannten Art kauft, zum Kauf anbietet, zu kommerziellen Zwecken erwirbt, zur Schau stellt oder verwendet oder ein Exemplar verkauft oder zu Verkaufszwecken vorrätig hält, anbietet oder befördert oder

4.
einer vollziehbaren Auflage nach Artikel 11 Absatz 3 Satz 1 zuwiderhandelt.

(5) Ordnungswidrig handelt, wer gegen die Verordnung (EWG) Nr. 3254/91 des Rates vom 4. November 1991 zum Verbot von Tellereisen in der Gemeinschaft und der Einfuhr von Pelzen und Waren von bestimmten Wildtierarten aus Ländern, die Tellereisen oder den internationalen humanen Fangnormen nicht entsprechende Fangmethoden anwenden (ABl. L 308 vom 9.11.1991, S. 1), verstößt, indem er vorsätzlich oder fahrlässig

1.
entgegen Artikel 2 ein Tellereisen verwendet oder

2.
entgegen Artikel 3 Absatz 1 Satz 1 einen Pelz einer dort genannten Tierart oder eine dort genannte Ware in die Gemeinschaft verbringt.

(6) Ordnungswidrig handelt, wer ein Exemplar einer invasiven Art nach einem Durchführungsrechtsakt nach Artikel 4 Absatz 1 Satz 1 oder Artikel 10 Absatz 4 Satz 1 der Verordnung (EU) Nr. 1143/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. Oktober 2014 über die Prävention und das Management der Einbringung und Ausbreitung invasiver gebietsfremder Arten (ABl. L 317 vom 4.11.2014, S. 35) verbringt, hält, züchtet, befördert, in Verkehr bringt, verwendet, tauscht, zur Fortpflanzung, Aufzucht oder Veredelung bringt oder in die Umwelt freisetzt.

(7) Die Ordnungswidrigkeit kann in den Fällen der Absätze 1 und 2, des Absatzes 3 Nummer 1 bis 6, 17a, 18, 21, 26 und 27 Buchstabe b, des Absatzes 4 Nummer 1 und 3 und der Absätze 5 und 6 mit einer Geldbuße bis zu fünfzigtausend Euro, in den übrigen Fällen mit einer Geldbuße bis zu zehntausend Euro geahndet werden.

(8) Die Länder können gesetzlich bestimmen, dass weitere rechtswidrige und vorwerfbare Handlungen, die gegen Vorschriften dieses Gesetzes oder Rechtsvorschriften verstoßen, die auf Grund dieses Gesetzes erlassen worden sind oder fortgelten, als Ordnungswidrigkeiten geahndet werden können.


---
Anm.
d. Red.:
-
abweichendes Landesrecht Schleswig-Holstein zu § 69 siehe B. v. 28. April 2010 (BGBl. I S. 450)
-
abweichendes Landesrecht Niedersachsen zu § 69 siehe B. v. 26. Juli 2010 (BGBl. I S. 970), B. v. 3. März 2021 (BGBl. I S. 314)





 

Frühere Fassungen von § 69 BNatSchG

Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.

vergleichen mitmWv (verkündet)neue Fassung durch
aktuell vorher 01.03.2022Artikel 1 Gesetz zum Schutz der Insektenvielfalt in Deutschland und zur Änderung weiterer Vorschriften
vom 18.08.2021 BGBl. I S. 3908
aktuell vorher 04.03.2021Hinweis auf Änderungen und Aufhebung des von Bundesrecht abweichenden Landesrechts (Niedersachsen)
vom 03.03.2021 BGBl. I S. 314
aktuell vorher 13.03.2020Artikel 1 Zweites Gesetz zur Änderung des Bundesnaturschutzgesetzes
vom 04.03.2020 BGBl. I S. 440
aktuell vorher 29.09.2017Artikel 1 Gesetz zur Änderung des Bundesnaturschutzgesetzes
vom 15.09.2017 BGBl. I S. 3434
aktuell vorher 16.09.2017Artikel 1 Gesetz zur Durchführung der Verordnung (EU) Nr. 1143/2014 über die Prävention und das Management der Einbringung und Ausbreitung invasiver gebietsfremder Arten
vom 08.09.2017 BGBl. I S. 3370
aktuell vorher 24.08.2017Artikel 7 Gesetz zur effektiveren und praxistauglicheren Ausgestaltung des Strafverfahrens
vom 17.08.2017 BGBl. I S. 3202
aktuell vorher 11.02.2017Artikel 2 Gesetz zur Änderung wasser- und naturschutzrechtlicher Vorschriften zur Untersagung und zur Risikominimierung bei den Verfahren der Fracking-Technologie
vom 04.08.2016 BGBl. I S. 1972
aktuell vorher 01.03.2010 (26.07.2010)Hinweis auf von Bundesrecht abweichendes Landesrecht (Niedersachsen)
vom 26.07.2010 BGBl. I S. 970
aktuell vorher 01.03.2010 (28.04.2010)Hinweis auf von Bundesrecht abweichendes Landesrecht (Schleswig-Holstein)
vom 28.04.2010 BGBl. I S. 450
aktuellvor 01.03.2010 (28.04.2010)Urfassung

Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.



 

Zitierungen von § 69 BNatSchG

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 69 BNatSchG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in BNatSchG selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 70 BNatSchG Verwaltungsbehörde (vom 16.09.2017)
... ist 1. das Bundesamt für Naturschutz in den Fällen a) des § 69 Absatz 2 Nummer 5 und 6, Absatz 3 Nummer 21, Absatz 4 Nummer 3 und Absatz 6 bei Handlungen im Zusammenhang mit der Einfuhr in die oder der Ausfuhr aus der Gemeinschaft oder ... oder dem Verbringen in die oder aus der Bundesrepublik Deutschland, b) des § 69 Absatz 3 Nummer 24 bei Verletzungen der Auskunftspflicht gegenüber dem Bundesamt, c) des § 69 ... 3 Nummer 24 bei Verletzungen der Auskunftspflicht gegenüber dem Bundesamt, c) des § 69 Absatz 3 Nummer 25 und Absatz 4 Nummer 4 bei Maßnahmen des Bundesamtes, d) des § 69 Absatz 4 Nummer 1 und Absatz 5 ... Absatz 3 Nummer 25 und Absatz 4 Nummer 4 bei Maßnahmen des Bundesamtes, d) des § 69 Absatz 4 Nummer 1 und Absatz 5 Nummer 2 , e) von sonstigen Ordnungswidrigkeiten nach § 69 Absatz 1 bis 6, die im Bereich ... 69 Absatz 4 Nummer 1 und Absatz 5 Nummer 2, e) von sonstigen Ordnungswidrigkeiten nach § 69 Absatz 1 bis 6 , die im Bereich der deutschen ausschließlichen Wirtschaftszone oder des Festlandsockels ... begangen worden sind, 2. das zuständige Hauptzollamt in den Fällen des § 69 Absatz 3 Nummer 22 und 23 und Absatz 4 Nummer 2 , 3. in allen übrigen Fällen die nach Landesrecht zuständige ...
§ 71 BNatSchG Strafvorschriften (vom 24.08.2017)
... bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe wird bestraft, wer eine in 1. § 69 Absatz 2 Nummer 1 Buchstabe a, Nummer 2, 3 oder Nummer 4 Buchstabe a , 2. § 69 Absatz 2 Nummer 1 Buchstabe b oder Nummer 4 Buchstabe b oder  ... § 69 Absatz 2 Nummer 1 Buchstabe a, Nummer 2, 3 oder Nummer 4 Buchstabe a, 2. § 69 Absatz 2 Nummer 1 Buchstabe b oder Nummer 4 Buchstabe b oder 3. § 69 Absatz 3 Nummer 21, Absatz 4 Nummer 1 oder Absatz 5  ... 2. § 69 Absatz 2 Nummer 1 Buchstabe b oder Nummer 4 Buchstabe b oder 3. § 69 Absatz 3 Nummer 21, Absatz 4 Nummer 1 oder Absatz 5 bezeichnete vorsätzliche Handlung begeht, die sich auf ein Tier oder eine Pflanze ...
§ 71a BNatSchG Strafvorschriften (vom 24.08.2017)
... Absatz 2 oder Anhang I der Richtlinie 2009/147/EG aufgeführt ist, oder 3. eine in § 69 Absatz 2 Nummer 1 bis 4, Absatz 3 Nummer 21, Absatz 4 Nummer 1 oder Absatz 5 bezeichnete vorsätzliche Handlung gewerbs- oder gewohnheitsmäßig begeht.  ...
§ 72 BNatSchG Einziehung (vom 16.09.2017)
... eine Ordnungswidrigkeit nach § 69 Absatz 1 bis 6 oder eine Straftat nach § 71 oder § 71a begangen worden, so können 1. ...
 
