Bundesrecht - tagaktuell konsolidiert - alle Fassungen seit 2006
Vorschriftensuche
 

Änderung § 24 BNatSchG vom 01.03.2022

Ähnliche Seiten: weitere Fassungen von § 24 BNatSchG, alle Änderungen durch Artikel 1 BNatSchGuaÄndG am 1. März 2022 und Änderungshistorie des BNatSchG

Hervorhebungen: alter Text, neuer Text

Änderung verpasst?

§ 24 BNatSchG a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.03.2022 geltenden Fassung
§ 24 BNatSchG n.F. (neue Fassung)
in der am 01.03.2022 geltenden Fassung
durch Artikel 1 G. v. 18.08.2021 BGBl. I S. 3908
(heute geltende Fassung) 

(Textabschnitt unverändert)

§ 24 Nationalparke, Nationale Naturmonumente


(1) Nationalparke sind rechtsverbindlich festgesetzte einheitlich zu schützende Gebiete, die

1. großräumig, weitgehend unzerschnitten und von besonderer Eigenart sind,

2. in einem überwiegenden Teil ihres Gebiets die Voraussetzungen eines Naturschutzgebiets erfüllen und

3. sich in einem überwiegenden Teil ihres Gebiets in einem vom Menschen nicht oder wenig beeinflussten Zustand befinden oder geeignet sind, sich in einen Zustand zu entwickeln oder in einen Zustand entwickelt zu werden, der einen möglichst ungestörten Ablauf der Naturvorgänge in ihrer natürlichen Dynamik gewährleistet.

(2) 1 Nationalparke haben zum Ziel, in einem überwiegenden Teil ihres Gebiets den möglichst ungestörten Ablauf der Naturvorgänge in ihrer natürlichen Dynamik zu gewährleisten. 2 Soweit es der Schutzzweck erlaubt, sollen Nationalparke auch der wissenschaftlichen Umweltbeobachtung, der naturkundlichen Bildung und dem Naturerlebnis der Bevölkerung dienen.

(Text alte Fassung)

(3) 1 Nationalparke sind unter Berücksichtigung ihres besonderen Schutzzwecks sowie der durch die Großräumigkeit und Besiedlung gebotenen Ausnahmen wie Naturschutzgebiete zu schützen. 2 In Nationalparken ist die Errichtung von Anlagen zur Durchführung von Gewässerbenutzungen im Sinne des § 9 Absatz 2 Nummer 3 und 4 des Wasserhaushaltsgesetzes verboten.

(Text neue Fassung)

(3) 1 Nationalparke sind unter Berücksichtigung ihres besonderen Schutzzwecks sowie der durch die Großräumigkeit und Besiedlung gebotenen Ausnahmen wie Naturschutzgebiete zu schützen. 2 § 23 Absatz 3 und 4 gilt in Nationalparken entsprechend.

(4) 1 Nationale Naturmonumente sind rechtsverbindlich festgesetzte Gebiete, die

1. aus wissenschaftlichen, naturgeschichtlichen, kulturhistorischen oder landeskundlichen Gründen und

2. wegen ihrer Seltenheit, Eigenart oder Schönheit

von herausragender Bedeutung sind. 2 Nationale Naturmonumente sind wie Naturschutzgebiete zu schützen.



(heute geltende Fassung)