Änderung § 53 BNatSchG vom 15.08.2013

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§ 53 BNatSchG a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 15.08.2013 geltenden Fassung
§ 53 BNatSchG n.F. (neue Fassung)
in der am 01.10.2021 geltenden Fassung
durch Artikel 4 Abs. 96 G. v. 18.07.2016 BGBl. I S. 1666; zuletzt geändert durch Artikel 3 V. v. 21.07.2021 BGBl. I S. 3182
(Text alte Fassung) nächste Änderung

§ 53 Gebühren und Auslagen; Ermächtigung zum Erlass von Rechtsverordnungen


(Text neue Fassung)

§ 53 (aufgehoben)


vorherige Änderung

(1) Das Bundesamt für Naturschutz erhebt für seine Amtshandlungen nach den Vorschriften dieses Kapitels sowie nach den Vorschriften der Verordnung (EG) Nr. 338/97 Gebühren und Auslagen.

(2) Das Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit wird ermächtigt, im Einvernehmen mit dem Bundesministerium der Finanzen, dem Bundesministerium für Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz und dem Bundesministerium für Wirtschaft und Technologie durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundesrates die gebührenpflichtigen Tatbestände, die Gebührensätze und die Auslagenerstattung zu bestimmen und dabei feste Sätze und Rahmensätze vorzusehen. Die zu erstattenden Auslagen können abweichend vom Verwaltungskostengesetz geregelt werden.



 



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