Zitat in folgenden Normen

Bundesartenschutzverordnung (BArtSchV)
Artikel 1 G. v. 16.02.2005 BGBl. I S. 258, 896; zuletzt geändert durch Artikel 10 G. v. 21.01.2013 BGBl. I S. 95
§ 16 BArtSchV Ordnungswidrigkeiten (vom 01.03.2010)
... Ordnungswidrig im Sinne des § 69 Absatz 3 Nummer 27 Buchstabe b des Bundesnaturschutzgesetzes handelt, wer vorsätzlich oder ... an andere abgibt oder züchtet. (2) Ordnungswidrig im Sinne des § 69 Absatz 3 Nummer 27 Buchstabe c des Bundesnaturschutzgesetzes handelt, wer vorsätzlich oder ...

FIDE-Verzeichnis-Verordnung (FIDEVerzV)
V. v. 05.10.2011 BGBl. I S. 2057; zuletzt geändert durch Artikel 29 G. v. 23.06.2021 BGBl. I S. 1858
§ 1 FIDEVerzV (vom 01.12.2021)
... 1 und 2 und Absatz 2 des Chemikaliengesetzes, c) § 71 Absatz 1 in Verbindung mit § 69 Absatz 3 Nummer 21 des Bundesnaturschutzgesetzes , d) (aufgehoben), e) § 74 Absatz 1 Nummer 2 des ...
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Fünfundvierzigstes Strafrechtsänderungsgesetz zur Umsetzung der Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates über den strafrechtlichen Schutz der Umwelt
G. v. 06.12.2011 BGBl. I S. 2557
Artikel 2 45. StrÄndG Änderung des Bundesnaturschutzgesetzes
... bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe wird bestraft, wer eine in 1. § 69 Absatz 2 oder 2. § 69 Absatz 3 Nummer 21, Absatz 4 Nummer 1 oder Absatz 5 ... Geldstrafe wird bestraft, wer eine in 1. § 69 Absatz 2 oder 2. § 69 Absatz 3 Nummer 21, Absatz 4 Nummer 1 oder Absatz 5 bezeichnete vorsätzliche ... 2 oder Anhang I der Richtlinie 2009/147/EG aufgeführt ist, oder 3. eine in § 69 Absatz 2, 3 Nummer 20, Absatz 4 Nummer 1 oder Absatz 5 bezeichnete vorsätzliche Handlung ...

Gesetz zum Schutz der Insektenvielfalt in Deutschland und zur Änderung weiterer Vorschriften
G. v. 18.08.2021 BGBl. I S. 3908
Artikel 1 BNatSchGuaÄndG Änderung des Bundesnaturschutzgesetzes
... der Maßnahme auf insgesamt bis zu 15 Jahre verlängern kann." 15. § 69 wird wie folgt geändert: a) In Absatz 2 Nummer 6 wird nach der Angabe „Satz ...

Gesetz zur Änderung des Bundesnaturschutzgesetzes
G. v. 15.09.2017 BGBl. I S. 3434
Artikel 1 BNatSchGÄndG
... nur, wenn das Vorhaben diese erheblich beeinträchtigen kann." 10. In § 69 Absatz 3 Nummer 13 werden die Wörter „abschneidet oder auf den Stock setzt" durch die Wörter ...

Gesetz zur Änderung wasser- und naturschutzrechtlicher Vorschriften zur Untersagung und zur Risikominimierung bei den Verfahren der Fracking-Technologie
G. v. 04.08.2016 BGBl. I S. 1972
Artikel 2 NatSchRFrackingÄndG Änderung des Bundesnaturschutzgesetzes
... anfällt. § 34 findet insoweit keine Anwendung." 5. In § 69 Absatz 3 wird nach Nummer 4 folgende Nummer 4a eingefügt: „4a. entgegen ...

Gesetz zur Durchführung der Verordnung (EU) Nr. 1143/2014 über die Prävention und das Management der Einbringung und Ausbreitung invasiver gebietsfremder Arten
G. v. 08.09.2017 BGBl. I S. 3370
Artikel 1 EU/1143/2014-DG Änderung des Bundesnaturschutzgesetzes
... durch die Wörter „der Absätze 1 bis 3, 5, 6 und 8" ersetzt. 17. § 69 wird wie folgt geändert: a) Absatz 2 wird wie folgt geändert:  ... wie folgt geändert: a) In Nummer 1 Buchstabe a werden die Wörter „des § 69 Absatz 2 Nummer 5, Absatz 3 Nummer 21 und Absatz 4 Nummer 3 " durch die Wörter „des § 69 Absatz 2 Nummer 5 und 6, Absatz 3 Nummer 21, ... Absatz 2 Nummer 5, Absatz 3 Nummer 21 und Absatz 4 Nummer 3" durch die Wörter „des § 69 Absatz 2 Nummer 5 und 6, Absatz 3 Nummer 21, Absatz 4 Nummer 3 und Absatz 6 " ersetzt. b) In Nummer 1 Buchstabe e werden die Wörter „§ 69 ... 3 und Absatz 6" ersetzt. b) In Nummer 1 Buchstabe e werden die Wörter „ § 69 Absatz 1 bis 5 " durch die Wörter „§ 69 Absatz 1 bis 6" ersetzt. c) In ... e werden die Wörter „§ 69 Absatz 1 bis 5" durch die Wörter „ § 69 Absatz 1 bis 6 " ersetzt. c) In Nummer 2 werden die Wörter „Nummer 22, 23 und 27 ... 22 und 23" ersetzt. 19. In § 72 Satz 1 werden die Wörter „ § 69 Absatz 1 bis 5 " durch die Wörter „§ 69 Absatz 1 bis 6" ... Satz 1 werden die Wörter „§ 69 Absatz 1 bis 5" durch die Wörter „ § 69 Absatz 1 bis 6 " ...

Gesetz zur effektiveren und praxistauglicheren Ausgestaltung des Strafverfahrens
G. v. 17.08.2017 BGBl. I S. 3202, 3630; zuletzt geändert durch Artikel 6 G. v. 09.12.2019 BGBl. I S. 2146
Artikel 7 ÜbwRÄndG Änderung des Bundesnaturschutzgesetzes
... Juni 2017 (BGBl. I S. 2193) geändert worden ist, wird wie folgt geändert: 1. § 69 wird wie folgt geändert: a) Absatz 2 wird wie folgt geändert:  ... gestrichen. 2. In § 70 Nummer 1 Buchstabe a werden nach der Angabe „ § 69 " die Wörter „Absatz 2 Nummer 5," eingefügt und wird die Angabe „20 ... bb) Nach Nummer 1 wird folgende Nummer 2 eingefügt: „2. § 69 Absatz 2 Nummer 1 Buchstabe b oder Nummer 4 Buchstabe b oder". cc) Die bisherige Nummer 2 wird Nummer 3. b) In Absatz 4 ... ist, aus der Natur entnimmt,". cc) In Nummer 3 werden die Wörter „ § 69 Absatz 2, 3 Nummer 21 " durch die Wörter „§ 69 Absatz 2 Nummer 1 bis 4, Absatz 3 Nummer 21" ... 3 werden die Wörter „§ 69 Absatz 2, 3 Nummer 21" durch die Wörter „ § 69 Absatz 2 Nummer 1 bis 4, Absatz 3 Nummer 21 " ersetzt. b) In Absatz 3 werden nach den Wörtern „des Absatzes 1 ...

Hinweis auf von Bundesrecht abweichendes Landesrecht (Niedersachsen)
B. v. 26.07.2010 BGBl. I S. 970
Bekanntmachung LRAbwBek
... 2 des Grundgesetzes d) 1. März 2010 § 69 Absatz 3 Nummer 1 des Bundesnatur- schutzgesetzes vom 29. Juli 2009 (BGBl. I S.2542) ... 2 des Grundgesetzes d) 1. März 2010 § 69 Absatz 3 Nummer 5 des Bundesnatur- schutzgesetzes vom 29. Juli 2009 (BGBl. I S.2542) ...

Hinweis auf von Bundesrecht abweichendes Landesrecht (Schleswig-Holstein)
B. v. 28.04.2010 BGBl. I S. 450
Bekanntmachung LRAbwBek
... 1 des Grundgesetzes d) 1. März 2010 § 69 Absatz 3 Nummer 19 und 26 des Bundes- naturschutzgesetzes vom 29. Juli 2009 (BGBl. I S. ...

Zweites Gesetz zur Änderung des Bundesnaturschutzgesetzes
G. v. 04.03.2020 BGBl. I S. 440
Artikel 1 2. BNatSchGÄndG Änderung des Bundesnaturschutzgesetzes
... Gefahr im Verzug bedarf es der vorherigen Benachrichtigung nach Satz 3 nicht." 4. § 69 Absatz 2 wird wie folgt geändert: a) In Nummer 5 wird das Wort „oder" am Ende ...